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  • 24.10.2014 · IWW-Abrufnummer 143065

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 17.10.2014 – 1 Sa 664/14

    Wird die Durchführung eines Praktikums auf der Basis eines dreiseitigen Vertrages unter Beteiligung eines im Auftrag einer Agentur für Arbeit tätigen Bildungsträgers, eines Praktikanten und eines das Praktikum ermöglichenden Arbeitgebers abge-schlossen, steht dem sozialversicherungsrechtlich förderungsbedürftigen Praktikanten kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zu, wenn das Praktikum nach dem Wortlaut der getroffenen dreiseitigen Vereinbarung Teil einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme i.S.d. § 51 SGB III ist und die tatsächliche Handhabung des Praktikums dem entspricht. Die einem Arbeitsverhältnis ähnlich starke Einbindung des Praktikanten in den Betrieb steht dem nicht entgegen, wenn dem Praktikanten als Teil der berufsvorbereitenden Maßnahme auch die Grundkompetenz vermittelt werden soll, sich in zeitliche, örtliche und organisatorische betriebliche Abläufe einfinden zu können


    Landesarbeitsgericht Hamm
    1 Sa 664/14
    Tenor:
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.03.2014 – 2 Ca 1482/13 – abgeändert.
    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand
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    Die Klägerin fordert vom Beklagten Arbeitsvergütung und stützt sich darauf, ein von den Parteien vereinbartes Praktikantenverhältnis sei tatsächlich ein Arbeitsverhältnis gewesen.
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    Der Beklagte betrieb unter der Bezeichnung R-Markt in B einen Lebensmittelmarkt. Die R-Gruppe trennte sich vom Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2014 und stellte dies in einen Kontext zum Rechtsstreit der Parteien.
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    Die 1993 geborene Klägerin erlangte 2010 ihren Hauptschulabschluss mit der Note „ausreichend“. Nach Ende ihrer Schulzeit arbeitete sie zunächst für anderthalb Monate in der Filiale einer Supermarktkette, danach für etwa ein halbes Jahr in einem Betrieb der Systemgastronomie.
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    Ab dem 05.09.2012 nahm die Klägerin an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, die vom Bildungszentrum d.H.S. (im Folgenden: BZH) als Trägergesellschaft im Auftrag der Agentur für Arbeit B durchgeführt wurde. Die Klägerin, die von der Arbeitsagentur an das BZH verwiesen worden war, erhielt auf der Basis eines Bewilligungsbescheids vom 19.09.2012 von der Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 56 SGB III in Höhe von 262 € monatlich. Der Bewilligungsbescheid umfasste den Zeitraum vom 05.09.2012 bis zum 04.07.2013. Daneben bezog die Klägerin Kindergeld und erhielt von der Trägergesellschaft einen Fahrtkostenzuschuss. Der Beklagte zahlte der Klägerin keine Vergütung.
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    Das BZH vereinbarte mit dem Beklagten einen „Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums“, in dem die inhaltliche Ausgestaltung einer Berufsbildungsmaßnahme grob umschrieben wurde. Danach war es Ziel der Förderung, ein Training der für die Ausbildung und Berufstätigkeit notwendigen Grundkompetenzen und eine Hilfe zur beruflichen Orientierung zu bieten sowie auf die Berufsschule vorzubereiten. Im Rahmenvertrag war festgelegt, dass sich die Bildungsmaßnahme, die i.d.R. am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des Folgejahres enden soll, in einen schulischen und einen werkpraktischen Teil untergliedert. Der werkpraktische Teil sollte es ermöglichen, eine realitätsbezogene Berufswahl treffen zu können. Ferner war im Rahmenvertrag, wegen dessen näheren Inhalts auf Bl. 33 f d. A. Bezug genommen wird, geregelt, dass dem Praktikumsbetrieb keine Kosten entstehen sollen und die Klägerin über die Trägergesellschaft sozial- und unfallversichert werden sollte. Darüber hinaus verpflichtete sich die Trägergesellschaft, für die Klägerin als Praktikantin eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für Schäden abzuschließen, die sie verursachen würde, der Klägerin die nötige Arbeitsbekleidung zu stellen und das Praktikum sozialpädagogisch und ggf. psychologisch zu betreuen. Festgehalten war ferner, dass sich die Arbeitszeit der Praktikantin nach den Arbeitszeiten des Praktikumsbetriebs richten würde und die Praktikantin den Weisungen und Anordnungen der betriebsinternen Praxisanleiter unterworfen sei sowie am Ende des Praktikums eine Bescheinigung oder ein Zeugnis vom Praktikumsbetrieb erhalten solle. Der Beklagte füllte während des Zeitraums der Tätigkeit der Klägerin Beurteilungsbögen über den Verlauf des Praktikums aus und übermittelte diese dem Bildungsträger.
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    Die Klägerin selbst schloss mit dem Beklagten und der Trägergesellschaft unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag zwischen dem BZH und dem Beklagten einen dreiseitigen Praktikumsvertrag zunächst für den Zeitraum vom 18.10.2012 bis zum 15.11.2012 ab. Diesen Praktikumsvertrag verlängerten die Parteien jeweils schriftlich unter Beteiligung des BZH am 22.11.2012 bis zum 31.12.2012 und sodann Anfang 2013 bis zum 29.03.2013. Am 06.03.2013 kam zwischen den Parteien ein Berufsausbildungsvertrag zustande. Die Klägerin sollte ab dem 01.09.2013 zur Verkäuferin ausgebildet werden. Die Parteien vereinbarten mit Zustimmung des BZH, das Praktikum bis zum Beginn der Ausbildung zu verlängern. Die Klägerin setzte ihre Tätigkeit beim Beklagten noch bis zum 04.07.2014 fort und stellte sie dann ein. Das Berufsausbildungsverhältnis wurde nicht in Vollzug gesetzt. In der vom Bildungsträger ausgestellten Teilnahmebescheinigung, wegen deren Inhalts auf Bl. 35 d.A. verwiesen wird, wurde als Ende der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der 04.07.2013 angegeben.
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    Dem Abschluss des ersten Praktikumsvertrages mit dem Beklagten war eine schriftliche Bewerbung der Klägerin vom 11.10.2012 vorausgegangen. Bis dahin nutzte die Klägerin die Zeit beim Bildungsträger BZH, um am dort angebotenen Unterricht teilzunehmen und das Schreiben von Bewerbungen zu üben. Auf den Beklagten wurde die Klägerin nach vielen erfolglosen Bewerbungen über eine Internetseite der Arbeitsagentur aufmerksam. Die Klägerin nahm nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Beklagten an schulischen Maßnahmen zumindest bis Ende 2012 teil. Neben der Klägerin waren als Praktikanten zumindest die von der Klägerin benannten Zeugen PS und W im Rahmen berufsvorbereitender Maßnahmen tätig.
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    Die Klägerin hat behauptet, im Lebensmittelmarkt des Beklagten seien 12 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, davon mindestens 4 Praktikanten. Es sei üblich, dass vor Aufnahme einer Ausbildung bei dem Beklagten Praktika zu absolvieren seien. Die Ausbildungsverhältnisse würden dann regelmäßig gekündigt. Sie sei seit dem 25.10.2012 für den Beklagten vollzeitbeschäftigt tätig geworden und habe über die im Arbeitszeitgesetz zulässige Grenze hinaus gearbeitet. Der von ihr überreichten Auflistung lasse sich entnehmen, dass sie in den Monaten Oktober 2012 bis Juli 2013 insgesamt 1.728 Stunden und 15 Minuten tätig gewesen sei. Sie habe vollwertig arbeiten müssen. Ein werkpraktischer Unterricht in dem Sinne, dass sie Einblicke in die betrieblichen Abläufe erhalten hätte, habe nicht stattgefunden. Sie habe vielmehr während der gesamten Beschäftigungsdauer Hilfstätigkeiten erbracht, die mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden gewesen wären, insbesondere an der Kasse gearbeitet, Ware ein- und ausgeräumt und geputzt. Am Berufsschulunterricht habe sie lediglich im November und Dezember 2012 teilgenommen. Der Beklagte sei an sie und den Zeugen PS herangetreten und habe sie aufgefordert, die Berufsschule nicht mehr zu besuchen. Dies habe lediglich der Zeuge PS abgelehnt. Der weitere Zeuge S, ein Mitarbeiter des Trägervereins BZH, habe ihr am 21.12.2012 mitgeteilt, sie solle nicht mehr zum Unterricht erscheinen, sondern im Betrieb des Beklagten arbeiten. Sie sei daher nach dem 21.12.2012 auch freitags im Betrieb des Beklagten tätig geworden. Zu bestreiten sei, dass der Beklagte mit dem Trägerverein Rücksprachen gehalten und Vereinbarungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme getroffen habe.
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    Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse ihre Tätigkeit vom 25.10.2012 bis zum 04.07.2013 vergüten, weil es sich um ein Scheinpraktikum gehandelt habe. Unter Berücksichtigung der tarifüblichen Vergütung für nicht ausgebildete Arbeitnehmer im nordrhein-westfälischen Einzelhandel sei ein Stundensatz von 10,00 € in Ansatz zu bringen. Angesichts der dargelegten Arbeitsstunden ergäbe sich ein Betrag von 17.281,50 € brutto, auf die die erhaltene Berufsausbildungsbeihilfe nicht anzurechnen sei.
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    Die Klägerin hat beantragt,
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    den Beklagten zu verurteilen, Vergütung für den Zeitraum 25.10.2012 bis 04.07.2013 von 17.281,50 € brutto nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag von 414,50 € brutto ab dem 01.11.2012, aus einem Betrag von 1.601,50 € brutto ab dem 01.12.2012, aus einem Betrag von 1.790,00 € brutto ab dem 01.01.2013, aus einem Betrag von 2.221,50 € brutto ab dem 01.02.2013, aus einem Betrag von 2.003,00 € brutto ab dem 01.03.2013, aus einem Betrag von 2.044,50 € brutto ab dem 01.04.2013, aus einem Betrag von 2.184,50 € brutto ab dem 01.05.2013, aus einem Betrag von 2.473,00 € brutto ab dem 01.06.2013, aus einem Betrag von 2.213,00 € brutto ab dem 01.07.2013 und aus einem Betrag von 320,00 € brutto ab dem 01.08.2013 zu zahlen.
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    Der Beklagte hat beantragt,
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    die Klage abzuweisen.
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    Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe einen allumfassenden Einblick in das Berufsbild der Einzelhandelskauffrau erhalten. Es sei zutreffend, dass die Klägerin auch Tätigkeiten an der Kasse erbracht sowie Regale befühlt und in Ordnung gehalten habe. Sie habe die Tätigkeitsbereiche kennengelernt, die auf eine Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel zukämen. Sie sei sowohl von ihm – dem Beklagten - selbst als auch vom stellvertretenden Marktleiter und von weiteren Mitarbeitern eingewiesen worden. Diesbezüglich sei es zu regelmäßigen Rück- und Absprachen mit dem Trägerverein gekommen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme begleitet habe.
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    Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren sei nicht ersichtlich. Die geschlossenen Praktikantenverträge sähen eine Zahlung gerade nicht vor. Festgelegt worden sei ausdrücklich, dass lediglich ein Schnupperpraktikum habe vereinbart werden sollen, das von den Regelungen zur Entgeltlichkeit der Ausbildung nicht erfasst sei. Die jeweiligen Praktika hätten den Zweck, den Jugendlichen in den Stand zu versetzen, künftig an einer Berufsausbildung teilzunehmen. Den Teilnehmern stünde lediglich ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit zu.
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    Mit Urteil vom 25.03.2014 hat das Arbeitsgericht den Beklagten in vollem Umfang zur Zahlung verurteilt, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Vertragsverhältnis stelle sich als Arbeitsverhältnis heraus. Das Praktikantenverhältnis unterscheide sich vom Arbeitsverhältnis dadurch, dass das zu Erlernende deutlich überwiegen müsse. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe für den Beklagten fremdbestimmte Arbeit erbringen müssen. Der Beklagte habe nicht konkret dargelegt, inwieweit die Klägerin lediglich angelernt worden sei. Sein Vortrag habe auch nicht erkennen lassen, welche Informationsdefizite im Rahmen eines Ausbildungskonzepts hätten ausgeglichen werden müssen. Vor allem lasse sich die über 8 Monate laufende Tätigkeit der Klägerin beim Beklagten nicht mit den Ausbildungszielen eines Praktikums in Übereinstimmung bringen. Es hätte dem Beklagten oblegen, den Anteil der Ausbildung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu schildern und in ein Verhältnis zu setzen. Dieser Darlegungslast sei der Beklagte nicht nachgekommen. Für die Bemessung der Höhe der Vergütung sei auf die tarifübliche Vergütung abzustellen. Der von der Klägerin geltend gemachte Stundensatz von 10 € übersteige diesen Betrag nicht.
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    Gegen das dem Beklagten am 22.04.2014 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 12.05.2014, die er innerhalb der bis zum 24.07.2014 verlängerten Frist am 22.07.2014 unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen wie folgt begründet:
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    Das Arbeitsgericht habe den sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund der berufsbildenden Maßnahmen, an der die Klägerin teilgenommen und er Praktika angeboten habe, nicht ausreichend berücksichtigt. So sei zu sehen, dass es der Klägerin oblegen habe, sich geeignete Praktikumsbetriebe zu suchen. Nicht er, sondern die Klägerin habe – insoweit unstreitig – den Kontakt aufgenommen. Angesicht der schlechten schulischen Leistungen und der fehlenden weiteren Qualifizierungen der Klägerin sei für ihn der Abschluss eines Ausbildungsvertrages nicht in Betracht gekommen. Da der Klägerin in ihrem Schulabschlusszeugnis aber zumindest ein gutes Sozialverhalten attestiert worden sei und er einen guten Eindruck von ihr gehabt habe, habe er mit der Klägerin auf der Basis der vom Bildungsträger zur Verfügung gestellten Formulare ein Praktikum vereinbart.
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    Das ursprünglich für einen Monat angesetzte Praktikum, das am 15.11.2012 sein Ende hätte finden sollen, sei verlängert worden, weil weder er noch die Klägerin sich sicher gewesen seien, ob die Klägerin in der Lage sein würde, eine Ausbildung zu Ende zu führen. Das Praktikum sei daher bis Ende Dezember 2012 verlängert worden. Der Klägerin seien die verschiedenen Arbeitsbereiche eines Lebensmittelmarktes näher gebracht worden. So sei ihr u.a. erklärt worden, wie Regale einzuräumen und worauf dabei zu achten sei, wie mit Kunden umzugehen sei und wie das Kassensystem funktioniere. Die Klägerin sei an der Kasse – unter Beobachtung – eingesetzt worden. Für jeden Monat des Praktikums seien Beurteilungsbögen erstellt und mit der Klägerin besprochen sowie dem Maßnahmeträger zur Verfügung gestellt worden. Aus dem im laufenden Verfahren vorgelegten und die Monate Oktober bis Dezember 2012 umfassenden Beurteilungsbogen sei ersichtlich, dass die Klägerin vorgegebene Zeiten nicht immer eingehalten habe, sich leicht habe ablenken lassen sowie nicht immer das nötige Interesse gezeigt und ausgesprochen langsam und unter Inanspruchnahme häufiger Pausen gearbeitet habe. Den Inhalt von Unterweisungen habe sich die Klägerin nicht immer merken können. Im ersten Teil des Praktikums sei die Klägerin im Lebensmittelbereich des Supermarktes eingesetzt worden. Es habe sich gezeigt, dass sie dort durchgehend unpünktlich, unzuverlässig, unsorgfältig und unkonzentriert gewesen sei. Kritikfähigkeit habe ihr gefehlt. Ihre Problemlösungskompetenz sei schwach ausgeprägt gewesen.
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    Arbeitsleistungen im Sinne der Erfüllung einer Arbeitspflicht seien von der Klägerin weder erbracht noch von ihr erwartet worden. Am Ende des ersten Praktikums habe er den Eindruck gehabt, die Defizite der Klägerin seien darauf zurückzuführen, dass sie sprachliche Mängel aufweise und noch nie in einem Team gearbeitet habe. Gleichwohl habe er angenommen, die Klägerin würde über ausreichendes Potential für eine Ausbildung verfügen, sofern die Schwierigkeiten überwunden werden könnten. Die Defizite seien Anfang Januar 2013 noch nicht ausgeräumt gewesen. Angesicht der gleichwohl noch bestehenden Hoffnung, die Klägerin könne die Ausbildungsreife noch erreichen, sei der Klägerin erneut angeboten worden, das Praktikum zu verlängern. Unter Einbeziehung des Maßnahmeträgers BZH sei es dann zum Anschlusspraktikum vom 08.01.2013 bis zum 29.03.2013 gekommen.
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    Das Arbeitsgericht habe – so die Auffassung des Beklagten – verkannt, dass an der vertraglichen Gestaltung drei Vertragspartner beteiligt gewesen wären. Seine Verpflichtung habe lediglich darin bestanden, der Klägerin einen Praktikumsplatz anzubieten und ihr Kenntnisse des Berufsbildes zu vermitteln. Die Klägerin habe sich gegenüber dem Maßnahmeträger und der Arbeitsagentur verpflichtet, die angebotene Gelegenheit zur Durchführung des Praktikums wahrzunehmen. Außerdem sei der Träger verpflichtet gewesen, sie bei der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft anzumelden. Eine Arbeitspflicht habe gerade nicht bestanden. Die gesamte Maßnahme sei vielmehr maßgeblich durch den sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund geprägt, eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme i.S.d. §§ 51 ff SGB III durchzuführen.
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    Zwar sei es zutreffend, dass das Ziel des Praktikums Anfang März 2013 mit Abschluss des Ausbildungsvertrages erreicht gewesen wäre. Dies – so seine Behauptung - habe er der Klägerin auch mitgeteilt. Die Klägerin habe sich mit dem Ansprechpartner S des Bildungsträgers in Verbindung gesetzt und darum gebeten, das Praktikum fortsetzen zu können. Dieser habe keine Bedenken gehabt, zumal die maximale Förderungsdauer von 10 Monaten noch nicht erreicht gewesen wäre und aus dessen Sicht das Beibehalten der antrainierten Verhaltensweisen der Klägerin den späteren Einstieg in die Ausbildung erleichtern würde. Ein Zusammenhang zwischen einem Verbleib im Betrieb und der späteren Ausbildung sei von ihm – dem Beklagten - nicht hergestellt worden.
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    Er habe Ende 2012 etwa 20 festangestellte Mitarbeiter beschäftigt. Bis Februar 2013 sei die Zahl auf 13 gesunken. Er habe maximal 3 bis 4 Praktikanten zeitgleich eingesetzt, nicht aber kontinuierlich. Falsch sei es, behaupte die Klägerin, er habe sie oder den Zeugen P. S bedrängt, die Schule nicht mehr zu besuchen.
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    Der Beklagte beantragt,
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    das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.03.2014 – 2 Ca 1482/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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    Die Klägerin beantragt,
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    die Berufung zurückzuweisen
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    und behauptet, die meisten Praktikanten des Beklagten seien nicht lange geblieben und hätten ständig gewechselt; ein wesentlicher Teil der Belegschaft hätte aus kostenlosen Praktikanten bestanden. Ihre Arbeitszeit und auch diejenige der anderen Praktikanten habe der Beklagte nicht erfasst. Sie sei sich von vornherein darüber bewusst gewesen, dass sie das Praktikum bis zum Beginn der Ausbildung würde fortsetzen müssen. Dies sei auch von den anderen Praktikanten verlangt worden.
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    Entgegen dem Vortrag des Beklagten seien Beurteilungsbögen zwar eventuell geführt worden. Doch hätten Unterweisungen nicht stattgefunden, auch keine Besprechungen. Beurteilungsbögen hätte sie zu keiner Zeit zur Kenntnis bekommen.
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    Zwar seien ihr zu Beginn der Tätigkeit die einzelnen Arbeiten erklärt worden. Auch sei sie angelernt worden. Doch habe sie von Beginn an vollwertig gearbeitet. Sie habe regelmäßig kassiert, Regale nachgefüllt, Waren neu bestellt, den Boden geputzt, Obst und Gemüse von Theken weggeräumt, Kassenabrechnungen durchgeführt und Leergutabrechnungen vorgenommen sowie das Lager aufgeräumt und den Müll entsorgt. Ferner seien die Tiefkühlräume leer geräumt und geputzt worden. Zu Beanstandungen sei es nie gekommen.
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    Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
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    Entscheidungsgründe
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    I. Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 12.05.2014 gegen das am 22.04.2014 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der verlängerten Frist am 22.07.2014 begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig.
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    II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagen kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 17.281,50 € brutto nebst Zinsen zu.
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    Einen solchen Anspruch kann die Klägerin insbesondere nicht auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag i.V.m. den §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 BGB stützen. Der zwischen dem Beklagten, dem Bildungszentrum des Handels und der Klägerin erstmals am 18.10.2014 schriftlich abgeschlossene und sodann mehrfach verlängerte „Praktikumsvertrag“ ist nicht als Arbeitsvertrag der Parteien dieses Rechtsstreits zu klassifizieren.
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    1. Nach § 611 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, ihm die vereinbarte Vergütung zu gewähren. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, etwa weil sich die getroffene Vereinbarung als wucherähnlich i.S.d. § 138 BGB und damit als nichtig herausstellt (vgl. BAG 18.03.2014 – 9 AZR 694/12, juris Rn. 31), gilt eine Vergütung nach § 612 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist.
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    2. Arbeitnehmer ist nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen verpflichtet ist, weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten (BAG 18.03.2014 – 9 AZR 694/12, juris Rn. 16; 14.03.2007 – 5 AZR 499/06, juris Rn. 13; 13.03.2003 - 6 AZR 564/01, juris Rn 34; LAG Sachsen-Anhalt 18.05.2009 – 6 Sa 432/08, juris; LAG Baden-Württemberg 08.02.2008 – 5 Sa 45/07, NZA 2008, 768; ArbG Hamburg 16.10.2012, 21 Ca 43/12, juris). Unerheblich ist es, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen. Die Gesamtumstände sind zu würdigen, um festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine andere Rechtsbeziehung der Vertragspartner vorliegt. Dabei ist der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widerspricht die praktische Handhabung des Vertrages dem wörtlichen Inhalt des Vereinbarten, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages bestimmend für den Vertragsinhalt (BAG 18.03.2014 – 9 AZR 694/12, juris Rn. 17; 25.09.2013 – 10 AZR 282/12, juris Rn 17; 2 AZR 89/99, juris Rn 23). Danach war die Klägerin nicht Arbeitnehmerin des Beklagten im Sinne des § 611 BGB.
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    a) Zwischen den Parteien besteht letztlich kein Streit, dass die Klägerin an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen hat, die von der Agentur für Arbeit B unter Einbindung des BZH als Bildungsträger gefördert worden ist und auf deren Basis sie ausweislich der von ihr im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Unterlagen eine Berufsausbildungsbeihilfe i.S.d. § 56 SGB III bezogen hat. Dem Wortlaut des Rahmenvertrages über die Ableistung eines Praktikums zwischen dem Bildungsträger BZH und dem Beklagten ist zu entnehmen, dass nicht etwa der Beklagte Träger der Berufsvorbereitungsmaßnahme ist, sondern der Bildungsträger BZH, der diese Maßnahme im Auftrag der Agentur für Arbeit durchführt. Damit hat nicht etwa der Beklagte der Klägerin eine eigene Berufsvorbereitung angeboten - auch keine Berufsausbildungsvorbereitung im Sinne des § 68 Abs. 1 BBiG. Er unterstützt lediglich den Bildungsträger, indem er die Gelegenheit anbietet, werkpraktische Tätigkeiten in seinem Betrieb durchzuführen. Die Berufsausbildungsbeihilfe erhält die Klägerin aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung zur Bundesagentur für Arbeit und der von ihr auf dieser Grundlage eingegangenen Verpflichtung, an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilzunehmen, deren Bestandteil es auch ist, ein Praktikum zu absolvieren. Es ist deshalb bereits zweifelhaft, ob zwischen den Parteien überhaupt ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, der die Klägerin entgegen der gewählten Bezeichnung von einer Praktikantin zu einer Arbeitnehmerin werden lassen könnte.
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    aa) So wird angenommen, dass Personen, die an einer öffentlich geförderten Maßnahme bei einem Bildungsträger teilnehmen, im Regelfall zur Arbeitsverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis stehen (Herkert/Tölt, BBiG, Loseblatt, 81. Ergänzungslieferung 2012, § 68 Rn. 2; Lakies/Malottke, BBiG, 11. Aufl. 2011, § 68 Rn. 13; vgl. auch BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 17; LAG Hamm 14.02.2000 – 17 Sa 1654/99, juris) und damit auch der berufspraktische Teil dieser beruflichen Bildungsmaßnahme, der in Betrieben durchgeführt wird, sich lediglich als Teil dieser öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung darstellt. Auch das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Rechtsbeziehung eines Arbeitgebers, der sich gegenüber der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit unmittelbar verpflichtet hat, ein Praxistraining im Rahmen einer auf die damaligen Bestimmungen des AFG gestützten Fortbildungsmaßnahme durchzuführen, alleine öffentlich-rechtlich bestimmt sei und nicht zu einem konkludenten Vertragsschluss zwischen diesem Arbeitgeber und dem Praktikanten führe (BAG 08.04.1988 - 2 AZR 684/87, juris Rn. 25 ff). Nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sei es ausreichend, dass die Maßnahme alleine auf der Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesanstalt und dem Arbeitgeber als Maßnahmeträger sowie der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen der Bundesanstalt und dem Teilnehmer der Maßnahme durchgeführt werde. In einer solchen Situation würden sich die gesetzliche Verpflichtung des Trägers zur Durchführung der Fortbildung und die Verpflichtung des Fortzubildenden zur Teilnahme jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt ergeben. Die – wie hier im Rahmenvertrag geregelten - ausbildungsbezogenen Anweisungsrechte des Trägers der Praktikums sowie die Bindung des Teilnehmers an den äußeren Betriebsablauf, insbesondere an die Arbeitszeit, die betriebliche Ordnung und an Sicherheitsvorschriften, die typischerweise ein Arbeitsverhältnis ausmachten, würden ebenso über die Rechtsbeziehungen zur Bundesanstalt vermittelt wie der dem Teilnehmenden zustehende Anspruch auf eine sinnvolle Fortbildung (BAG 08.04.1988 - 2 AZR 684/87, juris Rn. 28 f).
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    bb) Auch der Klägerin wurde ausweislich des Leistungsbescheids, mit dem ihr Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 51 ff SGB III gewährt wurde, auferlegt, der Agentur für Arbeit jede Änderung mitzuteilen, die für die Bewilligung der Berufsausbildungsbeihilfe von Bedeutung ist, beispielsweise das vorzeitige Ausscheiden aus der Bildungsmaßnahme, Unterbrechungen und Fehlzeiten. Für eine lediglich öffentlich-rechtlich ausgestaltete Rechtsbeziehung spricht auch, dass der zwischen dem Bildungsträger und dem Beklagten abgeschlossene Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums vorsieht, dass dem Beklagten keine Kosten entstehen sollen und die Klägerin über den Bildungsträger BZH sozialversichert und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet sowie zusätzlich haftpflichtversichert werde. Die beim Beklagten abgeleistete Tätigkeit der Klägerin findet damit ihren Ursprung in der öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin, der Arbeitsverwaltung und dem Bildungsträger.
    42
    b) Es mag letztlich offen bleiben, ob sich der Beklagte gegenüber der Klägerin mit dem ersten, am 18.10.2012 geschlossenen und den sodann folgenden weiteren Praktikumsverträgen privatrechtlich zur Durchführung des Praktikums verpflichten wollte und es sich bei dem zwischen der Klägerin, dem Beklagten und dem BZH vereinbarten dreiseitigen Vertrag um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, wie es das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.11.1999 (2 AZR 89/99, juris Rn 21) zumindest für die dortige Situation angenommen hat. Jedenfalls enthält der dreiseitige Vertrag keine Vertragspflichten der Klägerin und des Beklagten, die es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigen würden, das Vertragsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis zu bewerten.
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    aa) Nach dem Wortlaut des dreiseitigen Praktikumsvertrages, der auf der Basis des Rahmenvertrages zwischen dem Beklagten und dem Bildungsträger abgeschlossen worden ist, war die Klägerin weder zur Arbeit verpflichtet noch durfte der Beklagte eine Arbeitsleistung abfordern. Eine – wie auch immer geartete - Leistung der Klägerin sieht der Praktikumsvertrag nicht vor. Aufgenommen ist alleine, dass die Klägerin im Rahmen eines „Schnupperpraktikums“ Einblick in das Berufsfeld mit seinen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen erhalten soll.
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    Zwar sieht der Rahmenvertrag selbst weitere Leistungen vor. Allerdings sind dies nur solche, die der dritte Vertragspartner – der Bildungsträger - zu erbringen hat. Dieser – und nicht der Beklagte – ist danach verpflichtet, für eine Sozial- und Unfallversicherung zu sorgen, der Klägerin die nötige Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Klägerin sozialpädagogisch und psychologisch zu betreuen, diese angemessen auf das Praktikum vorzubereiten und das Praktikum nach seinem Ende mit der Klägerin auszuwerten. Der Beklagte selbst verpflichtete sich im dreiseitigen Vertrag lediglich dazu, den Praktikumsplatz zur Verfügung zu stellen und der Klägerin nach Beendigung des Praktikums eine Bescheinigung oder ein Zeugnis auszustellen.
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    Der dreiseitige Vertrag stellt damit die für das erfolgreiche Durchführen einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme erforderlichen und aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung des Bildungsträgers BZH zur Bundesagentur für Arbeit folgenden Verpflichtungen des Bildungsträgers in den Vordergrund. Es ist damit nach dem Wortlaut der dreiseitigen Vereinbarung nicht ersichtlich, dass durch den Praktikumsvertrag ein Austauschverhältnis begründet werden sollte, wie es für das Arbeitsverhältnis typisch ist (vgl. BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 22), bei dem der Beklagte von der Klägerin etwas, nämlich eine Arbeitsleistung, verlangen könnte, dem eine Gegenleistung gegenüberstehen würde.
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    bb) Auch aus der praktischen Durchführung, die entscheidend ist, wenn sie vom vereinbarten Vertragsinhalt abweicht (BAG 18.03.2014 – 9 AZR 694/12, juris Rn. 17; 25.09.2013 – 10 AZR 282/12, juris Rn 17; 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 23), lässt sich kein anderes Ergebnis erzielen. Das Berufungsgericht vermochte dem Arbeitsgericht nicht zu folgen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, die praktische Handhabung des Vertragsverhältnisses sei die eines Arbeitsverhältnisses. Zwar gibt das Arbeitsgericht die Rechtsprechung zur Abgrenzung eines Praktikanten- von einem Arbeitsverhältnis zutreffend wieder und weist darauf hin, dass bei einem Praktikum das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse deutlich überwiegen müsse, wofür der Arbeitgeber darlegungspflichtig sei (vgl. BAG 13.03.2003 – 6 AZR 564/01, juris; LAG Hamm 29.11.2012 – 11 Sa 74/12, juris; LAG Baden-Württemberg 08.02.2008 – 5 Sa 45/07NZA 2008, 768;). Doch lässt das Arbeitsgericht unberücksichtigt, dass die praktische Tätigkeit der Klägerin im Betrieb des Beklagten einen sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund hatte und auch so gehandhabt wurde.
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    (1) So ist zunächst zu sehen, dass eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 51 SGB III darauf ausgerichtet ist, junge Menschen zu fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten. Da die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB III erfüllt hat, gehört sie zum Kreis der „förderungsbedürftigen jungen Menschen“, wie es in § 51 Abs. 1 SGB III beschrieben ist. Das bestätigt sich in dem Umstand, dass die Klägerin nach einem mit „ausreichend“ bestandenen Hauptschulabschluss zunächst für nur kurze Zeit – ausbildungslos – im Einzelhandel und sodann für etwa 6 Monate in der Systemgastronomie tätig war, ohne dass sich bis zur Aufnahme der berufsvorbereitenden Maßnahme über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Schulabschluss eine Ausbildung angeschlossen hat.
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    Damit gehört die Klägerin - anders als in den Fällen der vom Arbeitsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung zur Abgrenzung der Praktikanten- von Arbeitsverhältnissen – nicht zu einem Personenkreis, der bereits mit den durch eine duale oder akademische Ausbildung versehenen Fertigkeiten in ein Vertragsverhältnis eintritt, in dem nicht etwa weitere berufliche Fähigkeiten vermittelt werden sollen, sondern eine bereits erlernte Arbeitstätigkeit unter dem Deckmantel eines Praktikums abgefragt wird. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgeführt, sie habe nach Aufnahme der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beim Bildungsträger BZH zunächst das Schreiben von Bewerbungen geübt und eine Vielzahl von erfolglosen Bewerbungen geschrieben, bevor sie wegen der Aufnahme eines Praktikums mit dem Beklagten in Kontakt getreten sei. Die auch darin zum Ausdruck kommende Förderungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Klägerin, deren eher schlechter schulischer Abschluss, die geringen beruflichen Aktivitäten der Klägerin nach Abschluss der Hauptschule und die Vielzahl der erfolglosen Bewerbungen um den Abschluss eines Ausbildungsvertrages sind im Rahmen der Gesamtwürdigung objektive Kriterien, die die Aufnahme eines betrieblichen Praktikums im Sinne des § 51 Abs. 4 SGB III als Teil einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme belegen.
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    (2) Dem Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums zwischen dem Bildungsträger BZH und dem Beklagten lässt sich entnehmen, dass die berufsvorbereitenden Maßnahmen in der Regel am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des Folgejahres enden. Der Bildungsträger hat der Klägerin eine Teilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme, zu der werkspraktische Teile gehören, über die Dauer vom 05.09.2012 bis zum 04.07.2013 bescheinigt. Der Bescheid der Agentur für Arbeit B vom 19.12.2012 sah einen Bewilligungszeitraum für den Bezug der Berufsausbildungsbeihilfe bereits bis zum 04.07.2013 vor. Der objektiv praktizierte Zeitraum der Berufsbildungsmaßnahme einschließlich der darin enthaltenen Praktika deckt sich damit mit der Erwartung des Bildungsträgers und auch der Agentur für Arbeit über den regelmäßigen Verlauf der der Klägerin bewilligten Bildungsmaßnahme. Die mehrfache Aneinanderreihung eines Praktikums, die für einen fachlich bereits ausbildeten Arbeitnehmer ungewöhnlich sein und dafür sprechen mag, dass nicht die Vermittlung beruflicher Fertigkeiten im Vordergrund steht, sondern Arbeitsleistung abverlangt wird, überschreitet den Rahmen des regelmäßigen Zeitraums einer solchen berufspraktischen Bildungsmaßnahme nicht, der offensichtlich seinen Grund darin hat, eine Zeitspanne bis zur regelmäßigen Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überbrücken, die meist zum 1. August oder 1. September eines Jahres beginnt (vgl. IHK Würzburg, http://www.wuerzburg.ihk.de/ausbildung.html: Ausbildungsbeginn und Ausbildungsende, 11.11.2014). Dieser objektive Umstand rechtfertigt weiterhin den Schluss, dass sich die praktische Handhabung der Tätigkeit beim Beklagten nach wie vor als Teil der dreiseitigen Vereinbarung darstellt.
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    (3) Auch die von der Klägerin behauptete Arbeitsleistung an der Kasse und den Warenregalen, im Lager und im Reinigungsdienst sowie deren Einbindung in Arbeitszeitabläufe im Betrieb des Beklagten stellen – anders als bei einem ausgebildeten Arbeitnehmer – keine objektiven Umstände dar, die dafür sprechen könnten, dass das Vertragsverhältnis der Parteien in der praktischen Durchführung nichts anderes als ein Arbeitsverhältnis gewesen ist. Ausweislich des Rahmenvertrages zur Ableistung eines Praktikums liegen die inhaltlichen Schwerpunkte der beruflichen Bildungsmaßnahme im Training der für die Ausbildung und Berufstätigkeit notwendigen Grundkompetenzen, in der Vorbereitung auf die Berufsschule und in der beruflichen Orientierung. Im werkpraktischen Teil sollte die Klägerin einen Einblick in betriebliche Abläufe und Inhalte erhalten. Sie sollte unterschiedliche Berufsfelder und Arbeitsbedingungen kennenlernen und ihre eigenen Fähigkeiten und Neigungen sowie ihre Eignung für den jeweiligen Beruf herausfinden, um für sich eine realitätsbezogene Berufswahl treffen zu können. Dies war nur möglich, indem die Klägerin mit den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel üblichen Tätigkeiten vertraut gemacht wird und diese eintrainiert. Dazu gehören – neben vielen anderen Aufgaben – auch diejenigen, die die Klägerin benannt hat, also insbesondere die Arbeit an der Kasse, an den Warenregalen und im Lager, ebenso wie Reinigungsarbeiten in der Filiale. Zwischen den Parteien ist nicht im Streite, dass die Klägerin zunächst darin eingeführt und angelernt werden mussten, wie diese praktischen Arbeiten zu bewirken sind. Alles andere wäre angesichts des Umstands, dass die Klägerin gerade keine einschlägige Ausbildung vorweisen konnte, auch nicht zu erwarten gewesen.
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    Da Sinn und Zweck der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auch war, die für die Ausbildung und Berufstätigkeiten notwendigen Grundkompetenzen einzutrainieren, entsprach es auch dem Inhalt des dreiseitigen Praktikumsvertrages, die Arbeiten und die für deren Durchführung notwendigen Grundkompetenzen nicht sofort abzubrechen, als ein Zustand erreicht war, bei dem möglicherweise ein bereits ausreichendes Verständnis vorhanden war. Ein Training setzt gerade voraus, dass durch Wiederholung und Vertiefung der einmal vermittelten Kompetenzen eine Verstetigung des Erlernten eintritt und damit die Grundlagen geschaffen werden, die nötige Ausbildungsfähigkeit der förderungsbedürftigen Klägerin zu vermitteln.
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    Auch hier unterscheidet sich die Situation der Klägerin deutlich von derjenigen eines Arbeitnehmers mit abgeschlossener dualer oder akademischer Berufsausbildung, der über die für die Eingliederung in einen Betrieb erforderlichen Grundkompetenzen bereits verfügt, sich insbesondere in zeitliche, örtliche und organisatorische betriebliche Abläufe einfinden kann sowie Arbeitsanweisungen versteht und befolgt. Dass dies der Klägerin schwer gefallen ist, belegt ihre widersprüchliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sie sei eigentlich immer pünktlich gewesen, habe sich lediglich manchmal verspätet, jedoch niemals „geschwänzt“. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses würde ein gelegentliches Verspäten zu Abmahnungen führen, weil ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangen kann, die betrieblichen Arbeitszeiten pünktlich einzuhalten. Von einem Praktikanten kann dies zwar auch erwartet werden. Wird diese Erwartung nicht erfüllt, hat dies allerdings keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, sondern führt allenfalls zu einer negativen Bewertung über den Verlauf des Praktikums, wie es dem vom Beklagten zweitinstanzlich vorgelegten und an den Bildungsträger übermittelten Bewertungsbogen über den Erfolg des Praktikums bis zum Ablauf des Monates Dezember 2012 zu entnehmen ist.
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    (4) Die Vermittlung dieser Grundkompetenzen, die nicht nur für den erfolgreichen Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses erforderlich, sondern auch in jedem Arbeitsverhältnis unverzichtbare Bestandteile sind, sollten der Klägerin durch den berufspraktischen Teil der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Betrieb des Beklagten vermittelt werden. Das brachte es zwangsläufig mit sich, dass sich die Klägerin in den Betrieb des Beklagten wie eine Arbeitnehmerin einzugliedern hatte, um diese Kompetenzen zu erlernen und zu trainieren. Dass dies eben auch Teil des Praktikums und insbesondere auch der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist, lässt sich wiederum dem Rahmenvertrag entnehmen, der ausdrücklich vorsieht, dass der Praktikant an Weisungen und Anordnungen des Praxisanleiters gebunden ist. Die Eingliederung der Klägerin in den Betrieb, deren Umfang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, kann demgemäß auch nicht herangezogen werden, um als ein objektives Kriterium gewertet zu werden, das dafür spricht, in Wirklichkeit hätten die Parteien kein Praktikanten- sondern ein Arbeitsverhältnis ins Werk gesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, behauptet die Klägerin, sie habe regelmäßig kassiert, Regale nachgefüllt, Waren neu bestellt, das Lager aufgeräumt, den Boden geputzt, Obst und Gemüse von Theken weggeräumt, Kassenabrechnungen durchgeführt und Leergutabrechnungen vorgenommen sowie weitere Arbeiten durchgeführt. Auch dies sind Arbeiten, die zum beruflichen Alltag eines ausgebildeten Arbeitnehmers im Lebensmitteleinzelhandel gehören, mit denen die Klägerin aus Gründen der beruflichen Orientierung im Rahmen des berufsvorbereitenden Praktikums vertraut gemacht werden sollte.
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    (5) Die Kammer konnte offen lassen, ob die Klägerin ausreichend substantiiert dargelegt hat, der Beklagte habe von ihr verlangt, sie solle mit Ablauf des Monats Dezember 2012 davon Abstand nehmen, weiterhin an der wöchentlich eintägigen schulischen Ausbildung im Berufsbildungszentrum des Handels teilzunehmen. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Bildungsträger die Fortsetzung des berufspraktischen Teils der Bildungsmaßnahme auch unter diesen Umständen mitgetragen und damit vom Erfolg der Maßnahme unter diesen Voraussetzungen ausgegangen ist. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien zumindest unstreitig, dass der von der Klägerin benannte Zeuge PS, der ebenfalls ein Praktikum im Betrieb des Beklagten aufgenommen hatte und nach den Behauptungen der Klägerin auch mit dem Begehren des Beklagten konfrontiert worden sei, er möge den Besuch der Schulung aufgeben, das Praktikum jedenfalls hat fortsetzen können, ohne dass er den Besuch der eintägigen wöchentlichen Schulung im Bildungszentrum hat beenden müssen.
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    Die zumindest bis Ende Dezember auch von der Klägerin durchgeführte Teilnahme am Unterricht im Bildungszentrum spricht indes dafür, dass ein Praktikum und kein Arbeitsverhältnis praktiziert worden ist. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Klägerin jederzeit in der Lage gewesen wäre, ihren Ansprechpartner im Bildungszentrum des Handels, den Zeugen S, über eine vermeintlich vertragswidrige Handhabung des Praktikums in Kenntnis zu setzen, das Praktikum abzubrechen und ein neues Praktikum im Rahmen der noch laufenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme aufzunehmen oder den schulischen Teil der berufsbildenden Maßnahme zu intensivieren, dies aber nicht oder – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von der Klägerin erklärt – erst kurz vor Abbruch der Maßnahme des Praktikums im Juli 2013 unternommen hat. Letztlich wurde der Bildungsträger BZH, der sich Betriebsbesuche ausweislich des Rahmenvertrages vorbehalten hatte, durch Mitzeichnung der jeweiligen dreiseitigen Praktikumsverträge und durch Übersendung der Bewertungsbögen über den Verlauf des Praktikums in Kenntnis gesetzt. Ihm standen somit objektive Kontroll- und Eingriffsbefugnisse zur Verfügung, um den erfolgreichen Verlauf der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu begleiten.
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    (6) Aus der Sicht der Kammer spricht auch nicht gegen die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehung der Parteien als Praktikum, dass zwischen den Parteien im März 2013 ein Berufsausbildungsvertrag unterzeichnet und das Praktikum gleichwohl fortgesetzt worden ist. Zwar mag das Ziel des Praktikums mit Abschluss des Ausbildungsvertrages erreicht gewesen sein. Allerdings gilt dies lediglich vordergründig. Im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme dient das Praktikum vor allem dazu, die erforderlichen Grundkompetenzen für eine Ausbildung und Berufstätigkeit zu trainieren. Angesichts der zuvor bestehenden langen Arbeitslosigkeit der Klägerin und deren sozialversicherungsrechtlichen Förderungswürdigkeit liegt es nahe, das Praktikum über die noch offene Zeitspanne bis zum Beginn der Berufsausbildung weiterzuführen. Wenn die Klägerin behauptet, für sie habe von vornherein festgestanden, dass sie das Praktikum bis zur Aufnahme der Ausbildung werde fortsetzen müssen, mag dies so sein. Für die Kammer ist mangels konkreten Vortrags der Klägerin nicht ersichtlich, dass der Beklagte sie etwa damit konfrontiert haben könnte, er würde das Ausbildungsverhältnis wieder auflösen, sofern sie das Praktikum nicht fortsetzen würde.
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    (7) Ohne Relevanz ist es, behauptet die Klägerin, die meisten Praktikanten des Beklagten seien nicht lange geblieben und hätten ständig gewechselt, weshalb offen bleiben konnte, ob diese Behauptungen der Klägerin ausreichend substantiiert sind, um ihnen nachzugehen. Denn eine nur kurze Verweildauer von Praktikanten und deren häufiger Wechsel sprechen nicht gegen, sondern für die Vereinbarung von Praktika, die regelmäßig von kurzer Dauer sind. Auch der Umstand, dass die Arbeitszeit der Klägerin nach ihren Behauptungen nicht erfasst worden sei, spricht nicht gegen, sondern für eine Praktikantensituation. Da ein Praktikant keine Arbeitsleistung schuldet, ist es auch nicht erforderlich, die Arbeitszeitdauer wie bei einem Arbeitnehmer zu erfassen.
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    (8) Zuletzt entspricht es nicht Sinn und Zweck von sozialversicherungsrechtlich geförderten beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, bei ihrem Vollzug davon auszugehen, es läge in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 26). Solche Maßnahmen, die eine starke Eingliederung des Praktikanten in den Betrieb vorsehen, ließen sich faktisch nicht mehr verwirklichen, müsste der den Praktikumsplatz anbietende Vertragspartner einer dreiseitigen Vereinbarung davon ausgehen, bereits die mit dem berufseingliederungsfördernden Zweck des Praktikums zu vereinbarende und für ein Arbeitsverhältnis typische Eingliederung in den Betrieb würde dazu führen, von einem Arbeitsverhältnis ausgehen zu müssen. Dies deckt sich im Übrigen damit, dass vergleichbare Bildungsmaßnahmen von § 22 Abs. 1 MiLoG, das beginnend mit dem 01.01.2015 einen Mindestlohn vorsehen wird, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.
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    Die Kammer vermochte bei alledem nicht zu erkennen, dass die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung kein Praktikanten-, sondern ein Arbeitsverhältnis war, aus dem heraus die Klägerin die von ihr geltend gemachten Vergütungsansprüche hätte ableiten können. Die Klage unterlag mithin der Abweisung.
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    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.

    RechtsgebieteBGB, SGB III, BBiGVorschriften§§ 611, 612 BGB, § 51 SGB III, § 68 BBiG