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  • 02.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132660

    Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 25.01.2013 – 1 Ta 169/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

    BESCHLUSS

    In dem Beschwerdeverfahren

    - Klägerin und Beschwerdeführerin -

    Prozessbevollmächtigte:

    gegen

    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte:

    w e g e n niedrigeren Gegenstandswertes

    hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ohne mündliche Verhandlung am 25. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B... als Vorsitzenden

    b e s c h l o s s e n :

    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.12.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 13.11.2012 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.12.2012 - 9 Ca 1333/12 - abgeändert. Der Gegenstandswert beträgt 5.666,00 Euro.

    Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei.

    Gründe

    I.

    Die Beschwerdeführerin begehrt einen geringeren Gegenstandswert, nämlich i. H. v. 2 Bruttomonatsgehältern (= 5.666,-- €).

    Gegenstand der Klage vom 03. Mai 2012 sind die Rücknahme dreier Abmahnungen vom 23.01.2012 und deren Entfernung aus der Personalakte sowie die Rücknahme einer weiteren Abmahnung vom 01.03.2012 sowie deren Entfernung aus der Personalakte.

    Die Abmahnungen betreffen unterschiedliche Sachverhalte.

    Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die vier Abmahnungen mit 4 Bruttomonatsgehältern á 2.833,00 Euro, mithin auf 11.332,00 Euro ausweislich des streitgegenständlichen Beschlusses vom 13.11.2012 festgesetzt.

    Dieser Beschluss ist entgegen § 329 Abs. 2 Hs 2 ZPO nicht förmlich zugestellt worden.

    Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2012 - bei dem Arbeitsgericht Halle am 13.12.2012 eingegangen - Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass bei der Berechnung des Streitwertes nicht von 4 Monatsgehältern auszugehen sei, sondern die Annahme von 2 Bruttomonatsgehältern sachgerecht sei.

    Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde ausweislich des weiteren Beschlusses vom 17.12.2012 nicht abgeholfen.

    Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    II.

    Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert beträgt 5.666,00 Euro, mithin 2 Bruttomonatsgehälter.

    1.

    Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Da der streitgegenständliche Beschluss nicht förmlich zugestellt wurde, obgleich durch ihn eine Frist in Gang gesetzt wird, ist er zwar mit seinem Zugang existent geworden, jedoch wurde der Lauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt, vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. Rz. 26. Die am 13. 12. 2012 eingegangene Beschwerde gegen den am 13. 11. 2012 formlos abgesandten Beschluss ist daher als rechtzeitig anzusehen. Die Klägerin ist beschwerdeberechtigt gemäß § 33 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 RVG. Der Beschwerdewert wird von mindestens 200,00 Euro ist erreicht.

    2.

    Der Gegenstandswert beträgt vorliegend 2 Bruttomonatsgehälter, mithin 5.666,00 Euro.

    Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unter Beachtung von § 3 ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Folgen mehrere Abmahnungen relativ kurzfristig aufeinander, ist die erste Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten, vergleiche auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2007 - 1 Ca 67/07, und Beschluss vom 06.07.2010 - 1 Ca 135/10 und vom 15.10.2012 - 1 Ta 201/12, juris. Von dieser Rechtsprechung, der an sich die erkennende Kammer anschließt, ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt werden.

    Vorliegend ist diese Ausnahme nicht anzunehmen. Zwar sind drei der vier Abmahnungen am selben Tage ausgesprochen worden. Allerdings beziehen sich diese Abmahnungen auf völlig unterschiedliche Sachverhalte. Damit liegt trotz zeitlicher Nähe kein einheitlicher Lebenssachverhalt (tatsächlicher Zusammenhang) mehr vor, der es rechtfertigt, das wirtschaftliche Interesse an der Entfernung der zweiten und dritten Abmahnung auf Null zu reduzieren. Auch die vierte Abmahnung betrifft einen völlig anderen Sachverhalt. Allerdings dürfte im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 GKG eine Deckelung des Streitwertes bei der Klage auf Entfernung mehrerer Abmahnungen auf insgesamt drei Bruttomonatsvergütungen vorzunehmen seien, da die Überprüfung von Abmahnungen insgesamt nicht einen höheren Gegenstandswert haben kann als ein Kündigungsschutzverfahren.

    Die erste Abmahnung vom 23.01.2012 ist vorliegend mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.833,00 Euro zu bewerten.

    Die zweite und dritte Abmahnung ist mit jeweils 1/3-Bruttomonatsgehalt anzusetzen. Gleiches trifft auf die vierte Abmahnung zu.

    III.

    Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Vorstellung vom Streitwert voll durchdringt.

    IV.

    Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss durch den Vorsitzenden und ohne mündliche Verhandlung.

    Vorschriften§ 329 Abs. 2 Hs 2 ZPO, RVG, § 3 ZPO, § 42 Abs. 3 GKG