· Fachbeitrag · Urlaub
Im Prozessvergleich kann nicht auf gesetzlichen Urlaub verzichtet werden: Was ist zu beachten?
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein ArbN selbst durch einen gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“, entschied brandaktuell das BAG (3.6.25, 9 AZR 104/24, Abruf-Nr. 248523 ). Was ist bei der Urlaubsgewährung in der Praxis zu beachten? |
1. Rechtliche Grundlagen
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG hat ein ArbN im Arbeitsverhältnis bei einer 6-Tage-Woche einen Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von mindestens 24 Werktagen, also mindestens vier Wochen. Ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch kann individuell, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
PRAXISTIPP | Der tatsächliche Mindesturlaubsanspruch richtet sich nach der Länge der Arbeitswoche, das bedeutet:
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