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  • 10.09.2014 · IWW-Abrufnummer 172058

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 03.07.2014 – 5 Sa 225/14

    1.



    Eine in einem Insolvenzplan vereinbarte Ausschlussfrist von einem Monat ist rechtswirksam. 2. Sie erfasst auch Schadensersatzforderungen von Arbeitnehmern, die wegen der Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO entstanden sind.


    Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ARbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist durch die Beklagte gekündigt worden ist. Der am 15.10.1977 geborene Kläger war seit dem 01.09.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Projektleiter beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 5.895,49 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m. Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg-Nordbaden vom 01.04.2005 (MTV) Anwendung. Nach dem MTV beträgt die Kündigungsfrist für den Kläger sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres. Unter dem 23.04.2012 stellte die Beklagte beim Amtsgericht Potsdam einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 01.06.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam - 35 IN 356/12 - das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Am 11.06.2012 reichte die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein. In dem Insolvenzplan heißt es u.a. wie folgt: … Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Fest- stellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird. Die Rückstellung wird nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung behandelt. Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO). … Wegen der weiteren Einzelheiten des Insolvenzplanes wird im Übrigen auf Bl. 39 ff. d.A. verwiesen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 wurde der Insolvenzplan bestätigt, nachdem zuvor die Gläubigerversammlung dem Plan mit Änderungen vom 17.07.2012 einstimmig zugestimmt hatte. Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 ist rechtskräftig geworden. Mit Beschluss vom 06.08.2012 hob das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren gegen die Beklagte wieder auf. Bereits am 05.07.2012 hatte der Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe von 23.824,70 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderung wurde in voller Höhe bestritten und es wurde dem Kläger ein beglaubigter Auszug aus der Tabelle zur Verfügung gestellt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 11.07.2012 zum 31.10.2012. Mit seiner am 12.07.2013 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Klage hat der Kläger den sog. Verfrühungsschaden geltend gemacht, der sich daraus ergibt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens drei Monate früher beendet worden ist, als es nach der tarifvertraglichen Kündigungsfrist möglich gewesen wäre. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass er mit Schreiben des Sachwalters vom 14.06.2012 zwar über die Einreichung des Insolvenzplanes informiert worden wäre, dass dieses Informationsschreiben jedoch nur eine lückenhafte Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Insolvenzplans enthalten hätte. Die Regelung unter C IV. Nr. 4 b) und c) des Insolvenzplanes seien nicht konkret aufgeführt gewesen, die in diesem Teil geregelte Ausschlussfrist sei auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG unwirksam. Der Kläger hat weiter gemeint, dass ein Insolvenzplan nicht zu Lasten von sog. "Nachzüglern", die ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, eine Ausschlussfrist bestimmen könne. Die Regelungen in der Insolvenzordnung zu Ausschlussfristen seien zwingend und abschließend. Darüber hinaus könne die Ausschlussfrist im Insolvenzplan erst laufen, wenn die Forderung fällig gewesen sei, was auf seine Ansprüche wegen des Verfrühungsschadens nicht zuträfe. Es liege darüber hinaus ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da er, der Kläger, über die Ausschlussfrist nicht informiert worden sei. Der Kläger hat die Leistungsklage als die richtige Klageart angesehen und zuletzt beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.394,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2.der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.394,85 EUR wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. One Deutschland GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/23, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festgestellt, 3.festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 113 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Zahlungsantrag für unzulässig gehalten und gemeint, dass der Kläger seine Forderung als Insolvenzgläubiger nur im Insolvenzverfahren hätte verfolgen können. Die Beklagte hat darüber hinaus auf die Ausschlussfrist im Insolvenzplan verwiesen und gemeint, dass die Forderung des Klägers damit ausgeschlossen wäre. Mit Urteil vom 29.01.2014 hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 7 Ca 2069/13 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Zahlungsklage sei zulässig, weil es sich zwar um eine Insolvenzforderung handelte, der Kläger aber nicht "Nachzügler" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre; er hätte seine Forderung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet. Darüber hinaus, so das Arbeitsgericht weiter, seien die Ansprüche des Klägers aber nach der Regelung in C IV 4 b) und 4 c) des Insolzvenzplanes ausgeschlossen, weil verfallen. Die Ausschlussfrist von einem Monat sei rechtswirksam, auf die Fälligkeit der Forderung käme es im Ergebnis zur Berechnung der Ausschlussfrist nicht an und die Beklagte verhalte sich mit der Berufung auf die Ausschlussfrist letztlich auch nicht treuwidrig. Der Kläger hat gegen das ihm am 20.02.2014 zugestellte Urteil mit einem am 07.03.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.05.2014 - mit einem am 08.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht seine Auffassung, dass es sich bei dem Insolvenzplan um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelte. Die Ausschlussklausel, auf die sich die Beklagte stütze, befinde sich versteckt auf Seite 36 des Insolvenzplans und sei deshalb überraschend für ihn gewesen; es fehle demgemäß an der erforderlichen Transparenz, sodass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege und zur Unabwendbarkeit der Ausschlussklausel führe. Der Kläger meint weiter, dass der von ihm geltend gemachte Schaden erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 01.11.2012 eingetreten sei, sodass eine Anwendung der Ausschlussfrist auf eine damals noch nicht fällige Forderung ausscheide. Demgemäß handele es sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Neumasseverbindlichkeit, für die die Ausschlussfrist des Insolvenzplanes nicht gelte. Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, dass die §§ 259 a, 259 b InsO eine abschließende Regelung für "Nachzügler" beinhalte, von der durch den Insolvenzplan nicht abgewichen werden dürfte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, Az.: 7 Ca 2069/13, vom 29.01.2014 abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 30.394,85 EUR brutto - hilfsweise 9.842,71 EUR brutto - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 133 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz hat, h i l f s w e i s e seinen Anspruch auf Zahlung von 9.842,71 EUR brutto - hilfsweise 7.922,99 EUR brutto - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der NextiraOne Deutschland GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/12, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Sie meint, dass es sich bei dem Insolvenzplan - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handele. Es fehle bereits an dem Merkmal des "Verwenders", soweit auf die Beklagte abzustellen sei. Die Regelung der Ausschlussfrist im Insolvenzplan hält die Beklagte darüber hinaus für zulässig und rechtswirksam. Sie sei weder ungewöhnlich noch überraschend und erweise sich auch nicht als unangemessen kurz. Die Beklagte vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass die Schadensersatzforderung des Klägers eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO darstelle und damit fällig gewesen wäre. §§ 259 a, 259 b InsO hält die Beklagte für nicht anwendbar, weil der Kläger kein "Nachzügler" im Sinne der genannten Vorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre. Schließlich, so die Beklagte weiter, gehe sie auch für den Berufungsrechtszug von der Unzulässigkeit der Leistungsklage aus, weil die hier in Streit stehende Infolvenzforderung zur Tabelle anzumelden und gegebenenfalls durch Klage auf Feststellung zur Tabelle durchzusetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30.394, 85 EUR brutto, hilfsweise 9.842,71 EUR brutto. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers, die sich aus der Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist ergeben könnten, sind nach der Regelung in C IV 4 a) und b) des Insolvenzplans vom 11.06.2012 verfallen und können vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden. 1. Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit durchweg zutreffenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs herausgearbeitet, dass die zulässige Leistungsklage schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger die rechtswirksam vereinbarte Ausschlussfrist von einem Monat im Insolvenzplan vom 11.06.2012 nicht eingehalten hat. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG. 2. Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags beider Parteien im Berufungsrechtzug soll noch auf Folgendes hingewiesen werden: 2.1 Die vom Kläger erhobene Leistungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig. 2.1.1 Die erkennende Berufungskammer hat allerdings erhebliche Bedenken, ob die vom Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2014 angekündigten Anträge in dieser Form - überhaupt - zulässig sind und einer Sachentscheidung zugeführt werden können. Im Schriftsatz vom 08.05.2014 werden ein Leistungs- und ein Feststellungsantrag nebeneinander gestellt, ohne dass sich aus der Formulierung der Anträge ihr Verhältnis zueinander ergibt. Es spricht deshalb viel dafür, dass es sich um eine sog. alternative Klagehäufung handelt, die wegen fehlender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig sein dürfte (vgl. hierzu: Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 260 Rdn. 5). Der Klägervertreter ist im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 03.07.2014 auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert worden, zum Verhältnis der angekündigten Anträge zueinander Stellung zu nehmen. Der Klägervertreter hat sich daraufhin teilnahmslos und unbeeindruckt gezeigt, ist nicht auf die Hinweise des Vorsitzenden eingegangen und hat um eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anträge gebeten. Gleichwohl hat die erkennende Berufungskammer unter Zurückstellung der oben dargestellten Bedenken und auch angesichts des kaum verständlichen Verhaltens des Klägervertreters eine Auslegung der angekündigten Anträge für noch zulässig erachtet. Mit Blick auf die bisherige Verhandlungsführung des Klägers und mit Blick auf die Begründung seiner Anträge kann sein Begehren demnach auch im Berufungsrechtzug dahingehend verstanden werden, dass er den angekündigten Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden haben möchte. In dieser Form erweisen sich die von ihm im Schriftsatz vom 08.05.2014 formulierten Anträge dann als zulässig. 2.1.2 Die Zahlungsklage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die richtige Klageart. Da das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.08.2012 aufgehoben worden ist, existiert kein Insolvenzverfahren mehr, zu dessen Tabelle der Kläger seine Forderungen hätte anmelden können. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind nicht nur die Ämter des Sachwalters erloschen; der Schuldner, also die Beklagte, hat gleichzeitig das Recht zurückerhalten, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 249 Abs. 2 InsO. Festzuhalten bleibt allerdings, dass es sich bei der Forderung des Klägers, wie unten noch näher auszuführen sein wird, um eine Insolvenzforderung handelt, die grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden muss. Dies wiederum bedeutet, dass es dem Kläger möglich wäre, eine entsprechende Feststellungsklage zu erheben. Andererseits ist aber zu beachten, dass der Kläger seine Forderung bereits im Jahre 2012 zur Tabelle angemeldet hat, die geprüft und in vollem Umfang bestritten worden ist. Würde man den Kläger erneut auf die Erhebung einer Feststellungsklage verweisen, wäre dies nach Auffassung der Berufungskammer eine nicht gerechtfertigte Formalie, die dem Klagebegehren des Klägers in keiner Weise nahe kommt. Insgesamt erscheint es deshalb wegen der besonderen Fallkonstellation zulässig, eine Leistungs- in Form einer Zahlungsklage zu erheben, wobei die Frage des Bestehens der Insolvenzforderung genauso im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen ist wie die sonstigen Voraussetzungen, die sich aus dem beendeten Insolvenzverfahren ergeben. 2.2 Der als Hauptantrag interpretierte Zahlungsantrag ist allerdings unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verkürzung der Kündigungsfrist bei Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung ist unbegründet, weil der Kläger die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans vom 11.06.2012 nicht eingehalten hat. 2.2.1 Nach Abschnitt C IV 4 b) des Insolvenzplans sind Insolvenzforderungen nur dann zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts "anhängig" gemacht wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Insolvenzplan am 17.07.2012 durch das Amtsgericht Potsdam bestätigt worden ist. Klage auf Schadensersatz hat der Kläger aber erst am 12.07.2013 erhoben, also weit nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist. 2.2.2 Entgegen der mehrfach geäußerten Auffassung des Klägers erweist sich die Statuierung einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan als zulässig. § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO (jetzt: § 254 b InsO) bestimmt, dass die Wirkungen eines Insolvenzplanes - und damit auch die Wirkungen einer dort vereinbarten Ausschlussfrist - selbst für und gegen die Insolvenzgläubiger eintreten, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO (jetzt: § 254 b InsO) erstrecken sich also selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger. Voraussetzung ist allein, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (so ausdrücklich: LAG Düsseldorf 15.09.2011 - 11 Sa 591/11 - ZIP 2011, 2487; LAG Rheinland-Pfalz 27.03.2008 - 10 Sa 692/07 - juris; LAG Sachsen 22.11.2007 - 1 Sa 364/03 - juris). Ist im Insolvenzplan in Abweichung von §§ 188, 189 InsO eine Klagefrist festgeschrieben worden, so bestehen gegen die Wirksamkeit einer derartigen Regelung im Insolvenzplan keine grundsätzlichen Bedenken. Zwar können die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden. Abbedungen werden können aber nur die Vorschriften über die Verteilung im Sinne des § 217 InsO. Die mit einer Ausschlussfrist abgewandelt anzuwendenden Vorschriften der §§ 188, 189 InsO befinden sich im Abschnitt "Verteilung" des 5. Teils der Insolvenzordnung. Sie können demnach durch den Insolvenzplan auch modifiziert werden (so ausdrücklich: BGH 15.07.2010 - IX ZB 65/10 - DB 2010, 1985). Hieraus folgt, dass nicht nur der Insolvenzplan als solcher, sondern auch die dort vereinbarte Ausschlussfrist unmittelbare Rechtswirkung erlangt hat und auf die hier streitige Forderung des Klägers Anwendung findet. 2.2.3Dem stehen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Danach kann der Insolvenzplan schon deshalb nicht als "Allgemeine Geschäftsbedingung" im Sinne des § 305 Satz 1 BGB angesehen werden, weil es an einem "Verwender" fehlt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzplan ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemeinschaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden, sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidung überwunden werden. Dies zeigt, dass der Insolvenzplan kein Vertrag im herkömmlichen Sinne und schon gar keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und demgemäß die Regelungen der §§ 305 ff. BGB nicht heranzuziehen sind (so ausdrücklich: BGH 06.10.2005 - IX ZR 36/02 - NJW-RR 2006, 491 ; BAG 12.09.2013 - 6 AZR 907/11 - DB 2013, 2849). Können hiernach die Regelungen auch des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht herangezogen werden, erweist sich der Hinweis des Klägers auf die fehlende Transparenz des Insolvenzplans als ungeeignet und nicht entscheidungserheblich. 2.2.4 Darüber hinaus kann der Beklagten aber auch kein treuwidriges Handeln etwa im Sinne des § 242 BGB vorgeworden werden, wenn und soweit sie sich auf die Ausschlussfrist des Insolvenzplans beruft. Insbesondere ist der Vorwurf des Klägers nicht gerechtfertigt, dass er durch die Beklagte nicht umfassend über Umfang und Inhalt des Insolvenzplans informiert worden sei. Auch wenn den Insolvenzgläubigern vor der Beschlussfassung über den Insolvenzplan nur eine Zusammenfassung der Regelungen überlassen worden ist, was nach § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ausreichend ist, kann dies dem Insolvenzschuldner bzw. dem Verwalter nicht angelastet werden. Gemäß § 235 Abs. 2 InsO ist der Erörterungs- und Abstimmungstermin öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Den Gläubigern ist es aber dann zumutbar, dort Einsicht zu nehmen und den gesamten Inhalt des Plans nachzulesen. Ist der Plan dann rechtskräftig bestätigt, ist jedenfalls nach § 217 InsO dessen Inhalt maßgebend (so ausdrücklich: BGH 09.01.2014 - IX ZR 209/11 - DB 2014, 535; BGH 06.10.2005, a.a.O.). Auch vorliegend hatte der Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit, nach den ihm erteilten (lückenhaften) Informationen, Einsicht in den Insolvenzplan zu nehmen und sich Gewissheit über alle dort niedergelegten Regelungen zu verschaffen. Wenn er dies nicht tat, hat er die negativen Folgen seiner Säumnis zu tragen. Eine irgendwie geartete, zusätzliche Informations- und Aufklärungspflicht der Beklagten oder des Verwalters bestand jedenfalls nicht. 2.2.5 Die Schadensersatzforderung des Klägers war auch mit Zugang des Kündigungsschreibens fällig geworden und konnte demgemäß die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans in Gang setzen. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Schadensersatzforderung des Klägers eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO gewesen ist und keine Masseforderung, wie vom Kläger angenommen. Der Anspruch auf Ersatz des sog. "Verfrühungsschadens" gilt hiernach gemäß § 41 Abs. 1 InsO als mit Zugang des Kündigungsschreibens fällig. Zwar ist die Höhe des Schadens zu dieser Zeit noch nicht als fest stehend anzusehen. In diesem Fall gilt allerdings auch, dass Forderungen, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber (noch) nicht fest stehen, gemäß § 45 Satz 1 InsO zu schätzen sind, was angesichts aller bekannten Eckdaten auch relativ einfach und genau möglich ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Forderung des Klägers mit Zugang der Kündigung bereits zur Insolvenztabelle angemeldet werden konnte. Dass die Höhe der Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit fest steht, hindert auch die Anmeldung zur Tabelle nicht (vgl. hierzu: LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.1983 - 6 Sa 840/82 - DB 1983, 1314). 2.2.6 Schließlich ist der Kläger erneut darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung der §§ 259 a) ff. InsO nicht in Betracht zu ziehen ist, weil es sich bei ihm, dem Kläger, gerade nicht um einen Nachzügler handelt, für die die genannten Vorschriften von Bedeutung sein könnten. Nachzügler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Gläubiger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren (vgl. auch hierzu: BAG 12.09.2013, a.a.O.). Dies trifft indessen auf den Kläger gerade nicht zu. Er war als Insolvenzgläubiger bekannt, hatte seine Forderung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Insolvenzplans auch bereits zur Tabelle angemeldet, es dann aber versäumt, die einmonatige Ausschlussfrist des Insolvenzplans einzuhalten. Damit ist er gerade kein Nachzügler, auf den die Vorschriften der §§ 259 a) und b) InsO Anwendung finden könnten. 2.3 Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge des Klägers erweisen sich als unbegründet. Auch insofern gilt, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche insgesamt und in voller Höhe verfallen sind, weil er sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist des Insolvenzplans geltend gemacht hat. Auf die Ausführungen oben unter Ziffer 2.1 und 2.2 wird umfänglich verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die erkennende Kammer hat die Revision für den Kläger zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

    Rechtsgebiete§ 113 InsO,Vorschriften§ 113 InsO, § 38 InsO, §§ 305 ff. BGB