· Nachricht · Arbeitnehmereigenschaft
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben
Im Falle einer Vergütungsklage, die maßgeblich auf die Betriebsrisikolehre (§ 615 S. 3 BGB) gestützt wird, liegt ein Sic-non-Fall vor.
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Baden-Württemberg (30.1.26, 2 Ta 10/25, Abruf-Nr. 252389). Daher eröffne bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 102 | ID 50849459