Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.
Eine in einem Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Heilbronn abhängig beschäftigt.
„Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung haben erneut abgenommen, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nimmt weiter zu und die Nachfrage nach Arbeitskräften ist ungebrochen hoch. Der Aufwärtstrend am ...
Krank feiern am Brückentag? Viele Arbeitnehmer haben damit offenbar kein Problem. Hochburg der Blaumacher ist Nordrhein-Westfalen, wie eine repräsentative Studie der Schwenninger Krankenkasse zeigt. Hier gaben 27 ...
Der VBG-Vorstand hat entschieden: Der Beitragsfuß 2017 der Umlage für Pflicht- und freiwillig Versicherte bleibt wie im Vorjahr bei 3,90 EUR (2016: 3,90 EUR).
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„Die Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt setzt sich auch im April fort. Die Entwicklung war allerdings etwas schwächer als in den extrem guten Wintermonaten.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.