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  • 06.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208662

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 07.12.2017 – 7 Sa 177/17

    1. Zur Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

    2. Wird eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch Vergleich in eine ordentliche Kündigung umgewandelt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt, und wird abschließend festgehalten, dass sämtliche Urlaubsansprüche "bereits in Natur gewährt" worden sind, so ist der Arbeitgeber im Zweifel berechtigt, eine zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits gezahlte Urlaubsabgeltung auf die Vergütung während der Kündigungsfrist anzurechnen.


    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2017 in Sachen2 Ca 2491/16 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten darüber, ob aus dem zwischenzeitlich einvernehmlich beendeten Arbeitsverhältnis der Klägerin noch Vergütungsansprüche für den Monat August 2016 zustehen.



    Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils vom 27.01.2017 Bezug genommen.



    Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 16.02.2017 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 10.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.05.2017 am 18.04.2017 begründet.



    Die Klägerin hält an ihren erstinstanzlichen, vom Arbeitsgericht abgewiesenen Klageanträgen fest. Sie ist der Auffassung, dass ihr für den Monat August 2016 noch ein Restbruttolohn in Höhe von 850,57 € zustehe. Außerdem habe die Beklagte von der Schlussabrechnung über das Septembergehalt und die vergleichsweise vereinbarte Abfindung zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 137,35 € netto abgezogen.



    Die Klägerin geht davon aus, dass in dem ihr unstreitig bereits vor Vergleichsschluss unter dem 01.09.2016 zugeflossenen Nettobetrag von 1.374,76 € zum Einen der sich auf eine anteilige Bruttovergütung für August in Höhe von 650,43 € beziehende Nettobetrag enthalten sei und zum Anderen der Nettobetrag für eine Urlaubsabgeltung. Die Klägerin entnimmt dies den Eintragungen der Beklagten in der von dieser ausgefüllten Arbeitsbescheinigung vom 31.08.2016 nach § 312 SGB III für die Bundesagentur für Arbeit.



    Die Klägerin vertritt nun die Auffassung, dass der sich auf die Urlaubsabgeltung beziehende Teilbetrag bei den von der Beklagten nach Vergleichsabschluss durchgeführten Gehaltsabrechnungen nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Dabei spiele die Vereinbarung in Ziffer 6 des Vergleichs, dass sämtliche Urlaubsansprüche bereits in Natur gewährt worden seien, keine Rolle. Hieraus folge gerade nicht, dass die bereits bezahlte Urlaubsabgeltung auf die sich aus dem Vergleich ergebenden Lohnansprüche für August bzw. September 2016 angerechnet werden könnten. Wenn dies als Inhalt des Vergleichs gewollt gewesen wäre, hätte dies im Vergleichstext ausdrücklich geregelt werden müssen.



    Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2017 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, nämlich 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 850,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 137,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Lohnabrechnung für den Monat August 2016 zu erteilen.



    Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

    die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.



    Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe; denn die Klägerin habe alles erhalten, was ihr nach dem Vergleich der Parteien vom 07./08.09.2016 zustehe. Wie sich aus der Korrekturabrechnung August 2016 vom 22.09.2016 ergebe, habe die Klägerin für August 2016 insgesamt 1.639,13 € brutto (= 1.237,41 € netto) zu beanspruchen, für September 2016 1.501,00 € brutto, ferner die im Vergleich vereinbarte Abfindung in Höhe von 2.500,00 € brutto. Da in dem Vergleich, wie in Kündigungsschutzprozessen vielfach üblich, ausdrücklich vereinbart worden sei, dass die Klägerin vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2016 sämtliche Urlaubsansprüche bereits erhalten habe, könne sie nicht noch zusätzlich eine Urlaubsabgeltung verlangen.



    Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin sowie auf die Berufungserwiderung der Beklagten Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formell ordnungsgemäß innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.



    II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Bonn hat zu Recht darauf erkannt, dass der Klägerin aus dem zum 30.09.2016 einvernehmlich beendeten Arbeitsverhältnis und dem von den Parteien abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich vom 07./08.09.2016 keine weiteren Zahlungsansprüche und kein Anspruch auf eine weitere Abrechnung für August 2016 zustehen.



    1. Die Zahlungsklage der Klägerin erweist sich als unschlüssig. Soweit dies nach dem Sachvortrag der Parteien ersichtlich geworden, hat die Beklagte alle Ansprüche, die der Klägerin aus dem Vergleich vom 07./08.09.2016 zustehen, vollständig und ordnungsgemäß erfüllt.



    a. Der außergerichtliche Vergleich vom 07./08.09.2016 hat - soweit vorliegend von Interesse - im Wesentlichen folgenden Inhalt:



    aa. Zunächst haben die Parteien die ursprünglich als fristlose Kündigung ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 18.08.2016 in eine ordentliche Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2016 umgewandelt.



    bb. Sodann haben die Parteien bestimmt: "Die Arbeitnehmerin wird unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Bezüge in Höhe von 1.501,00 € monatlich von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt." Dies hat nach dem Wortlaut der Vergleichsregelung die Bedeutung, dass die Klägerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Vergleichs , also ab dem 08.09.2016, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen musste, aber dennoch ihren vertraglichen Gehaltsanspruch behalten sollte.



    cc. Neben der im vorliegenden Verfahren unerheblichen und zwischen den Parteien auch unstreitigen Abfindungsklausel haben die Parteien sodann in der umfassenden Ausgleichsklausel in Ziffer 6 des Vergleichs vereinbart, dass sämtliche Urlaubsansprüche und eventuelle Freizeitausgleichsansprüche "bereits in Natur gewährt" worden sind. Ein derartiger Tatsachenvergleich ist nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zulässig.



    dd. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich aus den beiden Parteien bekannten Umständen sogar konkret entnehmen lässt, in welchem Zeitraum der der Klägerin zunächst noch zustehende Resturlaub gewährt worden ist. In der von der Klägerin vorgelegten, aber von der Beklagten ausgefüllten Bescheinigung nach § 312 SGB III für die Bundesagentur für Arbeit vom 31.08.2016 hat die Beklagte nämlich bestätigt, dass der Klägerin - unter der Voraussetzung der zunächst gewollten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 19.08.2016 - noch eine Urlaubsabgeltung zustünde, und unter Ziffer 9.3 des Formulars angegeben, dass ein der Klägerin noch zustehender Urlaub, wenn er im Anschluss an das von der Beklagten zum 19.08.2016 beendete Arbeitsverhältnis gewährt worden wäre, bis einschließlich 07.09.2016 gedauert hätte.



    b. Aus den Regelungen des Vergleichs vom 07./08.09.2016 ergibt sich somit folgendes in sich stimmiges Bild, das auf den entsprechenden Willen der den Vergleich schließenden Parteien schließen lässt:



    aa. In der Zeit ab Zugang der Kündigung bis zum 07.09.2016 einschließlich hatte die Klägerin Urlaub bzw. sollte so gestellt werden, als wäre ihr für diesen Zeitraum Urlaub gewährt worden. In der Zeit ab 08.09.2016, dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Vergleichs, wurde die Klägerin gegen Fortzahlung ihrer Vergütung freigestellt ("wird......freigestellt"). Im Übrigen sollte das Arbeitsverhältnis - insoweit nicht ausdrücklich in die Vergleichsregelungen aufgenommen, aber als selbstverständlich gewollt zu unterstellen - für die Zeit vom 01.08. an bis zum Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung am 19.08.2016 "ordnungsgemäß abgerechnet" werden.



    bb. Wenn die Klägerin nach dem Inhalt des Vergleichs in der Zeit vom 20.08. bis 07.09.2016 Urlaub haben sollte, so folgt daraus die - ansonsten in dem Vergleich an keiner Stelle ausdrücklich geregelte - Pflicht der Beklagten, auch diese Zeit vertragsgemäß zu vergüten; denn der arbeitsrechtliche Urlaubserholungsanspruch setzt eine entsprechende Bezahlung der Urlaubstage voraus.



    c. Danach standen der Klägerin nach dem erkennbaren Inhalt, Sinn und Zweck des Vergleichs letztlich folgende Beträge zu:



    aa. Für August 2016 waren ausweislich der am 22.09.2016 erstellten Korrekturabrechnung 1.501,00 € brutto als (Grund-)Gehalt, insgesamt 138,13 € an arbeitsvertraglichen Nebenleistungen, insgesamt somit 1.639,13 € brutto zu zahlen. Diesem Betrag entspricht ausweislich der Korrekturabrechnung ein Nettoauszahlungsanspruch in Höhe von 1.237,41 € brutto.



    bb. Darüber hinaus stand der Klägerin für den Monat September 2016 ein volles Monatsgehalt in Höhe von 1.501,00 € brutto zu. Dies ergibt sich zum einen aus Ziffer 2. des Vergleichs, zum Anderen daraus, dass vertragliche Nebenleistungen wie z. B. die Fahrtkostenpauschale im Zweifel nur dann anfallen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringen muss.



    cc. Hinzu kam schließlich die zwischen den Parteien unstreitige Abfindung in Höhe von 2.500,00 € brutto, die die Klägerin nach Ziffer 4. des Vergleichs sogar noch durch eine sogenannte Sprinter-Klausel hätte erhöhen können.



    d. Die Beklagte hat diese Ansprüche der Klägerin aus dem Vergleich vom 07./08.09.2016 ausweislich des beiderseitigen Sachvortrags der Parteien vollständig erfüllt.



    aa. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin noch vor Vergleichsschluss am 01.09.2016 einen Betrag in Höhe von 1.374,76 € netto gezahlt. Die Klägerin bezieht diese Zahlung einerseits auf den Teilgehaltsanspruch für August 2016 bis zum Zugang der Kündigung der Beklagten in Höhe von 650,43 € brutto. Dieser Betrag findet sich ebenfalls in dem Formular nach § 312 SGB III und wurde dort von der Beklagten als sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt für die Zeit vom 01.08. bis 19.08.2016 definiert.



    bb. Bei dem über dem 650,43 € brutto entsprechenden Nettobetrag hinausgehenden Betrag bis zu 1.374,76 € netto handelt es sich nach Darstellung der Klägerin um die Urlaubsabgeltung. Soweit ersichtlich entspricht dies auch der Intention der Beklagten bei Vornahme der Zahlung; denn die Beklagte führt aus, dass sie mit der Zahlung vom 01.09.2016 schon einmal diejenigen Ansprüche der Klägerin erfüllen wollte, die ihr angesichts einer unterstellten wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 19.08.2016 auf jeden Fall noch zugestanden hätten. Dazu gehörte auch nach Darstellung der Beklagten unstreitig eine Urlaubsabgeltung, deren Höhe man wiederum dem Formular gemäß § 312 SGB III entnehmen kann ("... bis einschließlich 07.09.2016").



    cc. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, der ihr von der Beklagten als Urlaubsabgeltung gezahlte Geldbetrag könne zur Erfüllung der der Klägerin aus dem Vergleich zustehenden Ansprüche nicht herangezogen werden.



    aaa. Nach Ziffer 6. Satz 2 des Vergleichs waren "sämtliche Urlaubsansprüche (...) bereits in Natur gewährt". Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung stand der Klägerin nach den Regeln des Vergleichs zweifelsfrei nicht zu.



    bbb. Andererseits ist aber, wie bereits ausgeführt, die Gesamtregelung der Parteien so zu verstehen, dass die Klausel "sämtliche Urlaubsansprüche (...) sind bereits in Natur gewährt" im Klartext bedeuten sollte, dass die Klägerin ihre bei Ausspruch der fristlosen Kündigung der Beklagten noch vorhandenen Resturlaubsansprüche während der nachträglich vereinbarten Kündigungsfrist, also in der Zeit, in der die Klägerin faktisch nicht mehr arbeiten musste, verwirklicht hat. Dies stimmt mit der Angabe der Beklagten in der Bescheinigung nach § 312 SGB III überein, wonach ein nach Ausspruch der Kündigung zu gewährender Resturlaub bis zum 07.09.2016 gedauert hätte.



    ccc. Die Zweckbestimmung einer Zahlung als 'Urlaubsabgeltung' bedeutet, dass die Vergütung für Urlaubstage gezahlt wird, die der Arbeitnehmer während des Laufs des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Die Urlaubsabgeltung tritt also unmittelbar an die Stelle eines nicht verwirklichten Anspruchs auf Urlaubsvergütung. Ergibt sich bei nachträglicher Verlängerung eines zunächst fristlos gekündigten Arbeitsverhältnisses, dass ein im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung noch vorhandener Resturlaub während der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses in der Kündigungsfrist noch genommen werden kann, so wandelt sich ihrem Sinn und Zweck nach die gezahlte Urlaubsabgeltung in Urlaubslohn um. Anders kann der Sinn einer Vergleichsregelung, wie sie die Parteien hier außergerichtlich getroffen haben, aus objektiver Sicht nicht verstanden werden.



    e. Im Übrigen hülfe es der Klägerin auch nicht weiter, wenn man dieser naheliegenden Interpretation der Vergleichsregeln vom 07./08.09.2016 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht folgen wollte: Sieht man nämlich die Zeit vom 20.08. bis 07.09.2016 nicht als Urlaubszeit mit entsprechendem Urlaubsvergütungsanspruch an, so findet sich in den Vergleichsregeln keine anderweitige Rechtfertigung dafür, diese Zeit zu vergüten. Ihre Arbeitsleistung hat die Klägerin unstreitig nicht erbracht. Die Freistellungsregelung in Ziffer 2. des Vergleichs erlangt im Zweifel erst mit Rechtskraft des Vergleichs am 08.09.2016 ihre Wirksamkeit (" wird freigestellt"). Etwaige noch eventuell in Frage kommende Ansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug - die in den Vergleichsregeln so nicht vorgesehen sind - würden letztlich ebenso an der in Ziffer 6 Satz 1 des Vergleichs vorgesehenen Ausgleichsklausel scheitern wie etwaige auf dem Boden der Rechtsmeinung der Klägerin gegebene Bereicherungsansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Urlaubsabgeltung.



    f. Aus alledem folgt: Mit der Zahlung von 1.374,76 € netto am 01.09.2016 wurde der ausweislich der Korrekturabrechnung vom 22.09.2016 gegebene Nettolohnanspruch der Klägerin für August 2016 in Höhe von 1.237,41 € vollständig erfüllt. In diesem Betrag sind bereits 138,13 € an arbeitsvertraglichen Nebenleistungen enthalten. Von der Nettozahlung von insgesamt 1.374,76 € blieben, wie die Klägerin rechnerisch zutreffend ermittelt hat, noch 137,35 € netto übrig, die die Beklagte dem eigenen Sachvortrag der Klägerin entsprechend auf die Ansprüche für September und die Abfindung angerechnet hat, was nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden ist.



    2. Schließlich konnte auch der Klageantrag zu 3. im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Beklagte hat unter dem 22.09.2016 eine Korrekturabrechnung für August 2016 erstellt und den Abrechnungsanspruch der Klägerin damit erfüllt. Ob diese Abrechnung - unabhängig davon, dass nach dem oben Gesagten durchgreifende Fehler nicht zu erkennen sind - inhaltlich zutreffend ist oder nicht, ändert nichts an der Erfüllungswirkung.



    III. Die Kostenfolge der erfolglosen Berufung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.



    Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision war im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben.

    Vorschriften§ 312 SGB III, § 64 Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO