Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 14.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215214

    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 03.02.2020 – 1 Sa 401/18


    In dem Rechtsstreit
    pp.
    hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 1. Kammer -
    durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... und den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2020
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 25.10.2018 - 3 Ca 671/17 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Frachtkosten in Höhe von EUR 225,00 und zur Zahlung von Kosten für die Versicherung in Höhe von EUR 197,50 einschließlich der darauf entfallenden Zinsen richtet. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf den Betrag in Höhe von EUR 74,79 erst ab dem 16.03.2018 zu zahlen sind; der weitergehende Zinsantrag der Klägerin wird abgewiesen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens,

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis geltend.



    Die Klägerin betreibt ein Hotel auf S.... Der Beklagte war bei ihr als Direktionsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein (MTV) kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung. Im Januar 2015 händigte die Klägerin dem Beklagten ein Notebook zur dienstlichen und privaten Nutzung aus. Wegen des Inhalts der diesbezüglich getroffenen Vereinbarung wird auf die Anlage K 6 (Bl. 52 f. d.A.) Bezug genommen.



    2009 verkaufte die Klägerin dem Hotelgast S. zwei 6-Liter Flaschen des Weins "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999 zu einem Gesamtpreis von € 13.757,60. Der Wein wurde im Keller des Hotels eingelagert, um ihn Herrn S. bei künftigen Besuchen gegen ein Korkgeld zur Verfügung zu stellen. Hiervon machte Herr S. in der Folgezeit keinen Gebrauch. Am 1.5.2015 kam es zu einem Brand in dem Hotel. Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Beklagten, der als Brandstifter verdächtig war, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 12.5.2015 das dem Beklagten überlassene Notebook. Das Notebook wurde später an die Klägerin herausgegeben. Die Klägerin stellte am selben Tag fest, dass die beiden Weinflaschen des Gastes S. aus ihrem Hotelkeller verschwunden waren. Der Beklagte hatte diese entwendet und an einen Weinhändler in D... zu einem Preis von jeweils € 9.000,- verkauft.



    Mit Schreiben vom 19.5.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Landesarbeitsgericht im Verfahren 5 Sa 23/16 mit Urteil vom 12.1.2017 ab. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG mit Beschluss vom 29.06.2017 - 2 AZN 263/17 - als unzulässig verworfen.



    Nachdem die Klägerin Herrn S. über den Verlust des Weins informiert hatte, meldete sich im Oktober 2015 ein Anwaltsbüro für diesen wegen dessen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Klägerin. Diese erwarb darauf im November 2015 zwei 6-Liter Flaschen Chateau Petrus Pommerol, Jahrgang 1999 zu einem Preis von € 20.000,- bzw. € 19.500,- netto zuzüglich Frachtkosten in Höhe von € 225,- netto und Kosten für eine Versicherung in Höhe von € 197,50 netto und übereignete diese an Herrn S.



    Im Januar 2018 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das zu dem Notebook gehörende Ladekabel an sie herauszugeben. Hierauf erwiderte der Beklagte, dass sich das Ladekabel im Büro des Hotels befunden habe und daher von ihm nicht herausgegeben werden könne. In der Folge kaufte die Klägerin ein neues Ladekabel für das Notebook zum Preis von € 74,79 netto.



    Mit ihrer am 3.8.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen der Kosten für die beiden entwendeten Weinflaschen zuzüglich Versicherung und Fracht sowie des Ladekabels.



    Hierzu hat sie behauptet: Der Beklagte schulde ihr aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen der Weinflaschen. Hierzu legt sie eine Abtretungsvereinbarung mit Herrn S. vor (Anlage K 5, Bl. 39 f. d.A.). Der Schaden bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Ihr Verkäufer habe die beiden einzigen noch in Europa auf dem Markt befindlichen 6-Liter Flaschen Chateau Petrus Pommerol, Jahrgang 1999 beschaffen können. Der Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, wo sie diese Flaschen günstiger hätte beziehen können. Der Weinhändler B., an den der Kläger die entwendeten Flaschen verkauft habe, habe im Strafverfahren ausgesagt, über solche Weine nicht zu verfügen.



    Der Beklagte müsse auch die Kosten für das Ladekabel ersetzen. Das Notebook sei dem Beklagten in der Originalverpackung übergeben worden und von ihm nicht zurückgegeben worden. Das Ladekabel habe sich nicht im Büro im Hotel befunden. Es sei auch sinnlos, das Ladekabel für ein zuhause genutztes Notebook im Hotelbüro aufzubewahren.



    Die Klägerin hat beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 39.997,29 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 39.922,50 ab Rechtshängigkeit sowie auf EUR 74,79 ab 02.02.2018.



    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Er hat vorgetragen:



    Die Klägerin sei im Hinblick auf Schadensersatzansprüche für den ihr abhanden gekommenen Wein nicht aktivlegitimiert. Schadensersatzansprüche könnten allenfalls in der Person des Herrn S. bestehen. Die Klägerin möge das Original der Abtretungsvereinbarung vorlegen. Darüber hinaus bestehe der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe. Der Geschädigte habe nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren zur Schadensbehebung zu wählen. Es sei der Klägerin mit Herrn B. ein Weinhändler bekannt gewesen, der zu günstigeren Preisen für eine Ersatzbeschaffung hätte sorgen können. Nach Aussage des Herrn B. im Strafverfahren habe der Marktpreis einer Flasche des streitgegenständlichen Weins bei EUR 12.000,00 gelegen.



    Er bestreite, dass ihm am 07.01.2015 ein Notebook mit Ladekabel überlassen worden sei. Ein Ladekabel habe sich im Büro befunden.



    Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Zeugenvernehmung zum Schaden durch den Verlust der beiden Weinflaschen den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte schulde wegen des Diebstahls der beiden Weinflaschen Schadensersatz wegen der Verletzung des Besitzrechts der Klägerin, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt sei. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe auch fest, dass der Anspruch der Höhe nach berechtigt sei. Der Zeuge Z. habe bestätigt, dass er die Flaschen für die Klägerin beschafft habe und dass es sich um die einzigen in Europa auf dem Markt verfügbaren Flaschen gehandelt habe. Die Klägerin habe daher den Preis für erforderlich halten dürfen. Zum Ersatz des Schadens für das verschwundene Ladekabel sei der Beklagte nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet. Der Beklagte habe nicht bestritten, dass er das Notebook im Originalzustand erhalten habe. Hierzu gehöre dann auch das Ladekabel. Der Beklagte habe das Notebook trotz Fristsetzung nicht herausgegeben. Ihre Ansprüche habe die Klägerin auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 14 MTV geltend gemacht. Die Verfallfrist knüpfe an die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an und sei eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.



    Gegen das am 27.11.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.12.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 26.02.2019 am 26.02.2019 begründet.



    Er führt aus: Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass er der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei und dass bei der Ermittlung des Schadens das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten sei. Ebenfalls noch zutreffend gehe das Arbeitsgericht insoweit davon aus, dass es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ankomme. Das Gericht erwähne diesen Zeitpunkt aber nicht weiter und führe nicht aus, welchen Wert die Flaschen zum Zeitpunkt des Verlustes gehabt hätten. Dieser sei am 12.5.2015 festgestellt worden, die Ersatzbeschaffung sei aber erst am 5.11.2015 erfolgt. Bei den hier in Rede stehenden Weinen gebe es ganz erhebliche Preisschwankungen. Dies habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Der vom Gericht vernommene Herr Z. sei als Zeuge ungeeignet, weil er selbst die beiden Weinflaschen an die Klägerin verkauft habe. Im Ergebnis habe die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt.



    Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liege auch darin, dass die im Strafverfahren wegen des Diebstahls der Weinflaschen eingezogenen € 18.000,- sowie beschlagnahmtes Bargeld in Höhe von € 1.100,- von der Klägerin nicht herausgefordert worden seien.



    Auch seien die Ansprüche der Klägerin verfallen, da sie nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geltend gemacht worden seien. Abzustellen sei dabei auf das rechtliche Beendigungsdatum. Das sei bei einer wirksamen fristlosen Kündigung der Kündigungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Beendigung des Kündigungsschutzstreits.



    Auch der Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Ladekabel bestehe nicht. Die Erklärung, dass das Notebook in der Originalverpackung übergeben werde, besage nicht, dass auch alles Zubehör enthalten gewesen sei. Der Inhalt sei überprüft worden. Das Ladekabel sei in der Übernahmebestätigung nicht enthalten.



    Der Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des am 25.10.2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Flensburg, Az. 3 Ca 671/17, die Klage abzuweisen.



    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Sie erwidert: Das Arbeitsgericht habe den Wert der Weinflaschen zutreffend ermittelt. Der Zeuge Z. habe diesen Wert bestätigt. Aussagen des Erwerbers der vom Beklagten gestohlenen Flaschen im Strafverfahren, er könne den Wein für € 12.000,- pro Flasche besorgen, müssten vor dem Hintergrund gesehen werden, dass insoweit der Vorwurf der Hehlerei im Raum gestanden habe. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die Ausschlussfristen eingehalten seien. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterlägen der tariflichen Ausschlussfrist nicht. Sie habe bei der Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf Auskehrung der eingezogenen Beträge gestellt. Für die Auskehrung sei aber der Nachweis des Schadensersatzanspruchs erforderlich.



    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der beiden Weinflaschen im Oktober 2015. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 164 d.A. verwiesen. Ferner hat das Gericht die Akte des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    Die Berufung des Beklagten ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und im Wesentlichen auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.



    A. Die Berufung des Beklagten ist nur teilweise zulässig. Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Tragung der Frachtkosten in Höhe von EUR 225,00 sowie der Kosten für die Versicherung in Höhe von EUR 197,50 zuzüglich der darauf entfallenden anteiligen Zinsen richtet.



    I. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.



    II. Die Berufungsbegründung des Beklagten genügt jedoch nicht zu allen Streitgegenständen den gesetzlichen Anforderungen.



    1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 3 AZR 131/15 - juris, Rn 15).



    2. Danach genügt die Berufungsbegründung des Beklagten nicht zu allen prozessualen Ansprüchen den gestellten Anforderungen.



    Der Beklagte hat vier prozessuale Ansprüche geltend gemacht, nämlich Schadensersatz wegen der Kosten der beiden Weinflaschen, der Frachtkosten, der Versicherung und des Ladekabels.



    Zur Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Fracht- und Versicherungskosten finden sich in der Berufungsbegründung keine Ausführungen. Die weitere Begründung der Berufung erfasst auch nicht denknotwendig den Erstattungsanspruch der Klägerin wegen dieser Ansprüche. Fracht und Versicherung sind im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen geschuldet. Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte aber nicht mehr dem Grunde nach gegen diese Erstattungsverpflichtung, sondern hat sich darauf beschränkt, die Höhe des entstandenen Schadens zu bestreiten sowie den Verfall dieses Anspruchs nach der tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen. Einwendungen zum Grund, die sich dann denknotwendig auch gegen die Erstattungsfähigkeit von Fracht und Versicherung wenden würden, sind nicht mehr erhoben worden. Damit ist die Berufung insoweit unzulässig. Wegen der weiteren Streitgegenstände bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufungsbegründung.



    B. Soweit sie zulässig ist, ist die Berufung im Wesentlichen unbegründet. Die Klage ist - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - begründet.



    I. Der Klägerin steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von EUR 39.500,00 als Schadensersatz für die abhanden gekommenen Weinflaschen zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen zu.



    1. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht erkannt, dass der Anspruch dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des berechtigten Besitzes der Klägerin an den Weinflaschen in Folge der Entwendung durch den Beklagten begründet ist.



    Bei einer Verletzung des Besitzes ist gerade auch der sogenannte Haftungsschaden zu ersetzen, d. h. der Anspruch, dem der Besitzer wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache ausgesetzt ist (Palandt/Sprau, 77. Auflage, § 823, Rn 13). Danach sind die Kosten der Ersatzbeschaffung für die beiden Weinflaschen grundsätzlich vom geltend gemachten Anspruch umfasst. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung ausdrücklich nicht.



    2. Der der Klägerin entstandene Schaden beträgt auch EUR 39.500,00.



    a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Die Vorschrift ist auch bei Verlust einer Sache einschlägig (Palandt-Grüneberg, 77. Auflage, §§ 249, Rn 15).



    Der Anspruch beschränkt sich dabei auf den Betrag, der zur Herstellung des nach 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Zustands erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeitsgrenze steht unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot, so dass nur diejenigen Kosten zu ersetzen sind, die vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Der Geschädigte brauchte weder im Interesse des Schädigers zu sparen noch sich daran zu orientieren, was er aufwenden würde, wenn er den Schaden selbst tragen müsste. Für die danach vorzunehmende Abwägung bzw. Einschätzung kommt es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an (Erman/Ebert, 15. Auflage 2017, § 249 BGB, Rn 73).



    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Höhe des Schadens ist der Oktober 2015. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin von Herrn S. wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe der von B. entwendeten Weinflaschen in Anspruch genommen worden, so dass sie zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste. Damit hatte sich zu jenem Zeitpunkt ihr Haftungsschaden realisiert.



    c) Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt betrug der Schaden der Klägerin EUR 39.500,00. Das ist der für die Ersatzbeschaffung der beiden Weinflaschen aufgewendete Preis. Der Wert der abhanden gekommenen Flaschen betrug jedenfalls EUR 39.500,00, so dass die Klägerin diese Summe auch für die Ersatzbeschaffung aufwenden durfte. Das hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.



    Maßgeblich für die Berufungskammer ist insoweit das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat im Einzelnen die Entwicklung des Preises, der für diese besonderen Flaschen Wein erzielt wurde, in seinem Gutachten dargestellt. Er hat nachvollziehbar erläutert, warum auf den eigentlichen Literpreis einer 0,75 Liter Flasche, der im Oktober 2015 bereits bei 1.837,00 EUR netto lag, wegen der Besonderheiten einer 6-Liter-Flasche noch ein Aufschlag von 10 - 15 % zu rechnen sei. Er hat ferner ausgeführt, dass bei einer solchen, weltweit gesuchten Rarität, der Preis - je nach Angebot und Nachfrage - gewissen Schwankungen unterliege und hat zusammengefasst festgestellt, dass der Wiederbeschaffungspreis eigentlich eher noch etwas höher anzusiedeln wäre. Diesen durch seine Recherchen belegten Ausführungen schließt sich die Berufungskammer in vollem Umfang an und macht sie sich zu Eigen. Ihnen ist auch der Beklagte, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten gegeben worden ist, nicht weiter entgegengetreten.



    3. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 14 MTV verfallen.



    a) Auf das Arbeitsverhältnis findet der MTV gemäß § 5 Abs. 4 TVG aufgrund seiner Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung.



    b) § 14 MTV lautet - soweit hier von Interesse -:



    § 14 Ausschlussfristen



    1. Forderungen aus angeblich falscher Tarifeinstufung, unzutreffender Entlohnung und auf Bezahlung von Überstunden und Zuschlägen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Alle übrigen Ansprüche erlöschen drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb.



    Die Geltendmachung muss während o. g. Fristen gerichtlich erfolgen...



    c) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin fällt nicht unter die in § 14 Satz 1 genannten Ansprüche, so dass ein Verfall nur nach Satz 2 in Betracht kommt.



    d) Die Ausschlussfrist dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfassen (vgl. Urteil des BAG vom 18.08.2011 - 8 AZR 178/10 - zu § 15 Abs. 1 BRTV). Das kann hier aber letztlich offenbleiben.



    e) Jedenfalls hat die Klägerin durch ihre dem Beklagten am 29.09.2017 zugestellte Klage die Ausschlussfrist gewahrt. Diese begann mit Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzprozess der Parteien am 29.06.2017 und endete daher gemäß den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 29.09.2017.



    aa) § 14 Satz 2 MTV knüpft für den Beginn der Ausschlussfrist an die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Das ergibt die Auslegung dieser Vorschrift.



    (1) Allerdings ist der Wortlaut der Ausschlussfrist insoweit nicht zwingend. Diese stellt auf das "Ausscheiden aus dem Betrieb" ab. Das lässt sich auch dahin interpretieren, dass die Tarifvertragsparteien für den Beginn der Verfallfrist nicht auf einen rechtlichen Beendigungszeitpunkt abstellen wollten, sondern auf einen tatsächlichen Vorgang. Andererseits spricht die Verfallfrist auch nicht von einem "tatsächlichen" Ausscheiden, sondern nur vom Ausscheiden generell, was typischerweise mit dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenfällt. Ausscheiden aus dem Betrieb, Austritt aus dem Unternehmen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses können einen identischen Bedeutungsgehalt haben (so bereits LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 4 Sa 237/11 - juris, Rn 51 zur streitgegenständlichen Formulierung).



    (2) Nach Auffassung der Berufungskammer sprechen Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen zwingend dafür, dass mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung gemeint ist (ebenso LAG Schleswig-Holstein, aaO). Tarifliche Ausschlussfristen haben den Zweck, innerhalb eines festgelegten Zeitraums endgültig Klarheit - "reinen Tisch" - über den Bestand von Forderungen und Rechten zu schaffen und damit Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu garantieren (LAG Schleswig-Holstein, aaO; Schaub/Treber, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Auflage, § 209, Rn 9).



    Rechtssicherheit lässt sich aber nur erreichen, wenn der Zeitpunkt, ab dem eine Ausschlussfrist läuft, objektiv und leicht feststellbar ist. Während bei einer Freistellung, bloßem Nichterscheinen oder Arbeitsunfähigkeit schnell streitig werden kann, ab welchem Zeitpunkt von einem tatsächlichen Ausscheiden des Mitarbeiters - ggf. auch unabhängig von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses - aus dem Betrieb auszugehen ist, steht der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar und unverrückbar fest. Würde auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt, wäre auch zu klären, ob die Ausschlussfrist auch für dann noch nicht fällige Ansprüche läuft. Auch das führt zu Rechtsunsicherheit und nicht zu schneller Klarheit. Die entsprechende Auslegung führt auch zu einem ausgewogenen Ergebnis. Beide Seiten können in der Regel sachgerecht erst ab dem rechtlichen Beendigungsdatum darauf vertrauen, dass nicht noch weitere Ansprüche entstehen und können damit sicher absehen, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr in Anspruch genommen werden können (ebenso in Begründung und Ergebnis: LAG Schleswig-Holstein, aaO).



    bb) Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist mit Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens der Parteien durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2017 eingetreten. Schwebt über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Rechtsstreit, beginnt eine an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfende Ausschlussfrist erst mit Rechtskraft des Urteils (Schaub/Treber, aaO, Rn 28). Damit beginnt die Ausschlussfrist im vorliegenden Fall nicht vor dem 29.06.2017 zu laufen und ist durch die am 29.09.2017 zugestellte Klage gewahrt worden.



    4. Dem Anspruch steht auch nicht teilweise ein Mitverschulden der Klägerin entgegen. Die von der Staatsanwaltschaft eingezogenen bzw. beschlagnahmten Gelder des Beklagten sind zivilrechtlich weiter diesem zuzuordnen. Sie können von der Staatsanwaltschaft nicht ohne Rechtsgrund an die Klägerin ausgekehrt werden. Mit der Auszahlung an die Klägerin wird dann die streitgegenständliche Forderung teilweise erfüllt.



    4. Zinsen stehen dem Kläger gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu.



    II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass der Klägerin ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 74,79 wegen der Kosten für die Neubeschaffung des Ladekabels für das dem Beklagten überlassene Notebook zusteht. Der entsprechende Anspruch folgt aus den §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB.



    1. Der Kläger hat seine Rückgabepflicht aus Ziff. 7 der Überlassungsvereinbarung der Parteien vom 07.01.2015 verletzt. Nach dieser Vereinbarung, hat der Beklagte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ihm überlassenen Arbeitsmittel unaufgefordert zurückzugeben. Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses hat der Beklagte einer Rückgabeaufforderung durch die Firma unverzüglich Folge zu leisten.



    Der entsprechenden Rückgabeaufforderung durch die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben im Januar 2018 ist der Beklagte nicht nachgekommen.



    Er ist von seiner Rückgabepflicht auch nicht deswegen frei geworden, weil sie ihm nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist.



    Mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer zunächst davon aus, dass der Beklagte, dem ein original verpacktes Notebook ausgehändigt worden ist, dieses auch vollständig, also mit Ladekabel erhalten hat. Dafür spricht jedenfalls eine tatsächliche Vermutung. Den Mitgliedern der Kammer ist weder in ihrem privaten Bereich, noch im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht jemals der Einwand untergekommen, dass eine original verpackte Ware nicht sämtliches erforderliche Zubehör enthielt. Es schätzt daher die Behauptung des Beklagten, das Ladekabel habe sich bei Übergabe des Notebooks nicht beim Zubehör befunden, als Schutzbehauptung ein. Dagegen spricht auch und insbesondere, dass der Beklagte das Notebook über vier Jahre genutzt hat. Das ist ohne die Existenz eines Ladekabels nicht denkbar.



    Der Hinweis des Beklagten darauf, wo sich das Ladekabel nach seiner Einschätzung befindet, ersetzt nicht die von ihm geschuldete Rückgabe, belegt aber zusätzlich, dass er ein Ladekabel erhalten hatte.



    Nach entsprechender Fristsetzung durch die Klägerin schuldete der Beklagte daher gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz statt der Rückgabe. Der insoweit entstandene Schaden beläuft sich unstreitig auf EUR 74,79.



    5. Die Klägerin hat auch insoweit die tarifliche Ausschlussfrist aus § 14 Satz 1 MTV eingehalten.



    a) Der Anspruch auf Rückgabe des Kabels unterlag als dinglicher Anspruch (§ 985 Abs. 1 BGB) nicht der tariflichen Ausschlussfrist (Schaub/Treber, § 209 Rn 21).



    b) Die Ausschlussfrist wegen des Schadensersatzanspruchs begann nicht vor Eintritt des Schadens. Die Klägerin hat das Ersatzkabel am 16.02.2018 gekauft. Die Klagerweiterung ist dem Beklagten am 15.03.2018 zugestellt worden, so dass die Ausschlussfrist gewahrt ist.



    6. Zinsen stehen der Klägerin auf diesen Anspruch gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs, die am 15.03.2018 eintrat, zu. Einen vorherigen Verzug des Beklagten mit der Erfüllung des Zahlungsanspruchs hat die Klägerin nicht dargelegt. Ab dem 02.02.2018, dem Zeitpunkt, ab dem das Arbeitsgericht der Klägerin Zinsen zugesprochen hat, war der Beklagte mit dem Herausgabeanspruch bezüglich des Original-Kabels in Verzug. Zinsen werden insoweit nicht geschuldet. Zu jenem Zeitpunkt war das Ersatzkabel auch noch nicht beschafft. Der Verzug mit diesem Herausgabeanspruch endete mit Übergang zum Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB (BGH vom 01.10.1999 - V ZR 112/98). Wegen der Zahlung dieses Schadensersatzes hat die Klägerin den Beklagten aber nicht angemahnt und in Verzug gesetzt. Für eine Entbehrlichkeit der Mahnung ist auch nichts ersichtlich. Damit trat Verzug erst mit Zustellung der Klagerweiterung ein.



    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

    Verkündet am: 03.02.2020

    Vorschriften§ 280 BGB, § 281 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGBVorschriften§ 823 Abs. 1 BGB, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB, § 14 MTV, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 249 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 4 TVG, § 15 Abs. 1 BRTV, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 14 Satz 2 MTV, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB, §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 14 Satz 1 MTV, § 985 Abs. 1 BGB, § 281 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO