· Fachbeitrag · Gleichbehandlungsgrundsatz
Gleicher Job bei niedrigerer Qualifikation: Kein Anspruch auf gleiches Gehalt
von Ass. jur. Petra Wronewitz
Unterscheiden sich Arbeitnehmer durch Ihre berufliche Qualifikation und ihre Berufserfahrung, dann besteht kein Anspruch auf die gleiche Gehaltshöhe, auch wenn die Tätigkeit vergleichbar ist (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern (28.01.2025, 5 SLa 159/24). Das Urteil ist gerade für Physiotherapiepraxen relevant, denn neben dem Physiotherapeuten als Ausbildungsberuf nimmt der Anteil der akadamisch qualifizierten Kollegen ständig zu.
Personalleiter mit zwei Berufsausbildungen bezieht weniger Gehalt als seine „studierten“ Kollegen ...
Ein Personalleiter war seit Oktober 2020 mit einem Bruttogehalt von 4200 Euro in einem Hotel angestellt. Er kümmerte sich um die Belange von 80 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Ungefähr ein Jahr später kam es zu einer Betriebsübernahme. Im Februar 2022 musste er dann rund 800 Beschäftigte betreuen. Dieser Arbeitnehmer hatte kein Hochschulstudium, sondern Ausbildungen zum Restaurantfachmann und Hotelkaufmann vorzuweisen. Er arbeitete beanstandungsfrei in dieser Position.
Ende 2022 stellte das Unternehmen einen weiteren Personalleiter mit einem Monatsgehalt von 10.000 Euro brutto ein. Dieser hatte einen Studienabschluss als Diplom-Ökonom. Im Juli 2023 folgte eine Frau als Personalleiterin mit einem monatlichen Gehalt in gleicher Höhe. Die Arbeitnehmerin hatte sowohl Bachelor- als auch Masterstudium erfolgreich abgeschlossen. Beide waren nach dem Studium im Personalbereich tätig. Die Arbeitsverhältnisse endeten in diesem Unternehmen schon nach kurzer Zeit.
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