25.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247239
Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 05.03.2025 – 13 Ta 12/24
1. In einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EGumfasst die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (im Anschluss an BAG 10 AZB 25/15).
2. Im Prozesskostenhilfeverfahren kann die Anordnung eines aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages nicht generell darauf gestützt werden, dass der Hilfebedürftige seinen Miteigentumsanteilan dem vom dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner bewohnten Hausgrundstück verwertet.
Tenor: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.12.2023 aufgehoben. 2. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.08.2020 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren.
Mit Beschluss vom 13.08.2020 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Mit Schreiben vom 31.07.2023, zugestellt am 02.08.2023, wurde der in A lebende Kläger aufgefordert, binnen vier Wochen eine Erklärung über die Einkommensverhältnisse vorzulegen. Daraufhin reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2023 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, in der er angab, seinen Lebensunterhalt durch Trennungsunterhalt in Höhe von 1.062,56 € zu bestreiten. Ferner gab er ein gemeinschaftliches Grundeigentum sowie gemeinschaftliches Eigentum an einem Kraftfahrzeug an. Der Erklärung waren zahlreiche Anlagen in A Sprache beigefügt.
Mit Schreiben vom 23.08.2023 forderte das Arbeitsgericht den Kläger zu weiteren Angaben binnen drei Wochen sowie zur Übersendung der Anlagen in deutscher Sprache auf. Mit E-Mail vom 11.10.2023 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass eine Übersetzung der eingereichten Unterlagen für ihn nicht finanzierbar sei. Mit Schreiben vom 16.11.2023 erinnerte das Gericht letztmalig an die Übersendung der übersetzten Unterlagen und forderte den Kläger auf, den Verkehrswert des Grundeigentums anzugeben. Mit Schreiben vom 17.11.2023 beantragte der Kläger, die bewilligte Prozesskostenhilfe auf die Übersetzungskosten hinsichtlich der ausländischen Belege zu erstrecken. Eine Bescheidung dieses Antrages durch das Arbeitsgericht erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 06.12.2023 hob das Arbeitsgericht Dortmund den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 13.08.2020 mit weiterem Beschluss vom 06.12.2023 unter Hinweis auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten auf. Weder sei der Kläger der Aufforderung nachgekommen, die Belege in deutscher Sprache einzureichen, weshalb eine Bearbeitung nicht habe erfolgen können, noch habe er die Fragen des Gerichts hinreichend beantwortet.
Gegen diese dem Prozessbevollmächtigten am 12.12.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 12.01.2024, die am gleichen Tag bei Gericht einging, und mit der er die Einreichung weiterer Unterlagen ankündigte. Mit Schreiben vom 05.06.2024 teilte der Kläger sodann mit, dass es sich bei seinem Immobilieneigentum um die ehemals von den getrennt lebenden Eheleuten gemeinsam bewohnte Immobilie handele, die nun nur noch von Ehefrau bewohnt werde. Er habe keine Vorstellung von dem Wert der Immobilie. Da er sich mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in heftigen familienrechtlichen Streitigkeiten befinde, werde diese eine Zustimmung zu etwaigen Belastungen der Immobilie nicht erteilen.
Mit Beschluss vom 28.05.2024 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde wegen weiterhin fehlender Angaben zum Immobilieneigentum nicht ab und legte den Sachverhalt dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1. Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung der zu leistenden Zahlungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Zu diesem Zweck ist das Gericht gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO berechtigt, bis zum Ablauf von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens entsprechende Erklärungen von der Partei einzuholen. Dazu muss die Partei gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Abs. 2 ZPO entsprechend. Gibt die Partei die geforderte Erklärung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht fristgerecht ab, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufheben (BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 9 AZB 59/20 -, Rn. 6, juris).
2. Eine bedürftige Partei kann aber auch noch im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung eine nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO geforderte Erklärung nachholen, auch wenn sie die Frist zur Einreichung der Erklärung schuldhaft versäumt hat. Denn die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 9 AZB 59/20 -, Rn. 7, AP Nr 5 zu § 124 ZPO; zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 9 ff., BAGE 108, 329). Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist - bis zur Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 9 AZB 59/20 -, Rn. 9, juris). Durch § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wird sanktioniert, dass die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO "nicht oder ungenügend" abgegeben hat, nicht hingegen eine nicht fristgerechte Abgabe einer ansonsten ordnungsgemäßen Erklärung. Dementsprechend tritt die Sanktionswirkung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nur ein, wenn die Partei ihr Versäumnis auch im Beschwerdeverfahren nicht behebt (BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 9 AZB 59/20 -, Rn. 9, juris; BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 24).
3. Hinsichtlich der Einreichung von Unterlagen bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug gilt Folgendes:
a) Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen. Nicht in deutscher Sprache gestellte Anträge nebst entsprechenden Belegen müssen nicht zugelassen werden (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14 -, Rn. 2, juris). Die Übernahme von Kosten, die der Partei für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Anlagen in die deutsche Sprache entstehen, ist nach Maßgabe des deutschen Rechts ausgeschlossen. Für das Prozesskostenhilfeverfahren nach §§ 114 ff. ZPO sieht das Gesetz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Dieses Verfahren stellt keine "Prozessführung" i. S. d. § 114 ZPO dar, so dass hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Belege in die Gerichtssprache entstehen, ist daher ausgeschlossen (BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 10 AZB 25/15 -, BAGE 160, 291-295, Rn. 6 nwN; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14 -,aaO).
b) Handelt es sich um eine Rechtssache mit grenzüberschreitenden Charakter, so ist die "Richtlinie 2002/8/EG vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe" zu beachten.
Eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne dieser Richtlinie liegt gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG vor, wenn die im Rahmen dieser Richtlinie Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands oder dem Vollstreckungsmitgliedstaat hat. Eine Partei hat in einem solchen Fass gemäß Art. 8 Buchst. b RL 2003/8/EG die Möglichkeit, in ihrem Heimatland von den Übersetzungskosten für den Prozesskostenhilfeantrag und die Anlagen entlastet zu werden, wenn sie den Antrag bei der in ihrem Heimatland zuständigen Behörde stellt.
Diese Möglichkeit stellt aber nicht zugleich eine Bedingung dar, die von der Prozesskostenhilfe beantragenden oder in Anspruch nehmenden Person in jedem Fall zu erfüllen wäre, damit ihr eine Erstattung der Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Anlagen gewährt werden kann (BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 10 AZB 25/15 -, BAGE 160, 291-295, Rn. 13; EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 39 f.). Durch den Ausschluss der Kostenübernahme in den Fällen, in denen der Antrag - wie im Streitfall - gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/8/EG im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gestellt wurde, würde die an einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug beteiligte Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, um für die Prozesskosten aufzukommen, in der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf einen effektiven Zugang zum Recht behindert. Dies widerspräche dem erklärten Ziel der Richtlinie (BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 10 AZB 25/15 -, BAGE 160, 291-295, Rn. 14; EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 41 ff.). Deshalb sind die Art. 3, 8 und 12 RL 2003/8/EG so auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind (BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 10 AZB 25/15 -, BAGE 160, 291-295, Rn. 14; EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 47).
Ausgehend davon durfte das Arbeitsgericht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht darauf stützen, dass der Kläger seine Belege nicht in deutscher Sprache eingereicht hat..
4. Ungeachtet dessen hat der Kläger im Beschwerdeverfahren Angaben zu seinem Immobilienvermögen nachgeholt, anhand derer festgestellt werden kann, dass er nicht über aktuell einsetzbares Vermögen iSd § 115 Abs. 3 ZPO verfügt. Eine Verwertung des Miteigentumsanteils an dem Haus, das seine getrennt lebende Ehefrau bewohnt, ist dem Kläger nicht möglich; die Verwertung ist ihm unzumutbar.
Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII soll dem Hilfsbedürftigen die eigene Wohnung erhalten bleiben. Deshalb stellt ein angemessenes Hausgrundstück, das von der Partei allein oder mit seinen Angehörigen bewohnt wird, Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m § 90 Abs. 2 Nr. 8 SBG XII dar. Ist die Partei aus der Ehewohnung ausgezogen, so braucht sie ihren Miteigentumsanteil nicht für die Verfahrenskosten einzusetzen, solange es möglich ist, dass sie sich wieder mit dem Ehegatten versöhnt und in die Wohnung zurückkehrt (Zöller-Scultzky, ZPO, 35. Auflage, § 115 Rn. 78; Gottschalk/ Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 410; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 11 WF 61/16 -, Rn. 12, juris). Einzusetzen wäre danach ein Miteigentumsanteil an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, soweit dieses von der Partei nicht mehr bewohnt wird und eine Trennung auf Dauer vorliegt. Die Veräußerung kann jedoch gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII unzumutbar sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass der beim Verkauf erzielbare Kaufpreis zur Finanzierung der Verfahrenskosten ausreicht, wenn eine rasche Veräußerung ausscheidet oder wenn die Veräußerungskosten unverhältnismäßig hoch sind (Zöller-Geimer, ZPO, 35. Auflage, § 115 Rn. 93; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 11 WF 61/16 -, Rn. 12, juris). Gleiches gilt, solange das Familienheim im laufenden Scheidungsverfahren noch von dem Ehepartner bewohnt wird (Gottschalk/ Schneider, aaO, Rn. 410).
Ausgehend davon komm eine - noch dazu zeitnahe - Verwertung des Miteigentumsanteils aufgrund der vorliegenden Umstände nicht in Betracht. Der Kläger befindet sich noch in einem laufenden Scheidungsverfahren. Eine Beleihung seines Miteigentumsanteils kommt nicht in Betracht, da ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Aufnahme eines Darlehens nicht möglich ist. Der Kläger ist arbeitslos und hat außer dem Trennungsunterhalt in Höhe von 1.062,00 € keine weiteren Einkünfte. Ein freihändiger Verkauf der Miteigentumshälfte ist allenfalls in einem langwierigen Verfahren möglich. Da das Haus weiterhin von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnt wird, ist nicht anzunehmen, dass ein Fremder den Miteigentumsanteil erwerben wird. Eine Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Ehefrau ist nicht ersichtlich, nachdem der Kläger erklärt hat, sich mit ihr in heftigen familienrechtlichen Auseinandersetzungen zu befinden. Die Durchführung einer Teilungsversteigerung war ebenfalls erst in ferner Zukunft und nicht innerhalb des in 2024 ablaufenden Vierjahreszeitraums möglich. Es ist nämlich bereits der Antrag eines Ehegatten auf Teilungsversteigerung zustimmungsbedürftig, wenn der Anteil am Familienheim sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen darstellt. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger Unterhaltsleistungen seiner Ehefrau erhält und sich der der Ehefrau zuzurechnende Wohnwert unterhaltserhöhend auswirkt. Auch dies spricht gegen die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes.
5. Auch nach seinen aktuellen Einkommensverhältnissen ist der Kläger weiterhin nicht in der Lage, die Verfahrenskosten auch nur in Raten zu tragen. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde:
Damit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung weiterhin gegeben und der Aufhebungsbeschluss vom 06.12.2023 war aufzuheben.
6. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.