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  • · Fachbeitrag · Urlaub

    Im Prozessvergleich kann nicht auf gesetzlichen Urlaub verzichtet werden: Was ist zu beachten?

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein ArbN selbst durch einen gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“, entschied brandaktuell das BAG (3.6.25, 9 AZR 104/24, Abruf-Nr. 248523 ). Was ist bei der Urlaubsgewährung in der Praxis zu beachten? |

    1. Rechtliche Grundlagen

    Nach § 3 Abs. 1 BUrlG hat ein ArbN im Arbeitsverhältnis bei einer 6-Tage-Woche einen Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von mindestens 24 Werktagen, also mindestens vier Wochen. Ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch kann individuell, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

     

    PRAXISTIPP | Der tatsächliche Mindesturlaubsanspruch richtet sich nach der Länge der Arbeitswoche, das bedeutet:

    • 6-Tage-Woche: mindestens 24 Urlaubstage
    • 5-Tage-Woche: mindestens 20 Urlaubstage