· Nachricht · Verfahrensgebühr
Verfahrenstrennung: Doppelt hält nicht immer besser
| Wird ein Verfahren abgetrennt, hat der Anwalt bezüglich des Streitwerts für die Verfahrensgebühr ein Wahlrecht: Entweder berechnet er sie aus dem anteiligen Gesamtstreitwert oder aus dem Einzelstreitwert. Er kann die 1,3-Verfahrensgebühr aber nicht doppelt verlangen. Es spielt keine Rolle, wie viel Aufwand nach der Verfahrenstrennung noch anfällt, der mit der Verfahrensgebühr abgegolten wird (OVG NRW 6.1.25, 9 E 258/24, Abruf-Nr. 246818 ). |
In dem vorliegenden Verfahren war die im ersten Verfahren entstandene 1,3-Verfahrensgebühr nach Trennung des Verfahrens im Verhältnis des vor der Trennung festgestellten Gesamtstreitwerts zu den nach der Trennung entstandenen Einzelstreitwerten aufzuteilen. Der Anwalt muss nur in beiden Verfahren überhaupt tätig gewesen sein. Grundsätzlich werden alle Abwicklungstätigkeiten und insoweit v. a. der Empfang von Entscheidungen mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Erfolglos hatte der Gegner argumentiert, dass kein Betreiben eines Geschäfts i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG a. F. vorlag. Hier hatten die gegnerischen Anwälte aber nach Abtrennung des Verfahrens den Einstellungsbeschluss und die Abladung entgegengenommen, die auch an die Mandantin weiterzuleiten war, sodass eine Tätigkeit vorlag.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Bei wegen Insolvenz unterbrochenem Verfahren bleibt die Angelegenheit dieselbe, RVG prof. 24, 191