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  • 27.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205776

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 18.05.2017 – 7 Sa 717/16

    Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger ein real existierendes und als solches exakt richtig bezeichnetes Unternehmen auf Zahlung und andere Leistungen verklagt und sich für einen außenstehenden Dritten wie das Gericht weder aus der Klagebegründung noch aus den der Klage beigefügten Anlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger nicht dieses, sondern ein anderes Unternehmen in Anspruch nehmen will.


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2016 in Sachen 5 Ca 7405/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der sog. PWK-Zulage gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015.



    Der Kläger ist seit dem 15.10.2001 am Flughafen K als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Er arbeitete im Laufe der Zeit für verschiedene Unternehmen. Bis zum 31.05.2015 war die hiesige Beklagte seine Arbeitgeberin. Zum 01.06.2015 fand ein Betriebsübergang im Sinne des



    § 613a BGB von der hiesigen Beklagten auf die Firma W GmbH & Co KG statt. Beide Unternehmen gehören demselben Konzern an, bestehen aber selbstständig nebeneinander. Die Geschäftsführer der Beklagten Bu , Ca und Cl sind auch Geschäftsführer der Firma W GmbH & Co KG.



    Mit fünfseitigem Schreiben vom 18.06.2015 (Bl. 171 ff. d. A.), welches dem Kläger spätestens am 23.07.2015 zuging, wurde der Kläger über den Betriebsübergang und den damit verbundenen Arbeitgeberwechsel auf dieW GmbH & Co KG informiert. Ein Widerspruch seitens des Klägers erfolgte nicht. Auch der Betriebsrat der Beklagten, dessen Mitglied der Kläger ist, wurde über den Betriebsübergang informiert. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten nahm der Kläger am 03.06., 09.06., 10.06., 16.06., 29.07., 05.08., 19.08., 20.08. und 26.08.2015 Betriebsratstätigkeiten wahr, die auch den Betriebsübergang zum Gegenstand hatten.



    Im Laufe des Monats Mai 2015 war der Kläger noch von der Beklagten auf einen Arbeitsplatz am Empfang der Firma F versetzt worden. Das großräumige Betriebsgelände der Firma F befindet sich vollständig im sicherheitsrelevanten, nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens. Der Kläger hatte am Empfang der Firma F im Auftrag dieser Firma Personen und Waren zu kontrollieren, bevor sie in das Betriebsgelände hineingelangten bzw. dieses wieder verließen. Die betroffenen Personen hatten, bevor sie das Betriebsgelände von F erreichten, bereits eine im Auftrag des Flughafenbetreibers vorgenommene Sicherheitskontrolle durchlaufen. Dies galt auch für die im Auftrag von F tätigen Sicherheitsmitarbeiter wie den Kläger selbst. Ob der Kläger während seines Einsatzes am Empfang der Firma F ausschließlich mit solchen Tätigkeiten der Personen- und/oder Warenkontrolle betraut war, oder ob er daneben auch noch andere Arten von Tätigkeiten zu verrichten hatte, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.



    Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war - wie auch nach dem Betriebsübergang auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma W GmbH & Co KG - unter anderem der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015 anwendbar. Der Kläger vertrat und vertritt die Auffassung, dass seine Tätigkeit am Empfang der Firma F einen Anspruch auf die sog. PWK-Zulage in Höhe von 1,50 € pro Arbeitsstunde gemäß Ziffer 2.1 des LohnTV für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.02.2015 ausgelöst habe. Diesen Anspruch machte der Kläger dem Grunde nach in einem außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 07.07.2015 (Bl. 15 d. A.) gegenüber der Beklagten geltend. Eine konkret bezifferte Zahlungsforderung für einen bestimmten Anspruchszeitraum war nicht Gegenstand des Schreibens vom 07.07.2015. Die Beklagte ließ den Anspruch mit Anwaltsschreiben vom 15.07.2015 (Bl. 17 f. d. A.) mit der Begründung zurückweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien.



    Am 12.10.2015, zugestellt bei der Beklagten am 29.10.2015, erhob der weiterhin anwaltlich vertretene Kläger die vorliegende Klage. Mit dieser machte er zunächst bezifferte Zahlungsansprüche für die Zeit vom 29.05. bis 30.09.2015 geltend. In einer als "vorläufig" bezeichneten und der "Vorbereitung der Güteverhandlung" dienenden Stellungnahme vom 09.11.2015 vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers am Empfang von F die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der sog. PWK-Zulage nicht erfülle. Außerdem wandte sie unter anderem ein, dass der Kläger am 29.05.2015 dienstplanmäßig nicht gearbeitet habe.



    Mit Schriftsatz vom 06.01.2016 nahm der Kläger den in der Klage geltend gemachten Teilanspruch für den 29.05.2015 zurück und erweiterte die Klage unter anderem auf einen sich bis zum 31.12.2015 erstreckenden Zahlungsanspruch.



    In ihrer Klageerwiderung vom 20.01.2016 nahm die Beklagte zum Einen ausführlich in der Sache zu den Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche Stellung. Zum Anderen wandte sie erstmals auch ein, dass sie aufgrund des zum 01.06.2015 erfolgten Betriebsübergangs nicht (mehr) passivlegitimiert sei.



    Mit Auflagenbeschluss aus dem Kammertermin vom 10.03.2016 gewährte das Arbeitsgericht dem Kläger Gelegenheit, zu der Frage des Betriebsübergangs abschließend Stellung zu nehmen. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 21.04.2016

    das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass es sich bei der Beklagten um die W GmbH & Co KG, vertreten durch die W GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung,



    handelt.



    Den Antrag auf Rubrumsberichtigung hat der Kläger damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bei offenkundig unrichtiger Bezeichnung einer Partei eine Berichtigung zu erfolgen habe, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift erkennbar diejenige Person ergebe, die durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Durch die vorliegende Klage habe als Beklagte erkennbar das Unternehmen angesprochen werden sollen, dass den Kläger im Objekt F beschäftigt. Dass er dieses Unternehmen nicht namentlich habe bezeichnen können, habe vor allem daran gelegen, dass ihm vor Klageerhebung der Betriebsübergang nicht bewusst gewesen sei. Er habe das Informationsschreiben zwar erhalten, aber abgeheftet, ohne es gelesen zu haben. Er führe dies auf seine Erkrankung zurück. Die Ursache für eine Falschbezeichnung einer Partei sei für die Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung jedoch unerheblich.



    Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.044,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 261,00 € seit dem 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm den Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in Höhe von 1,50 € brutto pro Stunde ab dem 01.01.2016 zu zahlen und diesen monatlich mit der Entgeltabrechnung abzurechnen, solange der Kläger als Sicherungskraft am Haupteingang (Empfang) am F Standort Flughafen K eingesetzt wird und dort Eingangskontrollen oder Ausgangskontrollen von Personen und Waren durchführt; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm schriftlich zu bestätigen, dass er seit dem 01.05.2015 eine Tätigkeit nach § 8 LuftSiG an Verkehrsflughäfen ausübt; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 783,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 261,00 € seit dem 01.11., 01.12. 2015 und 01.01.2016 zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 02.06.2016 die Klage abgewiesen und dabei implizit auch den Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zum Einen unter ausführlicher Bezugnahme auf Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln zu anderen Parallelverfahren ausgeführt, dass der Klageantrag zu 2. unzulässig sei und der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die übrigen Anträge nicht dargelegt habe. Vor allem aber fehle es an einer Passivlegitimation der Beklagten, da die Voraussetzungen für eine Rubrumberichtigung nicht vorgelegen hätten.



    Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 03.08.2016 zugestellt. Er hat hiergegen am 05.08.2016 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 04.10.2016, begründet.



    Der Kläger meint weiterhin, dass er in Wirklichkeit die Firma W GmbH & Co KG verklagt habe und eine Rubrumsberichtigung folglich vorgenommen werden müsse. In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, dass sich die Beklagte außergerichtlich und auch erstinstanzlich im vorliegenden Verfahren zunächst umfangreich auf die Sache eingelassen habe und die vermeintlich fehlende Passivlegitimation erst mehrere Monate nach Prozessbeginn gerügt habe. Zudem sei der Firma W GmbH & Co KG aufgrund der Personengleichheit der Geschäftsführung mit der hiesigen Beklagten bekannt gewesen, welche Ansprüche der Kläger geltend mache.



    In der Sache vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch inhaltlich begründet seien.



    Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2016,Az. 5 Ca 7450/15, aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.044,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 261,00 € seit dem 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in Höhe von 1,50 € pro Stunde ab dem 01.01.2016 zu zahlen und diesen monatlich mit der Entgeltabrechnung abzurechnen, solange der Kläger als Sicherungskraft am Haupteingang (Empfang) am F Standort Flughafen eingesetzt wird und dort Eingangskontrollen oder Ausgangskontrollen von Personen und Waren durchführt; 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger schriftlich zu bestätigen, dass er seit dem 01.05.2015 eine Tätigkeit nach § 8 LuftSiG an Verkehrsflughäfen ausübt; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 783,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 261,00 € seit dem 01.11., 01.12. 2015 und 01.01.2016 zu zahlen.



    Weiterhin beantragt der Kläger nochmals

    das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass es sich bei der Beklagten um die W GmbH & Co KG, vertreten durch die W GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung, handelt.



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Entscheidungsgründe und macht Rechtsausführungen dazu, dass sie für die vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht passivlegitimiert sei, dass die Voraussetzungen dieser Ansprüche aber auch inhaltlich nicht vorlägen.



    Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 04.10.2016 und der Berufungserwiderung der Beklagten vom 09.11.2016 sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 21.11.2016 und der Beklagten vom 01.12.2016 wird ergänzend Bezug genommen.



    Zwischenzeitlich ist das Arbeitsverhältnis des Klägers durch einen weiteren Betriebsübergang zum 01.10.2016 von der W.I.S. GmbH & Co KG auf ein Unternehmen der P -Gruppe übergegangen.



    Entscheidungsgründe



    I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2016 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet.



    II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits schuldet dem Kläger weder die sog. PWK-Zulage gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015 für die Zeit ab 01.06.2015, noch ist sie verpflichtet, dem Kläger gegenüber zu bestätigen, dass er eine Tätigkeit nach § 8 LuftSiG an Verkehrsflughäfen ausübe.



    Es kommt dabei für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers am Empfang bei F in Gänze oder zumindest teilweise die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages erfüllt und ob und in welchem Umfang der Kläger seit seiner Versetzung auf diesen Arbeitsplatz Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG ausübt.



    Es soll hier allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass die Zahlungsklage in Gestalt des Antrags zu 4. teilweise bereits unschlüssig erscheint. Wie der Kläger nämlich selbst in seinem Schriftsatz vom 06.01.2016 ausgeführt hat, war er seit dem 23.09.2015 bis mindestens Anfang Januar 2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers ungeachtet der vorangegangenen nicht unerheblichen Krankheitszeiten im Sommer 2015 unterstellt, dass am 23.09.2015 nochmals ein neuer Sechs-Wochen-Entgeltfortzahlungszeitraum zu laufen begann, wäre dieser am 04.11.2015 abgelaufen. Unabhängig von der Frage, ob die sog. PWK-Zulage auch Bestandteil einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sein kann, erschließt sich jedenfalls nicht, warum ab dem 05.11.2015, also zu Zeiten, in denen kein Entgelt mehr seitens des Arbeitgebers geschuldet war, die PWK-Zulage hätte weitergezahlt werden sollen.



    Es kann darüber hinaus ausnahmsweise auch dahingestellt bleiben, ob der Klageantrag zu 2. - bei dem es sich entgegen der Einordnung des Arbeitsgerichts nicht um einen Feststellungsantrag, sondern um einen unbezifferten Zahlungsantrag handelt -, in der vorgelegten Form zulässig war oder nicht.



    1. Die Klage konnte nämlich schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger die falsche Partei verklagt hat. Ein Fall einer möglichen Rubrumsberichtigung liegt nicht vor. Dies hat das Arbeitsgericht auf Seite 14/15 seiner Entscheidungsgründe zutreffend erkannt.



    a. Der Kläger hat mit seiner anwaltlich verfassten Klageschrift vom 09.10.2015 die "W S S GmbH & Co KG" verklagt. Diese Angabe ist eindeutig und keiner anderweitigen Auslegung zugänglich. Das verklagte Unternehmen existiert, wird in der Klageschrift exakt richtig bezeichnet und war unstreitig bis 31.05.2015 auch Arbeitgeberin des Klägers. Ein außenstehender Dritter wie das Gericht konnte auch der Klagebegründung und den der Klage beigefügten Anlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger mit seiner Klage in Wirklichkeit nicht dieses Unternehmen in Anspruch nehmen wollte, sondern ein real existierendes anderes Unternehmen.



    b. Durch diesen Gesichtspunkt unterscheidet sich der vorliegende Fall gerade von den in der Rechtsprechung und Literatur diskutierten Fällen von Kündigungsschutzklagen, bei denen im Klagerubrum der kündigende Arbeitgeber nicht zutreffend bezeichnet wird, der Klage aber ein Kündigungsschreiben und / oder sonstige Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich diejenige Rechtspersönlichkeit entnehmen lässt, die in Wahrheit gekündigt hat.



    aa. Der Klageschrift vom 09.10.2015 war zwar das außergerichtliche anwaltliche Geltendmachungsschreiben vom 07.07.2015 beigefügt. Dieses Schreiben richtete sich aber ebenfalls gegen die Firma "W S S GmbH & Co KG", also dasjenige Unternehmen, welches dann auch verklagt wurde.



    bb. Erst Recht lässt sich aus dem im Auftrag der hiesigen Beklagten verfassten außergerichtlichen Antwortschreiben vom 15.07.2015, welches der Klageschrift ebenfalls beigefügt war, nicht entnehmen, dass sich die Klage des Klägers in Wirklichkeit gegen ein anderes Unternehmen richten sollte als das in der Klageschrift bezeichnete.



    c. In diesem Zusammenhang gibt die Argumentation des Klägers Anlass zu der Klarstellung, dass die materiellrechtliche Passivlegitimation der Beklagten nicht etwa durch eine Art ,rügeloser Einlassung' begründet werden könnte. Das Rechtsinstitut der ,rügelosen Einlassung' kann nach § 39 ZPO zwar die Zuständigkeit eines ansonsten unzuständigen Gerichts begründen. Sie kann aber in keiner Weise eine materiellrechtliche Anspruchsbetroffenheit herbeiführen, die sonst nicht gegeben ist. Abgesehen davon hat die Beklagte spätestens in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 20.01.2016, also Monate vor Beginn der mündlichen Verhandlung im Kammertermin des Arbeitsgerichts, die Rüge der fehlenden Passivlegitimation erhoben.



    d. Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass er durch die vorliegende Klage "als Beklagte erkennbar das Unternehmen" ansprechen wollte, "das den Kläger im Objekt F beschäftigt" (Schriftsatz vom 21.04.2016, Seite 2).



    aa. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es tatsächlich noch die hiesige Beklagte, und nicht etwa die spätere Betriebsübernehmerin, war, die den Kläger Anfang Mai 2015 auf den Arbeitsplatz bei F versetzt hatte. Dies hat der Kläger sogar durch die Anlagen K1 und K2 zu seiner Klageschrift dokumentiert.



    bb. Ferner hat der Kläger in seiner ursprünglichen Klageschrift die PWK-Zulage auch für seine Arbeit am 29.05.2015 eingeklagt, also für einen Tag, an dem tatsächlich noch die hiesige Beklagte Arbeitgeberin des Klägers war.



    cc. Vor allem aber kann die Frage, welche Rechtspersönlichkeit durch eine bei Gericht eingehende Klage als beklagte Partei in Anspruch genommen werden soll, nur vom Empfängerhorizont des Gerichts aus beurteilt werden. Die Klageschrift nennt aber als Beklagte ein korrekt bezeichnetes, real existierendes Unternehmen, das tatsächlich auch jedenfalls ,bis vor Kurzem' noch Arbeitgeberin des Klägers gewesen war. Wenn angesichts dessen die Klageschrift einschließlich ihrer Begründung und der beigefügten Anlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass in Wirklichkeit nicht die in der Klage bezeichnete Rechtspersönlichkeit, sondern ein real existierendes anderes Unternehmen verklagt sein soll, liegt ein Fall der Rubrumsberichtigung nicht vor.



    e. Es trifft schließlich auch nicht zu, dass der Kläger das Unternehmen, das aus seiner heutigen Sicht die ,richtige' Beklagte hätte sein müssen, nicht namentlich habe bezeichnen können, da er vor der Klageerhebung nicht gewusst habe, dass ein Betriebsübergang auf ein anderes Arbeitsgeberunternehmen erfolgt sei.



    aa. Die Klageerhebung erfolgte erst am 12.10.2015 (Eingang bei Gericht)! Das fünfseitige Informationsschreiben der Beklagten über den Betriebsübergang lag dem Kläger unstreitig spätestens am 23.07.2015 vor. Der Kläger hat das Schreiben unstreitig auch in den Händen gehabt und - wie er behauptet - ungelesen abgeheftet. Zudem war - unstreitig - der bei der Beklagten gewählte Betriebsrat über den Betriebsübergang informiert. Der Kläger war Mitglied dieses Betriebsrats. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten hat der Kläger sich an neun von der Beklagten im Schriftsatz vom 01.12.2016 konkret genannten Tagen zwischen dem 03.06.2015 und dem 26.08.2015 mit Betriebsratstätigkeiten beschäftigt, die auch den Betriebsübergang zum Gegenstand hatten.



    bb. Die Einlassung des Klägers, er habe noch Mitte Oktober 2015 nichts vom Betriebsübergang gewusst, erscheint in Anbetracht dessen nicht glaubhaft. Wesentlich näher liegt die Annahme, dass dem Kläger der Betriebsübergang zwar bekannt war, er dessen Bedeutung für die vorliegende Klage aber nicht erkannt und dementsprechend möglicherweise auch seine Anwälte nicht vollständig informiert hat.



    cc. Jedenfalls muss der Kläger sich aber aufgrund des unstreitigen Zugangs des Informationsschreibens über den Betriebsübergang, welcher mehrere Monate vor Klageerhebung erfolgte, so behandeln lassen, als sei ihm der Betriebsübergang bekannt gewesen.



    dd. Unabhängig davon trifft rechtlich zu, was der Kläger selbst einräumt, nämlich dass die Ursache für eine Falschbezeichnung einer Partei für die Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung unerheblich ist.



    ee. Wenn der Kläger ausführt, dass in der Klageschrift die hiesige Beklagte benannt und verklagt worden sei, weil ihm im Zeitpunkt der Klageerhebung der Tatbestand des Betriebsübergangs nicht bewusst gewesen sei, so bestätigt er damit gerade, dass er die hiesige Beklagte bewusst und gewollt in der Klageschrift verklagt hat und eine irrtümliche Parteibezeichnung nicht vorliegt.



    f. Aus den Erkenntnissen, die der Kläger nach seiner Darstellung erst während des erstinstanzlichen Klageverfahrens darüber gewonnen hat, wer die ,richtige' Beklagte hätte sein müssen, hat der anwaltlich vertretene Kläger keine weiteren Konsequenzen prozessualer Art gezogen. Dann muss es aber im Ergebnis dabei verbleiben, dass jedenfalls die hiesige Beklagte nicht mit den streitgegenständlichen Anträgen in Anspruch genommen werden kann.



    2. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 3. Unterstellt, der Kläger verrichtet tatsächlich Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG an Verkehrsflughäfen, und weiter unterstellt, es existiere eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer derartiges auch zu bescheinigen, so träfe diese Pflicht jedenfalls den aktuellen Arbeitgeber, welches die Beklagte schon im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr war.



    3. Die Berufung war daher im vollen Umfang zurückzuweisen.



    III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.



    Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

    Vorschriften§ 613a BGB, § 64 Abs. 2b) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 8 LuftSiG, § 39 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO