22.08.2016 · Fachbeitrag ·
Betriebsvereinbarung
Wann dürfen ArbN, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche
Altersversorgung zugesagt wurde, vollständig von einem auf einer
Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des ArbG ausgenommen werden? Nur dann, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese ArbN im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.
15.08.2016 · Nachricht · AGG
Lädt eine Stadt einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, wird vermutet, dass er wegen der Schwerbehinderunge benachteiligt wurde. Er hat dann einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG.
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29.07.2016 · Fachbeitrag ·
Gesetzliche Unfallversicherung
Für ArbG, die Flüchtlinge beschäftigen wollen, hält ein neues Internetportal der Unfallversicherung Informationen bereit.
29.07.2016 · Fachbeitrag ·
AGG/Bewerbung
Ein schwerbehinderter Bewerber, der erkennbar für die angestrebte Stelle überqualifiziert ist, muss auch von einem öffentlichen ArbG nicht zwingend zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ist die Überqualifizierung in Einklang mit den allgemeinen Auswahlkriterien tragender Grund für die nichterfolgte Einladung, folgt hieraus kein Indiz für eine Diskriminierung wegen Behinderung.
29.07.2016 · Fachbeitrag ·
Die letzte Seite
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Gleichbehandlungsgrundsatz, zum Annahmeverzug und zur ...
22.07.2016 · Fachbeitrag ·
Praktikum
Leistet ein Praktikant während des Praktikums lediglich normale anfallende Arbeit ohne ausgebildet zu werden, hat er Anspruch auf Vergütung.
20.07.2016 · Nachricht · Gleichbehandlung
Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.
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