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  • 23.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224818

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 17.05.2021 – 10 Sa 49/20

    1. Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG) kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse (im Anschluss an BGH 18.06.2020 - IX ZB 11/19 -). Der benachteiligte Arbeitnehmer bleibt zwar Anspruchsinhaber, verliert aber die Befugnis, das Recht in eigener Person geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitnehmer aber ermächtigen, das Recht im eigenen Namen zur Zahlung an den Insolvenzverwalter geltend zu machen ("gewillkürte Prozessstandschaft").

    2. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes begründet die Vermutung i.S.v. § 22 AGG, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist.

    3. Grundsätzlich kann auch bei der Berechnung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vom Bruttomonatsgehalt ausgegangen werden.

    4. Die Kündigung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG dar, der eine Entschädigung von vier Gehältern rechtfertigen kann.


    In der Rechtssache
    - Beklagte/Berufungsklägerin -
    Proz.-Bev.:
    gegen
    - Kläger/Berufungsbeklagter -
    Proz.-Bev.:
    hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 10. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Zimmermann, den ehrenamtlichen Richter Huber-Frey und den ehrenamtlichen Richter Wethkamp auf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2021
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 18. August 2020 - 3 Ca 99/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:


    Die Beklagte wird verurteilt, an Rechtsanwalt G. als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers 10.289,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10. April 2020 zu bezahlen.


    2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.


    3. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.



    Der am 0.0.1962 geborene Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13. August 2018 seit dem 20. August 2018 als Fahrer und Mitarbeiter in der Logistik mit einer Vergütung von zuletzt 16,00 Euro brutto pro Stunde 40 Stunden in der Woche beschäftigt (Anlage K2, Bl. 5 f. der erstinstanzlichen Akte). Ein Überstundenzuschlag ist i.H.v. 25% vereinbart. Nach der Entgeltabrechnung für Dezember 2019 erzielte er einen Jahresbruttoverdienst in Höhe von 41.159,49 Euro. In diesem ist Weihnachtsgeld beinhaltet. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt seit 29. Oktober 2015 mit einem Grad der Behinderung von 60 (Anlage K1, Bl. 4 f. der erstinstanzlichen Akte). Der Beklagten ist dies bekannt. Sie gewährt ihm den Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr nach § 208 Abs. 1 SGB IX. Über das Vermögen des Klägers wurde am 4. Juli 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt G. bestellt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Kläger Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 Ins0 nicht vorliegen (vgl. Anlagen B1 und B2, Bl. 47 ff. der erstinstanzlichen Akte).



    Die Beklagte beschäftigt mehrere hundert Arbeitnehmer: Nach dem Vortrag des Klägers ca. 700, nach dem Vortrag der Beklagten ca. 465. Ein Betriebsrat ist nicht errichtet.



    Die Beklagte kündigte ohne vorherige Beteiligung des Integrationsamts das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2020, dem Kläger am selben Tag zugegangen, zum 30. Juni 2020. Hiergegen erhob der Kläger innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage. Mit E-Mail vom 2. April 2020 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung bis 9. April 2020 auf, Entschädigung/Schadenersatz i.H.v. mindestens drei Bruttomonatsgehältern und somit 10.289,76 Euro zu bezahlen. Die Beklagte lehnte das ab. Mit Schriftsatz vom 6. April 2020 erweiterte der Kläger die Klage um den Antrag auf Zahlung von Schadenersatz i.H.v. 10.289,76 Euro. Die Klagerweiterung wurde der Beklagten am 8. April 2020 zugestellt.



    Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, der am 18. Mai 2020 stattfand, erklärte die Beklagte, ein Zustimmungsverfahren sei noch nicht eingeleitet, die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht beendet. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 teilte die Beklagte mit, dass sie aus der streitgegenständlichen Kündigung keine Rechte mehr herleite und den Kläger weiterbeschäftige. Mit E-Mail vom 19. Juni 2020 forderte sie den Kläger zur Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit auf.



    Der Kläger hat zur Begründung geltend gemacht, die ohne Beteiligung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung stelle eine verbotene Benachteiligung wegen seiner Behinderung dar. Ausgehend vom Verdienst des Jahres 2019 stehe ihm ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. mindestens drei Monatsbruttogehältern, somit mindestens 10.289,76 Euro zu. Die Beklagte habe noch bis 19. Juni 2020 an der Kündigung festgehalten. Sie habe auch zwischenzeitlich nicht das Integrationsamt angehört, um erneut zu kündigen. Die sich aus diesen Umständen ergebende Indizwirkung habe sie nicht entkräften können. Betriebsbedingte Gründe lägen offensichtlich nicht vor. Er sei der einzige Fahrer in der Abteilung Logistik gewesen. Seine Touren seien nicht entfallen. Zwei junge Arbeitnehmer aus dem Versand führten sie nun aus. Er bestreite, dass insgesamt elf Arbeitnehmer eine Kündigung aus betriebsbedingten Kündigung bekommen hätten. Der Vortrag der Beklagten sei ohne Substanz. Wer, wann "schlichtweg" die Schwerbehinderung des Klägers übersehen habe, sei nicht dargelegt. Er gehe davon aus, dass die Kündigung wegen seiner Erkrankung ausgesprochen worden sei. In der zweiten Februarwoche sei er operiert worden und seither arbeitsunfähig krank gewesen. Genau in diesem Zeitraum habe die Beklagte die Kündigung ausgesprochen. Er sei aktivlegitimiert. Zwar unterfalle der Entschädigungsanspruch dem Insolvenzbeschlag. Soweit das Gericht einen Entschädigungsanspruch ausurteile, obliege es ihm deshalb gemäß § 850i ZPO einen Antrag auf Freigabe zum Mindesten eines Teils der Entschädigung über das Insolvenzgericht Villingen-Schwenningen zu stellen. Weiteres folge daraus aber nicht.



    Der Kläger hat zuletzt nach Rücknahme der Kündigungsschutzklage sowie der Anträge bzgl. eines Zwischenzeugnisses sowie einer Abrechnung beantragt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 10.289,76 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31. März 2020 zu bezahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,

    Klageabweisung.



    Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Wegen der erteilten Restschuldbefreiung sei der Treuhänder bereits nach § 313 Abs.1 Satz 2 InsO ab dem Zeitpunkt seiner Bestimmung Anspruchsinhaber. Die Klage sei daher unbegründet, da der Entschädigungsanspruch pfändbar sei und deshalb der Insolvenzmasse unterfiele. Er mache ein fremdes Recht geltend. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft lägen nicht vor. Die Klage sei aber auch unbegründet. Von einer verbotenen Benachteiligung wegen der Behinderung könne nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Die Schwerbehinderung sei insbesondere nicht Bestandteil eines Motivbündels gewesen, das die Entscheidung zur Kündigung beeinflusst habe. Eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs.2 AGG liege ebenfalls nicht vor. Die Kündigung sei auch nicht durch die Erkrankung des Klägers veranlasst. Er sei ausschließlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Nachdem sich im Frühjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie massive Umsatzrückgänge i.H.v. 72% im Vergleich zum Vorjahresmonat abgezeichnet hätten, habe sie ca. 80% der Gesamtbelegschaft in Kurzarbeit Null schicken müssen. Im ersten Halbjahr 2020 habe sie insgesamt elf Arbeitnehmer, u.a. den Kläger, betriebsbedingt gekündigt. Insbesondere sei der Beschäftigungsbedarf auch im Bereich des Arbeitsplatzes des Klägers (Warentransport zwischen dem Werk I in W 1 und dem Werk II in W 2 sowie das Lager) stark zurückgegangen. Sie habe deshalb entschieden, für diesen Warentransport einen Arbeitsplatz weniger zu benötigen. Sie habe bei der Auswahl der gekündigten Arbeitnehmer schlichtweg die Schwerbehinderung des Klägers übersehen. Schon vor Monaten habe sie erklärt, aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten. Der Anspruch werde auch der Höhe nach bestritten.



    Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18. August 2020 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert. Der Entschädigungsanspruch sei keine Vergütung aus dem Dienstverhältnis. Der Anspruch sei deshalb nicht im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf den Treuhänder übertragen worden. Ob der Anspruch Teil der Insolvenzmasse sei, sei für die Aktivlegitimation unerheblich. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Entschädigungsanspruch auch zu. Durch die Kündigung habe der Kläger eine weniger günstige Behandlung erfahren als er erfahren hätte, wenn die Beklagte das Zustimmungsverfahren nach § 168 SGB IX gewahrt hätte. Es genüge, wenn das Diskriminierungsmerkmal - hier die Schwerbehinderung - Bestandteil eines Motivbündels sei, das die Entscheidung beeinflusst habe. Gründe, das Verfahren vor dem Integrationsamt nicht durchzuführen, habe die Beklagte nicht ausreichend vorgebracht. Ausschließlich betriebliche Erfordernisse seien nicht zu erkennen. Der Arbeitsplatz sei nicht endgültig weggefallen. Die Beklagte habe angeboten, den Kläger unverändert weiter zu beschäftigen. Eine weitere Kündigung oder die Vorbereitung einer solchen durch Beteiligung des Integrationsamtes sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe durch ihr Vorgehen den Schutz des Klägers als behinderter Mensch in besonders schwerwiegendem Maße verletzt. In Anlehnung an § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG sei eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern angemessen. Die Beklagte habe den Anspruch der Höhe nach zwar bestritten, jedoch keine weitere Begründung geleistet, die bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung hätte berücksichtigt werden können.



    Gegen das der Beklagten am 9. September 2020 zugestellte Urteil hat sie am selben Tag Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am letzten Tag der am 10. November 2020 bis 4. Dezember 2020 verlängerten Frist beim Berufungsgericht eingegangen. Sie ist dem Kläger am 10. Dezember 2020 zugestellt worden. Die Berufungsbeantwortung ist am letzten Tag der am 15. Dezember 2020 bis 1. März 2021 verlängerten Frist beim Berufungsgericht eingegangen. Am 24. März 2021 hat der Kläger einen weiteren Hilfsantrag angekündigt.



    Die Beklagte weist erneut darauf hin, dass dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehle. Dies habe das Arbeitsgericht übersehen. Es sei verspätet, wenn der Kläger erst im Berufungsverfahren behaupte, der Insolvenzverwalter/Treuhänder habe keine Einwendungen gegen die Geltendmachung durch den Kläger. Dieses Einverständnis werde ebenso bestritten wie eine - vom Kläger nicht einmal behauptete - Abtretungserklärung. Eine nun erst vorgelegte Erklärung des Treuhänders wahre die zweimonatige Frist des §§ 15 Abs. 4 S. 1 AGG nicht mehr. Zur Wahrung der Ausschlussfrist sei erforderlich, dass der Anspruchsinhaber zum Ausdruck bringe, er sei Gläubiger einer bestimmten Forderung. Dies sei der Kläger aber nicht gewesen. Die Prozessführungsbefugnis sei dem Kläger erst am 27. April 2021 übertragen worden. Es sei zudem fehlerhaft, allein das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals ausreichen zu lassen. Der Kläger müsse vollen Beweis dafür erbringen, dass er benachteiligt worden sei. Der bloße Ausspruch einer unwirksamen Kündigung stelle in der Regel keine ausreichende Indiztatsache für die Vermutung einer Benachteiligung dar. Zu den ausschließlich betriebsbedingten Gründen habe die Beklagte in der ersten Instanz umfassend vorgetragen. Neben dem Kläger hätten zwei weitere Arbeitnehmer Transportfahrten zwischen den Werken durchgeführt. Diese seien länger als der Kläger beschäftigt und hätten jeweils Unterhaltspflichten. Es sei denknotwendig unmöglich, substantiiert zu der Frage vorzutragen, weshalb eine Schwerbehinderung übersehen worden sei. Da der Kläger die Kündigungsschutzklage zurückgenommen habe, habe keine Veranlassung mehr bestanden, das Verfahren zur Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes einzuleiten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht auf einen Entschädigungsbetrag von drei Monatsgehältern komme. Aus der vereinbarten Arbeitszeit und der vereinbarten Vergütung ergebe sich nur ein Bruttomonatsentgelt von 2.773,33 Euro. Der Kläger habe dagegen das Weihnachtsgeld i.H.v. 1541,39 Euro sowie die Überstundenzuschläge einberechnet. Eine erhöhte Entschädigung sei nur dann geboten, wenn eine Person aus mehreren Gründen oder wiederholt oder nicht nur versehentlich unzulässig benachteiligt werde. Dies sei nicht der Fall. Es sei als Wiedergutmachung auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte erklärt habe, aus der Kündigung keinerlei Rechte herzuleiten.



    Die Beklagte beantragt:

    1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 18. August 2020, zugestellt am 9. September 2020, Az.: 3 Ca 99/20, wird abgeändert.2.Die Klage wird abgewiesen.



    Der Kläger beantragt zuletzt unter Rücknahme der im zweiten Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 24. März 2021 zunächst angekündigten Anschlussberufung bzgl. der Höhe der Entschädigung ("mindestens"):

    1.Die Berufung wird zurückgewiesen.2.Die Beklagte hat auch die Kosten der zweiten Instanz zu tragen.hilfsweise:Die Beklagte/ Berufungsklägerin wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 18. August 2020 - 3 Ca 99/20 - verurteilt,an den Kläger/ Berufungsbeklagten eine Entschädigung in Höhe von 5.582,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 31. März 2020 zu bezahlen.an den als Insolvenzverwalter/Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers/Berufungsbeklagten beim Amtsgericht Rottweil, Az: 5 IK 129/19, eingesetzten Rechtsanwalt G., weitere 4.706,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 31. März 2020 zu bezahlen.hilfsweise:Die Beklagte/Berufungsklägerin wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 18. August 2020 - 3 Ca 99/20 - verurteilt, an den als Insolvenzverwalter/Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers/Berufungsbeklagten beim Amtsgericht Rottweil - 5 IK 129/19 - eingesetzten Rechtsanwalt G. 10.289,76 Euro nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 31. März 2020 zu bezahlen.



    Zur Begründung führt er aus, bei der hier in Rede stehenden Entschädigung handle es sich nicht um Arbeitseinkommen oder ein entsprechendes Surrogat, sondern um einen Anspruch, welcher auf Grund der Kündigung als Benachteiligung entstanden sei und allein dem Kläger zustehe. Andere Gerichte bejahten ohne Probleme die Aktivlegitimation. Ihm allein stehe daher auch die Prozessführungsbefugnis zu. Abgesehen davon habe der zuständige Insolvenzverwalter/Treuhänder keine Einwendungen gegen die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 AGG durch den Kläger erhoben. Damit lägen jedenfalls die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vor. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht mit umfassender und zutreffender Begründung einen Entschädigungsanspruch bejaht. Die Benachteiligung werde nicht schlicht auf eine Kündigung der Arbeitgeberin gestützt, sondern auf die zwingende Kündigungsvoraussetzung der Zustimmung des Integrationsamtes. Über Monate hinweg habe die Beklagte an der Kündigung festgehalten und damit ein weiteres Indiz geschaffen, das für die Benachteiligung des Klägers spreche. Bis heute habe sie kein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt eingeleitet. Die behaupteten Kündigungen anderer Arbeitnehmer sowie die wirtschaftlichen Hintergründe würden bestritten. Der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers werde jedenfalls bestritten. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei auch vollkommen pauschal und genüge nicht der ihr obliegenden Beweislast. Die Höhe der festgesetzten Entschädigung sei u.a. vor dem Hintergrund der dreimonatigen Kündigungsfrist angemessen. Die zu erwartende Vergütung des Klägers müsse auch die regelmäßig geleisteten Überstunden berücksichtigen. Irgendeine Wiedergutmachung, die die Entschädigung reduzieren könnte, sei nicht erfolgt.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



    Das Berufungsgericht hat über die Behauptung des Klägers, der Insolvenzverwalter sei mit der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs durch den Kläger im gerichtlichen Verfahren einverstanden, durch schriftliche Vernehmung des Insolvenzverwalters Beweis erhoben. Hinsichtlich der Aussage wird Bezug genommen auf Bl. 225 ff. der Berufungsakte.



    Entscheidungsgründe



    I.



    Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung lässt zudem i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll.



    II.



    Die Berufung ist teilweise begründet, da die Zahlung der Entschädigung nicht an den Kläger zu erfolgen hat, sondern an den Insolvenzverwalter, der über das Vermögen des Klägers eingesetzt worden ist. Insofern ist die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung in der geltend gemachten Höhe zu zahlen. Die Zahlung hat an den Insolvenzverwalter zu erfolgen. Nur insofern war das erstinstanzliche Urteil abzuändern.



    1. Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden ist, an den Kläger die Entschädigung zu zahlen. Diesem fehlt die Verfügungsbefugnis, die Auszahlung an sich selbst zu verlangen. Insofern ist die Klage unzulässig.



    a) Der Kläger macht nicht Schadenersatz geltend, sondern verlangt Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies ist im Laufe des Rechtsstreits eindeutig geworden, auch wenn er zunächst in der Klageerweiterung vom 6. April 2020 von Schadenersatz gesprochen und außergerichtlich in der E-Mail vom 2. April 2020 Entschädigung/Schadenersatz verlangt hat. Den Anspruch hat er bereits in dieser E-Mail auf § 15 Abs. 2 AGG gestützt, der aber einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens gewährt. Nichts Anderes hat auch das Arbeitsgericht dem Kläger zugesprochen, auch wenn Tenor zu 1 des Urteils vom 18. August 2020 seinem Wortlaut nach von "Schadenersatz" spricht. Die Begründung stützt sich aber - ausschließlich - auf § 15 Abs. 2 AGG.



    b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zu den pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis i.S.d. § 287 Abs. 2 InsO gehört. Es handelt sich nicht um Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ZPO (ebenso Oberhofer jurisPR-ARbR12/2012 Anm. 3 zu LAG Baden-Württemberg 23. September 2011 - 18 Sa 49/11 -).



    aa) Bezüglich Arbeitseinkommen gelten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt gem. § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO entsprechend, wenn ein Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt und seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO an den Treuhänder abgetreten hat. Dies ist der Fall, ansonsten wäre im Insolvenzverfahren des Klägers für die Feststellung des Amtsgerichts Rottweil am 4. Juli 2019, dass dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt wird, kein Raum gewesen.



    bb) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass zum Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 Abs. 4 ZPO nicht nur Vergütungen zählen, die vom Arbeitgeber gemäß § 611 Abs. 1 BGB als Gegenleistung für vom Arbeitnehmer geleistete Dienste zu zahlen sind. Arbeitseinkommen sei nicht nur der reine Arbeitslohn, die Zivilprozessordnung verstehe unter Arbeitseinkommen auch alle sonstigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers (BAG 13. Juli 1959 - 2 AZR 398/58 -). Deshalb gehöre eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG (12. September 1979 - 4 AZR 420/77 -; zur Abfindung in einem Vergleich BAG 12. August 2014 - 10 AZB 8/14 - Rn. 16) zum Arbeitseinkommens i.S.d. § 850 ZPO, um nach Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften die Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers zu gewährleisten (zu Sozialplanabfindungen vgl. BAG 13. November 1991 - 4 AZR 20/91 -). Auch Urlaubsabgeltung sowie ein Schadensersatzanspruch, der an die Stelle von Vergütungsansprüchen tritt, werden dem Begriff des Arbeitseinkommens unterworfen (zur Urlaubsabgeltung - allerdings noch unter Geltung der Surrogatstheorie - BAG 28. August 2001 - 9 AZR 611/99 -; zum Schadensersatzanspruch BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 - Rn. 23). Insbesondere zu letzterem ist erneut die Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners und derjenigen, denen er Unterhalt gewährt, betont worden (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 - Rn. 25). Schließlich ist anerkannt, dass es sich auch bei dem Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG a.F. (§ 8 AÜG n.F.) um einen - die vertragliche Vergütungsabrede korrigierenden gesetzlichen - Entgeltanspruch i.S.d. § 850 Abs. 4 ZPO handelt (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 18)



    cc) Dieser Schutzzweck trifft auf die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zu. Sie sichert nicht den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und derjenigen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. § 15 Abs. 2 AGG soll den Geschädigten dafür entschädigen, dass der Schädiger gegen ein gesetzliches Differenzierungsverbot verstoßen hat. Dies kann in allen möglichen Zusammenhängen geschehen. Tatbestandsvoraussetzung ist nicht, dass ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, aus dem dem geschädigten Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitseinkommen zufließt. Ob der mit dem Entschädigungsanspruch intendierte Schutz vor Diskriminierung die Unpfändbarkeit der Forderung aus anderen Gründen erforderlich macht, ist deshalb von der Frage zu trennen, ob Arbeitseinkommen vorliegt.



    c) Der Entschädigungsanspruch gehört jedoch zum Vermögen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 InsO und unterliegt damit dem Insolvenzbeschlag. Daraus folgt der Verlust der Verfügungsbefugnis des Klägers über diesen Anspruch. Die Klage ist deshalb unzulässig, soweit der Kläger die Zahlung an sich selbst verlangt hat.



    aa) Als am 4. Juli 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Klägers auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1, § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt, dass Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam sind. § 81 InsO zieht damit die Konsequenz aus dem in § 80 Abs. 1 InsO angeordneten Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners. Die Vorschrift dient dem Schutz der Insolvenzgläubiger gegen eine Masseminderung durch Verfügungen des Insolvenzschuldners (vgl. nur BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 789/11 - Rn. 16 m.w.N.). Auch der Kläger hat nicht behauptet, zu seinen Gunsten habe der Insolvenzverwalter die Forderung aus dem Insolvenzbeschlag mit Wirkung für die Zukunft freigegeben. Im Gegenteil: Im Rahmen seiner schriftlichen Befragung hat dieser darauf hingewiesen, dass die Zahlung auf das Anderkonto, das für die Insolvenzmasse eingerichtet ist, zu erfolgen hat (Schreiben des Insolvenzverwalters an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. April 2021, Bl. 226 f. der Berufungsakte). Darin liegt gerade keine Freigabe.



    bb) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann gepfändet werden und fällt daher in die Insolvenzmasse - und zwar in vollem Umfang, weil die Schutzvorschriften, die für Arbeitseinkommen gelten, nicht zur Anwendung kommen. Das Gericht folgt den Erwägungen des Bundesgerichtshofs (BGH 18. Juni 2020 - IX ZB 11/19 - Rn. 18 ff.) und nimmt auf diese Bezug. Auch der Kläger hat sich hiergegen nicht gewandt.



    cc) Betrifft die Klageforderung einen pfändbaren Anspruch, der in die Insolvenzmasse gefallen ist, macht der Kläger zwar ein eigenes Recht geltend. Denn er ist - im Gegensatz zu § 287 Abs. 2 InsO, der wegen der notwendigen Abtretungserklärung zum Anspruchsverlust führt (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 23) - noch Anspruchsinhaber. Er hat aber die Befugnis verloren, dieses Recht in eigener Person geltend zu machen, weil der zugrundeliegende Anspruch Teil der Insolvenzmasse ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das stellt der Kläger aber in Abrede, wenn er in der Berufungsbeantwortung auf S. 3 meint, der Anspruch stehe allein ihm zu und deshalb auch die Prozessführungsbefugnis. Wenn er im Schriftsatz vom 24. März 2021 auf S. 3 weiter ausführt, es stelle sich nicht die Frage der Aktivlegitimation, sondern nur, an wen die Beklagte zu zahlen habe, führt dies deshalb nicht weiter. Denn solange der Kläger die Auszahlung an sich selbst und nicht zugunsten der Masse verlangt, geriert er sich als Verfügungsberechtigter, nicht nur als Anspruchsinhaber (vgl. z.B. Reinfelder NZA 2014, 633, 636). Dieser prozessual entscheidende Unterschied ist deshalb nicht erst im Vollstreckungsverfahren im Rahmen eines Antrags nach § 850i ZPO zu klären. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung bereits im Erkenntnisverfahren. Dass auch der Kläger - wie er vortragen lässt - davon ausgeht, im Falle der Vollstreckung sei an den Insolvenzverwalter zu zahlen, ändert nichts daran, dass der Kläger im Hauptantrag sowie teilweise im ersten Hilfsantrag nach wie vor Zahlung an sich selbst verlangt hat.



    dd) Etwas Anderes hat auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 11/19 - nicht entschieden. Es handelte sich um eine Rechtsstreitigkeit im Rahmen einer Nachtragsverteilung. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gläubigers war bereits im Jahr 2014 aufgehoben worden, Restschuldbefreiung war erteilt. Erst im Jahr 2017 wurde dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zugesprochen. Die zugrundeliegende Entscheidung des VG Darmstadt ist nicht veröffentlicht. Vermutlich ist übersehen worden, dass die Forderung pfändbar ist, zumal diese kontrovers diskutierte Frage erstmals durch den Beschluss des BGH vom 18. Juni 2020 eindeutig geklärt worden ist. Gerade deshalb ist aber die Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erforderlich geworden. Nach dem Schlusstermin wurden Gegenstände der Masse ermittelt. Der BGH hat sich deshalb mit der Frage, ob das VG Darmstadt die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen, weil der Kläger die Auszahlung an sich selbst verlangt hat, nicht beschäftigen können und müssen. Vielmehr konnte der BGH das Ergebnis korrigieren, indem es die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeordnete Nachtragsverteilung zurückgewiesen hat.



    d) Die Berufung ist deshalb begründet, soweit der Kläger Auszahlung an sich selbst verlangt hat. Insofern ist die Klage unzulässig ist. Soweit er zuletzt aber die Auszahlung an den Insolvenzverwalter verlangt hat, ist die Klage zulässig. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor.



    aa) Die Unzulässigkeit der Klage erstreckt sich auch auf den ersten Teil des geänderten Antrags in der Berufungsbeantwortung vom 1. März 2021, da der Kläger im Umfang von 5.582,88 Euro noch immer die Auszahlung an sich selbst verlangt.



    bb) Der zweite Teil des Antrags in Höhe von 4.706,97 Euro, den der Kläger zur Auszahlung an den Insolvenzverwalter gestellt hat, ist zulässig, auch wenn der Kläger zur konkreten Berechnung des pfändungsfreien Betrags nach § 850c ZPO nichts vorgetragen hat. Diese war dem Grunde nach schon nicht nötig. Beim Entschädigungsanspruch handelt es sich - wie dargestellt - nicht um Arbeitseinkommen, das den Pfändungsschutz nach den §§ 850 ff. ZPO genießt. Der Anspruch war deshalb voll pfändbar und gehörte in Summe zur Insolvenzmasse. Der bezifferte Betrag stellt deshalb eine Teilforderung des gesamten Anspruchs dar und ist ausreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.



    cc) Dieser zweite Teil ist auch Inhalt des zweiten Hilfsantrags aus dem Schriftsatz vom 24. März 2021, mit dem der Kläger den vollen Betrag i.H.v. 10.289,76 Euro zur Zahlung an den Insolvenzverwalter verlangt. Dieser Antrag ist insgesamt und nicht nur bzgl. des innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist geänderten Teils zulässig. Der Kläger hat keinen neuen Streitgegenstand im Wege der Klageänderung eingeführt, die er als durch das Urteil des Arbeitsgerichts nicht Beschwerter nur im Rahmen der Anschlussberufung und damit bis 1. März 2021 hätte vorbringen können. Auf die Voraussetzungen der Anschlussberufung kommt es daher nicht an.



    (1) Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. nur BGH 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - Rn. 16).



    (2) Der Kläger begehrt zwar erstmals in der Berufung - hilfsweise - die Zahlung an den Insolvenzverwalter. Darin liegt aber kein Wechsel vom Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht, worin wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes gemäß § 263 ZPO zu sehen wäre (vgl. nur BGH 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - Rn. 17; 5. April 2001 - IX ZR 441/99 - zu II. der Gründe; BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 66). Anders als bei pfändbarem und nach § 287 Abs. 2 InsO abgetretenem Arbeitseinkommen ist der Kläger vielmehr stets Anspruchsinhaber des Entschädigungsanspruchs geblieben. Er hatte nur keine Verfügungsbefugnis (vgl. vorstehend II. 1. c) aa)-cc) der Gründe). Er hat die Klage daher nicht geändert, weil er nun statt einem eigenen Recht ein fremdes geltend macht hätte. Vielmehr ist der Streitgegenstand identisch geblieben. Auch mit dem Hilfsantrag, gerichtet auf vollständige Zahlung an den Insolvenzverwalter, hat er weiterhin einen eigenen Anspruch geltend gemacht (zum umgekehrten Fall des Wechsels vom eigenen zum fremden Recht BAG 16.Mai 2012 - 6 AZR 556/11 - Rn. 63 ff.).



    dd) Die Voraussetzungen der Prozessstandschaft haben vorgelegen. Der Insolvenzverwalter hat den Kläger wirksam zur Geltendmachung der Forderung im gerichtlichen Verfahren ermächtigt. Das gölte selbst dann, wenn eine Ermächtigung erst am 27. April 2021 erfolgt wäre.



    (1) Die Prozessführungsbefugnis ist das prozessuale Seitenstück zur materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis (Zöller/Althammer ZPO 33. Aufl. vor § 50 Rn. 16 f.). Sie ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - zu prüfen. Grundsätzlich ist der Inhaber eines Rechts auch befugt, es in eigenem Namen einzuklagen. Nicht jedoch hier: Dem Kläger ist durch § 80 Abs. 1 InsO die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs entzogen. Dennoch ist die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen - bzw. wie hier die Ermächtigung zur Geltendmachung bei fehlender Verfügungsbefugnis - ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Neben der gesetzlichen Prozessstandschaft wird von der ständigen Rechtsprechung auch die Prozessstandschaft kraft Ermächtigung, die sog. gewillkürte Prozessstandschaft, anerkannt. Sie setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch den Berechtigten ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 21 ff.; 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 - Rn. 14; 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 10 m.w.N.; Zöller/Althammer a.a.O. § 50 Rn. 40 f.).



    (2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.



    (a) Die Prozessführungsermächtigung kann nach Klageerhebung erfolgen und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 10; 23. September 2008 - 5 AZR 518/08 - Rn. 14). Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, der Insolvenzverwalter habe keine Einwendungen gegen sein gerichtliches Vorgehen gehabt, war deshalb ebenso wenig verspätet wie wenn eine Ermächtigung erst im Rahmen der Beweisaufnahme durch schriftliche Vernehmung des Insolvenzverwalters am 27. April 2021 erfolgt wäre. Die Behauptung des Klägers, der Insolvenzverwalter habe keine Einwendungen gegen sein Vorgehen, ist im Rahmen der Berufungsbeantwortung erfolgt. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 ArbGG liegen nicht vor. Für eine Zurückweisung des Vortrags des Klägers hat daher kein Anlass bestanden.



    (b) Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden günstig beeinflusst. Eine natürliche Person wie der Kläger, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat regelmäßig ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, ein zur Insolvenzmasse gehörendes Recht im eigenen Namen geltend zu machen und so ihre Verbindlichkeiten zu tilgen (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 23 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das im vorliegenden Rechtsstreit anders sein sollte.



    (c) Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) ergeben, dass jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 17. Mai 2021 die Ermächtigung des Insolvenzverwalters vorgelegen hat.



    (aa) Der Insolvenzverwalter ist im Rechtsstreit des Prozessstandschafters - hier des Klägers - Zeuge. Partei ist allein der Prozessstandschafter (vgl. Zöller/Althammer ZPO 33. Aufl. vor § 50 Rn. 29; BeckOK ZPO/Scheuch § 373 Rn. 12; MünchKommZPO/Damrau/Weinland 6. Aufl. § 373 Rn. 15).



    (bb) Der Insolvenzverwalter hat i.R.d. schriftlich eingeholten Zeugenaussage (§ 377 Abs. 3 ZPO) am 4. Mai 2021 auf ein Schreiben vom 27. April 2021 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers Bezug genommen. In dem Schreiben hat er auf bislang geführte Korrespondenz verwiesen und ausgeführt, ihm sei bekannt, dass der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das AGG gegen seinen Arbeitgeber klage. Er sei damit einverstanden, dass der Prozess vom Kläger, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, weiterhin aktiv geführt werde. Die Forderung unterliege dem Insolvenzbeschlag. Die Zahlung müsse auf ein konkret bezeichnetes Anderkonto erfolgen. Der Kläger erhalte aus dem zugesprochenen Betrag 1/3 als unpfändbaren Bestandteil. Er sei damit einverstanden, dass zur Beweisführung der Aktivlegitimation die bisherige Korrespondenz zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Arbeitsgericht vorgelegt werde.



    Daraus folgt, dass der Insolvenzverwalter spätestens am 27. April 2021 den Kläger ermächtigt hat, den Rechtsstreit fortzuführen, allerdings nur insoweit, als die Zahlung zugunsten der Masse auf ein Anderkonto zu zahlen ist. Für die Zulässigkeit der Klage genügt dies. Angesichts dessen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im ersten Berufungstermin eine Nachfrage per E-Mail einer "geprüften Sachbearbeiterin Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (RWS) S. Rechtsanwälte" vom 12. Januar 2021 vorgelegt hat (vgl. Protokoll vom 14. April 2021, Bl. 206 der Berufungsakte), in der diese zum "Aktenzeichen 196/19" und "Insolvenz B." um kurzfristige Sachstandsmitteilung gebeten hat, wird glaubhaft, wenn der Insolvenzverwalter auf vorangegangene Korrespondenz Bezug genommen hat. Er war informiert über den Vorgang. Die Erteilung der Ermächtigung war deshalb nur noch der letzte Schritt, um die gerichtliche Geltendmachung den prozessualen Anforderungen anzupassen. An der Echtheit des Schreibens an das Gericht sowie der beigefügten Anlagen bestehen deshalb keine Bedenken. Sie sind insbesondere auch nicht von der Beklagten vorgebracht worden.



    2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Beklagte hat den Kläger entgegen den Vorgaben des AGG sowie des SGB IX unmittelbar wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist der vom Arbeitsgericht festgesetzte Betrag von 10.289,76 Euro angemessen.



    a) Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Der Kläger ist als Arbeitnehmer Beschäftigter i.S.d. AGG (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG). Die Beklagte ist Arbeitgeberin i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG. Auch § 2 Abs. 4 AGG sperrt Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 13; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 838/12 - Rn. 19).



    b) Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG).



    aa) Der Kläger hat mit der E-Mail vom 2. April 2020 die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG, die ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 30. März 2020 zu laufen begonnen hat, gewahrt. Er hat den konkreten Anspruch benannt sowie einen Mindestbetrag beziffert. Die Schriftform i.S.d. § 126b BGB ist gewahrt (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 42 ff.). Mit der Klageerweiterung vom 6. April 2020, die der Beklagten am 8. April 2020 zugestellt worden ist, hat er sodann den Anspruch innerhalb der dreimonatigen Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG, die ab der schriftlichen Geltendmachung zu laufen begonnen hat, rechtshängig gemacht.



    bb) Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, der Kläger sei nicht Anspruchsinhaber, geht dies fehl. Der Kläger ist Anspruchsinhaber. Ihm fehlt nur die Verfügungsbefugnis (vgl. vorstehend II. 1. c) aa)-cc) der Gründe). Aber auch dieses - anfängliche - Fehlen der Prozessführungsbefugnis wirkt sich nicht aus. Das Einverständnis des Insolvenzverwalters mit der Prozessführung des Klägers und damit seine Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs, wirkt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück.



    c) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG für einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung liegen vor.



    aa) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) verbietet. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG.



    bb) Der Kläger wurde dadurch, dass er von der Beklagten ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt worden ist, unmittelbar i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt, denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dabei kann die Benachteiligung statt in einem aktiven Tun auch in einem Unterlassen bestehen (BAG 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 29). Für eine unmittelbare Benachteiligung ist es zudem nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i.S.v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund i.S.v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Beweis erbracht, dass i.S.v. § 22 AGG die Vermutung gerechtfertigt ist, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.



    (1) Der Kläger muss nicht beweisen, dass die Beklagte ihn benachteiligen wollte. Auf ein schuldhaftes Verhalten oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 35; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 ff.).



    (2) Der Kläger hat seiner Darlegungslast bereits dann genügt, wenn er Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 27). Für diese Beweislast gilt nunmehr das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Die Beklagte als Arbeitgeberin muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 30).



    (3) Danach besteht die Vermutung, dass der Kläger eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat. Die Beklagte hat ihn gekündigt, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 168 SGB IX einzuholen. Der Kläger hat damit ein Indiz vorgetragen, das eine Benachteiligung vermuten lässt. Es ist unstreitig, dass das Integrationsamt nicht beteiligt worden ist, einer Beweisaufnahme hat es insofern nicht bedurft.



    (a) Der Kläger hat sich nicht nur auf ein Benachteiligungsmerkmal i.S.v. § 1 AGG (die Schwerbehinderung) sowie eine Benachteiligung (die Kündigung) berufen, sondern darauf, dass die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung seinen Sonderkündigungsschutz nicht gewahrt hat. Es kann deshalb dahinstehen, dass die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung zu einem behinderten Arbeitnehmer, nicht jedoch einem schwerbehinderten ergangen ist und dass die bloße Berufung auf eine Kündigung im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal die Darlegungslast für den notwendigen Kausalzusammenhang i.S.v. § 22 AGG nicht erfüllt (BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - Rn. 27 ff.). Vorliegend hat der Kläger entscheidungserheblich mehr vorgetragen.



    (b) Die Beklagte hat die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Klägers nach § 168 SGB IX nicht eingeholt, sie hat das Verfahren überhaupt nicht eingeleitet. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 29 m.w.N.; zum Unterlassen als Benachteiligung vgl. auch Staudinger/Serr BGB (2020) § 3 AGG Rn. 5; BeckOK ArbR/Roloff § 3 AGG Rn. 5; zu den besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 838/12 - Rn. 31). Zu solchen Verfahrens- und/oder Förderpflichten gehört aber nicht nur die für den öffentlichen Arbeitgeber in § 165 Satz 2 SGB IX geregelte Pflicht, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sondern gerade auch die Pflicht einer jeden Arbeitgeberin, im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen. Die Zustimmung des Integrationsamts gem. § 168 SGB IX ist eine öffentlich-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung präventiver Art, die die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Arbeitgeberin einer vorherigen staatlichen Kontrolle unterwirft, um bereits im Vorfeld der Kündigung die besonderen Schutzinteressen von schwerbehinderten Menschen zur Geltung zu bringen. Sie soll außerdem verhindern, dass sich eine Arbeitgeberin ihrer besonderen Pflichten gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern, insbesondere aus § 164 SGB IX, durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses entledigt (ErfK/Rolfs 21. Aufl. § 168 SGB IX Rn. 1). Wird gegen diesen Schutzmechanismus verstoßen, wird der Anschein erweckt, dass einer Arbeitgeberin egal ist, wie den Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen im bestehenden Arbeitsverhältnis Rechnung getragen werden kann.



    (c) Aus der Nichtbeachtung der Schwerbehinderung des Klägers folgt ein weiterer Verstoß gegen eine den Kläger als schwerbehinderten Menschen schützende Norm: Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist bei der Auswahl zu kündigender Arbeitnehmer u.a. die Schwerbehinderung ausreichend zu berücksichtigen. Wenn die Beklagte keine Sozialauswahl durchgeführt hat, hat sie dadurch bestätigt, dass sie die Schutzvorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht ausreichend in ihre Überlegungen einbezieht (ebenso Staudinger/Serr BGB (2020) § 3 AGG Rn. 5). Hat sie dagegen eine Sozialauswahl durchgeführt, hat sie die Sozialdaten der einzelnen Arbeitnehmer ermittelt. Entweder wusste sie dann, dass der Kläger schwerbehindert ist und hat dennoch den Sonderkündigungsschutz nicht beachtet. Oder aber - so ihr Vortrag - sie hat die Schwerbehinderung nicht erkannt ("übersehen"). Dies kann nur der Fall gewesen sein, indem sie gar nicht erst danach geschaut hat, ob der Kläger schwerbehindert ist. Im einen wie im anderen Fall hat sie zu erkennen gegeben, dass sie ihr Augenmerk nicht auf den Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen gerichtet hat.



    (d) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG). Nach ihrem Erwägungsgrund Nr. 16 strebt diese durch das AGG umgesetzte Richtlinie Maßnahmen an, die darauf abstellen, den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 27 will sie der Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses von Menschen mit Behinderung besondere Aufmerksamkeit widmen. Diesen Zwecken dient u.a. § 1 Abs. 3 KSchG und der in §§ 168 ff. SGB IX geregelte Sonderkündigungsschutz (BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - Rn. 22).



    (e) Der Kläger hat dadurch eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG erfahren. Die Benachteiligung i.S.e. "weniger günstigen Behandlung" besteht im Unterlassen der zugunsten des schwerbehinderten Klägers einzuhaltenden Verfahrensvorschriften i.S.d. § 168 ff. SGB IX: Der Kläger ist auch gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Lage schlechter behandelt worden. Vergleichbar sind - jedenfalls - Arbeitnehmer, die nicht gekündigt worden sind, weil der Kläger an ihrer Stelle gekündigt worden ist. So hat die Beklagte selbst zwei Arbeitnehmer benannt, die sie als vergleichbar mit dem Kläger angesehen hat. Ob deren Sozialdaten i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG dergestalt sind, dass auch bei Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers die Sozialauswahl auf ihn hätte fallen können, ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist insofern, dass dem Kläger im Gegensatz zu den nicht schwerbehinderten vergleichbaren Arbeitnehmern ein besonderer Kündigungsschutz zusteht. Dieser Vorteil wurde ihm entzogen und hierin liegt die Benachteiligung.



    (f) Die Kausalität zwischen Merkmal i.S.v. § 1 AGG und Benachteiligung entfällt nicht dadurch, dass die Beklagte auch andere, nicht schwerbehinderte Beschäftigte ebenfalls gekündigt hat. Zum einen wird aus dem Vortrag der Beklagten gerade ersichtlich, dass zwei andere Arbeitnehmer vorhanden sind, die sie als vergleichbar i.Sv. § 1 Abs. 3 KSchG ansieht und die nicht gekündigt worden sind. Zum anderen besteht zwischen der Schwerbehinderung des Klägers als Merkmal i.S.v. § 1 AGG und der Benachteiligung - dem Unterlassen des Verfahrens nach §§ 168 ff. SGB IX - ein zwingender Zusammenhang: Gerade, weil der Kläger schwerbehindert ist, musste die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Die Kausalität entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern der sozial am wenigsten schutzwürdige i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG gewesen ist. Zum einen lassen die konkreten Sozialdaten dies nicht erkennen. Der schwerbehinderte Kläger war zum Kündigungszeitpunkt Ende März 2020 57 Jahre alt, ohne Unterhaltspflichten und seit dem 20. August 2018 beschäftigt. Herr M. war erst 39 Jahre alt, seit dem 1. Juli 2015 beschäftigt und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Herr P. war 35 Jahre alt, zwei Kindern unterhaltspflichtig und seit dem 1. Juni 2015 beschäftigt. Dass beide verheiratet sind, bedeutet nicht, dass ihre Unterhaltspflicht aktuell zum Tragen kommt. Alle drei Arbeitnehmer haben keine lange Betriebszugehörigkeit aufzuweisen: Der Kläger gut 1 1/2 Jahre, die anderen Arbeitnehmer 4 3/4 Jahre. Dass sie daher dreimal so lange als der Kläger beschäftigt sind, sagt nichts Erhebliches aus. Der Kläger ist dagegen 18 Jahre oder 22 Jahre älter und schwerbehindert. Wie dies im Verhältnis zu den Unterhaltspflichten zu werten ist, um eine ausreichende Berücksichtigung sämtlicher Kriterien i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu gewährleisten kann im Ergebnis dahinstehen. Die Gegenüberstellung zeigt jedenfalls, dass die Auswahl nicht offensichtlich und eindeutig ausfallen konnte.



    Für die Kausalität ist schließlich nicht erforderlich, dass der Beklagten bewusst gewesen ist, dass der Kläger schwerbehindert ist und sie deshalb zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes hätte einholen müssen. Ein fehlendes Bewusstsein, den Kläger wegen seiner Behinderung zu benachteiligen, steht nach der Konzeption des § 22 AGG unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinien der Annahme des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Benachteiligung und dem Grund nicht entgegen (BAG 21. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 64). Es muss nur der "Anschein einer Diskriminierung" werden (vgl. etwa Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2000/43/EG, Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2000/78/EG und Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2006/54/EG).



    cc) Der Verstoß ist nicht nachträglich geheilt worden, weil die Beklagte von der Wirksamkeit der Kündigung Abstand genommen hat. Die "Rücknahme" der Kündigung stellt sich schon nicht als actus contrarius der unterbliebenen Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes dar. Jedenfalls vermag die Erklärung der Beklagten die einmal erfolgte ungünstigere Behandlung nicht aufzuheben und damit einen Entschädigungsanspruch zu beseitigen (BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 53; 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 56).



    dd) Die Beklagte hat die auf den Verstoß gegen § 168 SGB IX gestützte Vermutung, dass der Kläger wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt wurde, nicht widerlegt. Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, muss die Arbeitgeberin wie bereits ausgeführt (vgl. II. 2. b) bb) 2) der Gründe) grundsätzlich Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben. Das hat die Beklagte nicht vermocht.



    Selbst wenn unterstellt wird, dass die Beklagte aus dringenden betrieblichen Gründen i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ist sie verpflichtet, dem Sonderkündigungsschutz des Klägers gerecht zu werden (§§ 168 ff. SGB IX). Hinzukommt, dass sie gerade bei dieser Kündigungsart gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG eine Sozialauswahl durchführen muss, weil die Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse ansonsten sozial ungerechtfertigt ist, und in diesem Zusammenhang ebenfalls die Schwerbehinderung des Klägers berücksichtigen muss. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, bei Vornahme der Sozialauswahl sei die Schwerbehinderteneigenschaft übersehen worden (S. 7 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2021, Bl. 249 der Berufungsakte), hat sie damit gerade keinen ausschließlich anderen Grund als denjenigen, der die Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begründet hat, vorgetragen, sondern nur ein Verschulden in Abrede gestellt. Wie ebenfalls bereits dargestellt, setzt der Entschädigungsanspruch jedoch kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten voraus.



    d) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der Kläger wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag wahrt diese Grenze.



    aa) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat eine Doppelfunktion: Sie dient einerseits der vollen Schadenskompensation und andererseits der Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Sie muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Härte der Sanktionen der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Sie muss auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen. Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinien nicht gerecht. Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 18 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).



    (1) Der Verstoß wiegt schwer. Der Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist als öffentlich-rechtlicher Sonderkündigungsschutz ausgestaltet und präventiver Art. Er unterwirft die Ausübung des arbeitgeberseitigen Kündigungsrechts einer vorherigen Kontrolle durch das Integrationsamt, indem er die Kündigung einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterstellt, um so bereits im Vorfeld der Kündigung die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen und eine mit den Schutzzwecken des SGB IX unvereinbare Kündigung zu verhindern. Dem Integrationsamt obliegt im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes die Inschutznahme des Schwerbehinderten mit dem Ziel, die aus seiner Behinderung resultierenden Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen, dadurch seine Wettbewerbsfähigkeit mit Nichtbehinderten herzustellen und sicherzustellen, dass er gegenüber Letzteren nicht ins Hintertreffen gerät (BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - Rn. 21 m.w.N.). Wie bereits dargestellt, ist dies auch erklärtes Ziel der Richtlinie 2000/78/EG: Der Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses von Menschen mit Behinderung widmet sie besondere Aufmerksamkeit (Erwägungsgrund 27). Der intendierte Schutz des Klägers wird zunichte gemacht, wenn das Integrationsamt nicht eingebunden wird. Der Kläger kann sich nur noch i.R.e. Kündigungsschutzklage - wie geschehen - zur Wehr setzen. Versäumt er die dreiwöchige Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG, ist ihm auch dieser Weg abgeschnitten.



    (2) Auch das Verschulden der Beklagten spricht dafür, einen erheblichen Betrag festzusetzen. Da es auf ein Verschulden als Tatbestandsmerkmal des Anspruchs nicht ankommt, ist es zwar unerheblich, ob der Beklagten bei Ausspruch der Kündigung bewusst war, dass sie eine offensichtlich unwirksame Kündigung ausgesprochen hat. Ein geringer Grad des Verschuldens mindert daher nicht die Entschädigung. Dagegen können Umstände, die den Verschuldensgrad erhöhen, die Höhe der Entschädigung nach oben beeinflussen (BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 31 und 39). Das Gericht geht von einem erheblichen Verschulden aus. Die Beklagte hat gleich zwei Normen, die den Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern zum Ziel haben, unangewendet gelassen: Zum einen den Sonderkündigungsschutz, zum anderen die Sozialauswahlkriterien i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Nach ihrem Vortrag hat sie eine Sozialauswahl durchgeführt und im Rahmen dieser Auswahl die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers übersehen, so dass sie bei den zu berücksichtigenden Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderteneigenschaft nicht berücksichtigt wurde. Ihr war also bewusst, dass es auf die Schwerbehinderteneigenschaft ankommt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei dieser Kenntnis nicht ein kurzer Blick in die Personalakte des Klägers dazu führen konnte, dass dieser Umstand aufgefallen ist. Nimmt eine Arbeitgeberin den Sonderkündigungsschutz ernst, dann wird sie vor Ausspruch von Kündigungen prüfen, ob weitere Schritte erforderlich sind, um dem Schutz besonders bedürftiger Menschen gerecht zu werden. Dazu muss sie sämtliche Daten sammeln, die diesen Kündigungsschutz begründen können - was sie auch darf (BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - Rn. 11 ff.). Tut sie dies nicht - und das, obwohl der Schutz mehrfach ausgebaut ist - so zeigt dies nur in aller Deutlichkeit, dass er der Arbeitgeberin egal ist.



    (3) Die Beklagte hat auch nicht unverzüglich auf die Klageerhebung, die ihr am 8. April 2020 zugestellt worden ist, reagiert und klargestellt, dass sie aus dieser keine Rechte mehr herleitet. Erstmals im Gütetermin am 18. Mai 2020 hat ihr Prozessbevollmächtigter erklärt, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet, bevor sie dann nach weiteren gut vier Wochen mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 endgültig erklärt hat, aus der Kündigung keinerlei Rechte mehr herzuleiten. Ein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt hat sie nicht eingeleitet, aber dennoch eine - außergerichtlich - unterbreitete Beendigungsofferte im selben Schriftsatz mitgeteilt, die ohne Wahrung des Sonderkündigungsschutzes erfolgt sein muss. Der Beklagten ist es also nach wie vor darum gegangen, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu beenden, ohne seinen besonderen Schutz zu respektieren. Sie hat ihr Verhalten damit verstetigt. Eine echte Wiedergutmachung, die zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden könnte, ist deshalb nicht zu erkennen (zur Wiedergutmachung vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82).



    (4) Die Beklagte beschäftigt nach ihren eigenen Angaben ca. 465 Arbeitnehmer. Sie hatte erhebliche Umsatzeinbrüche und hat neben Kurzarbeit nach ihren - bestrittenen - Angaben elf Arbeitnehmern gekündigt. Hierbei handelt es sich noch nicht um derart gravierende wirtschaftliche Schwierigkeiten, dass diese die Höhe der Entschädigung beeinflussen könnten. Insbesondere lässt Kurzarbeit darauf schließen, dass auch die Beklagte von einem vorübergehenden Zustand ausgegangen ist. Eine Existenzgefährdung ist bei einem Betrag von gut 10.000,00 Euro daher nicht zu gewärtigen.



    (5) § 15 Abs. 2 AGG kommt - auch - präventiver Charakter zu. Es handelt sich nicht um ein Kavaliersdelikt, wenn Sonderkündigungsschutzvorschriften nicht beachtet werden. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wie sie bisher Sorge dafür getragen hat, dass Sozialdaten, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, in Entscheidungen, die - noch dazu derart massiv - Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben, Eingang finden. Die Entschädigung muss daher auch sicherstellen, dass sie einen abschreckenden Charakter ausübt und dazu beiträgt, den Sonderkündigungsschutz zukünftig zu wahren.



    (6) Es ist nicht erkennbar, was die Beklagte unter einer "erhöhten" Entschädigung versteht, die nur auszuurteilen sei, wenn ein Arbeitnehmer aus mehreren Gründen oder wiederholt unzulässig oder nicht nur versehentlich benachteiligt worden ist. Ob diese Kriterien nach wie vor so zutreffen und ob sie sich überhaupt aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die die Beklagte zitiert hat (16. Februar 2021 - 8 AZR 697/10;12. September 2006 - 9 AZR 807/05 -), ergeben, kann dahinstehen. Da § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG gerade keine Kappungsgrenze vorsieht, ist jedenfalls die Grenze von drei Monatsgehältern i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht maßgeblich.



    bb) Grundsätzlich kann auch bei der Berechnung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vom Monats(brutto)gehalt ausgegangen werden.



    (1) Anders als § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG sieht Satz 1 keine Kappungsgrenze vor. Es ist Sache der Tatsachengerichte, die "Angemessenheit" der Entschädigung anhand der Umstände des Einzelfalls festzusetzen.



    (2) Zwar stellt die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG im Gegensatz zu Satz 2 nicht auf das Monatsgehalt ab. Allerdings schließt eine benachteiligende Maßnahme im bestehenden Arbeitsverhältnis das Anknüpfen auf das Monatsgehalt bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht aus (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 84). Das Monatsgehalt wird vielfach geeignet sein, die Höhe des immateriellen Schadens, der mit der Entschädigung ausgeglichen werden soll, zutreffend auszudrücken. Dabei ist - wie dies vorliegend der Fall ist - zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der benachteiligenden Maßnahme gedroht hat. Diese Gefahr und die damit ohne besonderen Nachweis zu bejahende Belastung des Klägers (vgl. zum regelmäßigen Vorliegen immaterieller Schäden bei einer Benachteiligung BAG22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 75 f.) lässt sich durch das Monatsgehalt abbilden: Die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes ist letztendlich diejenige um die Existenzgrundlage vor dem besonderen Hintergrund, dass sich durch die Missachtung von Schutzbestimmungen die Einschätzung verfestigt, als schwerbehinderter Mensch nicht gut gelitten zu sein. Die Existenzgrundlage drückt sich im Monatsgehalt aus. Hiervon geht das Gericht daher aus.



    cc) Das Gericht braucht nicht zu entscheiden, welche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung des Monatsgehalts zu berücksichtigen sind. Selbst wenn nur das von der Beklagten für zutreffend gehaltene Gehalt ausgehend von einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und 16,00 Euro/Stunde und damit 2.733,33 Euro zu Grunde gelegt würde, wäre der eingeklagte Betrag angemessen i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Die Beklagte hat - wie bereits dargestellt - in erheblichem Maße den Sonderkündigungsschutz des Klägers missachtet. Umstände, die ihr Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, wie die Beklagte ein "Übersehen" zukünftig vermeiden will. Der Kläger befand sich 2 1/2 Monate in der Unsicherheit, ob die Beklagte die Kündigung nun endgültig zurücknimmt - und auch danach hat die Beklagte ohne Einleitung eines Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt weiterhin versucht, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Diese monatelange Belastung ist mit einer Summe von vier Monatsgehältern zu entschädigen. Die Summe läge selbst dann, wenn der von der Beklagten für richtig gehaltene Betrag von 2.733,33 Euro zu Grunde gelegt würde, mit 10.933,32 Euro über dem vom Kläger geltend gemachten Betrag (vgl. zur Höhe auch BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 838/12 - bei einer Kündigung gegen Verstoß gegen das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot: Festsetzung von sechs Monatsgehältern). Als Minus kann daher der geltend gemachte Betrag zugesprochen werden.



    Dass die Berechnung des Klägers auf einer anderen Berechnung beruht - drei Gehälter, wobei das einzelne Gehalt höher angesetzt worden ist - ist unerheblich. Das Gericht verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es von vier Gehältern ausgeht. Anzahl der Gehälter sowie Höhe des Gehalts sind nur unselbständige "Rechenposten" des Entschädigungsanspruchs. Innerhalb dieses Streitgegenstandes kann das Gericht grundsätzlich die einzelnen Posten der Höhe nach verschieben (vgl. BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 865/08 - Rn. 30).



    d) Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 291 Abs. 1 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2020 zu. Da die Forderung beziffert eingeklagt worden ist, ist die Beklagte auch nicht erst seit dem erstinstanzlichen Urteil zur Zinszahlung verpflichtet (Düwell jurisPR-ArbR 13/2015 Anm. 6 zur a.A. des Arbeitsgerichts Frankfurt 3. Juli 2014 - 14 Ca 8641 -). Vielmehr kann der Kläger jedenfalls Prozesszinsen geltend machen (ebenso BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 70).



    Der Kläger hat die Beklagte außergerichtlich erfolglos zur Zahlung bis 9. April 2020 aufgefordert. Die Klagerweiterung wurde der Beklagten zwar bereits am 8. April 2020 zugestellt. Die Beklagte schuldet dennoch keine Verzinsung ab dem 9. April 2020, sondern erst seit dem 10. April 2020. Insofern können ihr keine weitergehenden Zinspflichten auferlegt werden, als der Kläger außergerichtlich durch seine Fristsetzung veranlasst hat. Erst recht kann er keine Verzinsung ab dem 31. März 2020 verlangen, wie er dies beantrag hat.

    Zimmermann
    Huber-Frey
    Wethkamp

    Verkündet am 17.05.2021

    Vorschriften