09.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252389
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 30.01.2026 – 2 Ta 10/25
Im Falle einer Vergütungsklage, die maßgeblich auf die Betriebsrisikolehre ( § 615 Satz 3 BGB ) gestützt wird, liegt ein Sic-non-Fall vor. Daher eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Tenor: I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 11. September 2025 in dem vom Verfahren 2 Ca 6/24 abgetrennten Verfahren in den Ziff. 2 und 3 abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 3 für zulässig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 11. September 2025, in welchem der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Hinblick auf den abgetrennten Klageantrag Ziff. 3 für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Ravensburg verwiesen worden ist.
Der Kläger ist Physiotherapeut und betreibt unter der Firma "XXX." eine Physiotherapiepraxis. Die beklagte GmbH betreibt das L. M. C. in O. Dieses dient der Tischtennis-Nachwuchsförderung. Eine ausgewählte Elite junger Nachwuchsspieler soll dort zu Topspielern ausgebildet werden. Der zwischen den Parteien geschlossene, zwischenzeitlich beendete Vertrag sah vor, dass der Kläger als "Auftragnehmer" die sportphysiotherapeutische Betreuung für das L. M. C. verantwortlich übernahm. Mit dem YY L. O. e.V. hatte der Kläger im Hinblick auf die sportphysiotherapeutische Betreuung der Tischtennisspieler der Bundesligamannschaft des Vereins einen vergleichbaren Vertrag geschlossen.
In der Hauptsache macht der Kläger - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von pauschalen Vergütungsansprüchen in Höhe von 14.789,52 EUR brutto im Zeitraum April 2020 bis Juni 2021 während der Coronapandemie geltend (Klageantrag Ziff. 3). Er stützt diesen Anspruch nicht auf eine tatsächliche Leistungserbringung im genannten Zeitraum, sondern darauf, dass er aufgrund fehlender Selbstständigkeit das unternehmerische Risiko finanzieller, pandemiebedingter Ausfälle nicht zu tragen habe. Da die Beklagte im fraglichen Zeitraum keine Kurzarbeit angeordnet habe, sei sie zur Zahlung verpflichtet. Er habe aufgrund der fehlenden Selbständigkeit alle Rechte eines abhängig Beschäftigten. Es sei daher ohne Relevanz, dass das L. M. C. während der Pandemie aus Gründen des Infektionsschutzes zeitweise geschlossen worden sei. Dieses Risiko habe die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, wonach er Beschäftigter im Sinne des Sozialrechts gewesen sei, sei präjudiziell und bindend. Die Gerichte für Arbeitssachen seien zuständig.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten in erster Instanz wird auf Ziffer I. der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ulm vom 11. September 2025 verwiesen.
Auf die Rechtswegrüge der Beklagten hin hat das Arbeitsgericht den Klageantrag Ziff. 3 vom Verfahren 2 Ca 6/24 abgetrennt, den beschrittenen Rechtsweg insoweit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Ravensburg verwiesen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei sowohl nach dem schriftlichen Vertrag als auch nach der tatsächlichen Durchführung kein Arbeitnehmer, sondern selbstständig beschäftigt gewesen. Die sozialrechtliche Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund sei ohne maßgebliche Bedeutung. Der Kläger habe keine inhaltlichen Vorgaben für seine Leistungserbringung gehabt. Der Vertrag sei ausdrücklich unter der Geschäfts- und Gewerbebezeichnung "XXX" abgeschlossen worden. Eine persönliche Leistungserbringung habe der Kläger nicht geschuldet. Der Kläger habe die Termine frei nach eigenem Ermessen und Belieben mit den jungen Spielern des L. M. C. vereinbaren können. Weisungen der Beklagten zur zeitlichen Lage der Behandlungstermine seien nicht erkennbar. Eine Eingliederung in den Betrieb könne aus dem Vortrag des Klägers allenfalls betreffend den YY L. O. e.V. abgeleitet werden. Dort habe der Kläger zu zeitlichen Vorgaben betreffend seine Anwesenheit sowie Weisungen hinsichtlich seiner Kleidung rund um die Pflichtspieleinsätze der Bundesligamannschaft vorgetragen. Bei den Nachwuchsspielern des L. M. C. habe es in Ermangelung von Pflichtspielen derartige Weisungen nicht gegeben. Die dort allein geschuldete sportphysiotherapeutische Betreuung der Nachwuchsspieler sei im Wesentlichen weisungsfrei und damit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erfolgt.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 20. Oktober 2025 zugestellt. Er hat am 3. November 2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und hat den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts verteidigt. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, des Nicht-Abhilfebeschlusses und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für den vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreit gemäß § 2 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist aufgrund des Vorliegens eines sogenannten Sic-non-Falls für die Frage der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ohne Bedeutung.
Im Einzelnen:
1. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig. Sie richtet sich nach der gebotenen Auslegung nur gegen die Beklagte und nicht auch gegen den YY L. O. e.V. (vormaliger Beteiligter Ziffer 2). Zudem richtet sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Ravensburg und nicht auch gegen die Abtrennung des Antrags Ziff. 3 vom Verfahren 2 Ca 6/24.
a) Entsprechend § 569 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 78 ArbGG wird eine sofortige Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Ziel hinreichend klar erkennen lässt, dass die angefochtene Entscheidung durch die nächste Instanz überprüft werden soll. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (LAG Baden-Württemberg 3. Februar 2014 - 12 Ta 21/13 - Rn. 6 mwN).
b) Gemessen hieran war der YY L. O. e.V. nie Beteiligter des Beschwerdeverfahrens. Der Kläger hat zwar im Rubrum der Beschwerdeschrift auch den YY L. O. e.V. als Beteiligten angegeben. Dies war aber erkennbar dem Umstand geschuldet, dass auch im angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts sowie dem Nicht-Abhilfebeschluss der YY L. O. e.V. im Rubrum weiterhin aufgeführt war, weil sich das Ausgangsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 Ca 6/24 zuvor gegen beide Beklagte gerichtet hatte.
Tatsächlich geht es aber in dem angegriffenen Beschluss ausschließlich um die Rechtswegzuständigkeit betreffend den Klageantrag Ziff. 3. Dieser prozessuale Anspruch betrifft nur den Kläger und die Beklagte (...). Nach der wohlverstanden Interessenslage war die sofortige Beschwerde daher von Anfang an nur gegen diese Beklagte gerichtet und nicht auch gegen den YY L. O. e.V. Auf den diesbezüglichen Hinweis des Vorsitzenden vom 12. Januar 2026 haben die Beteiligten der beabsichtigten - und mit Beschluss vom 23. Januar 2026 erfolgten - Berichtigung des Rubrums innerhalb der gesetzten Frist nicht widersprochen.
Mangels Beteiligtenstellung des YY L. O. e.V. war die sofortige Beschwerde daher nicht - wie die Beklagtenseite meint - mangels Beschwer teilweise als unzulässig zu verwerfen.
c) Im Hinblick darauf, dass die weiteren Klageanträge Ziff. 1 und 2 beim Arbeitsgericht Ulm nicht mehr anhängig sind, sondern teilweise rechtskräftig an das Sozialgericht verwiesen wurden (Antrag Ziff. 2) bzw. in der Berufung anhängig sind (Antrag Ziff. 1, siehe 8 Sa 43/25), war die Beschwerdeschrift zudem dahingehend auszulegen, dass der Kläger keine Kassation der Entscheidung zur Verfahrenstrennung begehrt, sondern lediglich die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht rügt. Denn eine Trennung nach § 145 ZPO kann nur solange aufgehoben werden, als die getrennten Prozesse noch bei demselben Gericht anhängig sind (Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 150 Rn. 2). Der Kläger hat zudem keine Umstände vorgetragen, nach denen eine Verfahrenstrennung gemäß § 145 ZPO vorliegend nicht hätte erfolgen dürfen.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Es liegt ein Sic-non-Fall vor. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist daher eröffnet.
a) Die Fallgruppen "sic non", "aut aut" und "et et" hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage entwickelt, welche Anforderungen an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind (vgl. BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 18 mwN). Ein Sic-non-Fall liegt vor, wenn die Klage nur dann begründet sein kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, BAGE 165, 61 ff, Rn. 20). Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich. Dieser wird von der Klagepartei durch den Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung bestimmt, § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (LAG Nürnberg 28. Oktober 2020 - 3 Ta 109/20 - Rn. 17).
b) Vorliegend macht der Kläger mit dem maßgeblichen Klageantrag Ziff. 3 Vergütungsansprüche im Zeitraum April 2020 bis Juni 2021 während der Coronapandemie geltend. Er stützt diese Ansprüche nicht auf eine Leistungserbringung oder die Nichtannahme angebotener Dienste, sondern darauf, dass er aufgrund der fehlenden Selbstständigkeit das unternehmerische Risiko finanzieller, pandemiebedingter Ausfälle nicht zu tragen habe. Er meint, die Beklagte allein trage das Risiko der pandemiebedingten Unmöglichkeit der Erbringung von sportphysiotherapeutischen Leistungen an den Nachwuchsspielern des L. M. C., weil er Arbeitnehmer sei. Da die Beklagte keine Kurzarbeit angeordnet habe, sei sie zur Zahlung verpflichtet. Er habe aufgrund der fehlenden Selbstständigkeit alle Rechte eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers.
Damit macht der Kläger in der Sache - wie er mit Schriftsatz vom 28. Januar 2026 bestätigt hat - Zahlungsansprüche gestützt auf die Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 BGB) geltend (vgl. den Streitstand zur Anwendung von § 615 Satz 3 BGB während der Pandemie ErfK/Greiner, 26. Aufl. 2026, BGB § 615 Rn. 132a mwN). § 615 Satz 3 BGB gilt ausweislich des eindeutigen Wortlauts aber nur für Arbeits- und nicht für Dienstverträge (LAG Köln 31. Januar 2024 - 5 Sa 422/23 - Rn. 88 ff; ErfK/Greiner, 26. Aufl. 2026, BGB § 615 Rn. 9; Schaub ArbR-HdB/Linck, 21. Aufl. 2025, § 101. Rn. 5).
Die Klage kann mithin nach der streitentscheidenden Vorschrift unter Berücksichtigung der Anspruchsbegründung allenfalls dann Erfolg haben, wenn der Kläger im maßgeblichen Zeitraum als Arbeitnehmer zu qualifizieren war. Sofern der Kläger hingegen selbstständig tätig geworden sein sollte, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, wäre die Klage aufgrund §§ 275, 326 BGB abzuweisen (vgl. LAG Köln 31. Januar 2024 - 5 Sa 422/23 - Rn. 106).
Es liegt daher ein Sic-non-Fall vor. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist somit eröffnet.
3. Das erkennende Gericht weist obiter darauf hin, dass im Hinblick auf die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers viel dafürspricht, dass der insoweit sorgfältig und überzeugend begründete Beschluss des Arbeitsgerichts inhaltlich richtig ist. Insbesondere hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass aus der Stellung als Beschäftigter im Sinne des Sozialrechts nicht automatisch die Stellung als Arbeitnehmer folgt. Im Gegenteil entfernt sich der sozialrechtliche Beschäftigtenbegriff nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunehmend vom arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers. Dies hat auch die erkennende Kammer unlängst derart entschieden (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Dezember 2024 - 2 Ta 5/24 - Rn. 104).
Der Umstand, dass der schriftliche Vertrag eine selbstständige Tätigkeit des Klägers begründet, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Der Kläger meint jedoch, die maßgebliche tatsächliche Handhabung der Vertragsdurchführung streite für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Insoweit spricht jedoch viel dafür, dass das Arbeitsgericht im Hinblick auf das Fehlen maßgeblicher Weisungen zu Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung sowie wegen nicht erkennbarer hinreichender Eingliederung in den Betrieb des L. M. C. die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu Recht verneint hat.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Im Rechtswegbeschwerdeverfahren ist dann über die Kostentragung zu entscheiden, wenn der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder über den Rechtsweg kontradiktorisch gestritten worden ist (LAG Düsseldorf 27. Juni 2023 - 3 Ta 141/23 - Rn. 34 mwN). Der (kontradiktorische) Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist ein Zwischenstreit über eine Sachurteilsvoraussetzung, der nach dem RVG eine Gebühr auslöst, weshalb über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei zu entscheiden ist (Sächs. LAG 12. März 2024 - 1 Ta 17/24 - Rn. 63).
Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren zu der sofortigen Beschwerde des Klägers Stellung genommen und die Zurückweisung des Rechtsbehelfs beantragt hat, ist das Beschwerdeverfahren kontradiktorisch geführt worden und mithin eine Kostenentscheidung veranlasst. Weil der Kläger mit der sofortigen Beschwerde Erfolg hat, hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Das Beschwerdegericht hat bestehende höchstrichterliche Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall angewandt.
Der Vorsitzende: Dr. Bader