Die Ablösung einer vom ArbG erteilten Pensionszusage führt beim ArbN nur zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des ArbN zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Hat der ArbN jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des ArbN auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt.
Ein ArbG, der per Facebook von einem ArbN mit dem Ausdruck „fettes Schwein“ beleidigt wird, darf nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung aussprechen. Gegebenenfalls kann auch eine Abmahnung ausreichend sein.
Eine Vertragsklausel, die in einem befristeten Arbeitsvertrag mit einem Profisportler eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, wenn keine Lizenz
beantragt wird, ist wirksam.
Jeder dritte Arbeitnehmer würde gerne von zu Hause aus arbeiten, jeder zehnte macht es bereits in einzelnen Fällen. Im Zeitalter der digitalen Vernetzung ist das Konzept Homeoffice in immer mehr Berufen möglich und hat viele Vorteile: mehr Flexibilität, keine zeitaufwendigen Arbeitswege und eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie. In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden individuell nach Absprache, ob und in welchem Umfang der ...
Zum 1.1.2017 steigt der Mindestlohn in der Altenpflege für die gut 400 000 Pflegehilfskräfte der voll- und teilstationären sowie der ambulanten Altenpflege und für die nahezu 45 000 Betreuungskräfte erneut deutlich ...
„Der Arbeitsmarkt entwickelt sich auch im November grundsätzlich günstig. Die Arbeitslosigkeit hat weiter abgenommen und die Nachfrage nach neuen Mitarbeitern bewegt sich auf einem anhaltend hohen Niveau.
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Ist Heiligabend ein Feiertag? Kann der Chef zum Jahresende eine Urlaubssperre verhängen? Diese und ähnliche Fragen stellen sich viele Arbeitnehmer, bevor sie ihren Weihnachtsurlaub planen. „Das Bundesurlaubsgesetz regelt sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen – auch für die beliebten Tage rund um Weihnachten“, sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung. Er rät, sich rechtzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen.