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  • · Fachbeitrag · Zuständigkeit

    Behauptungen müssen mit Tatsachen unterfüttert sein

    | Die bloße Rechtsansicht eines Klägers, ArbN zu sein, eröffnet noch nicht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Hierzu bedarf es vielmehr der Angabe von Tatsachen, die den Schluss auf ein Arbeitsverhältnis zulassen. |

     

    Hierauf weist das LAG Berlin-Brandenburg hin(27.12.12, 10 Ta 1906/12, Abruf-Nr. 131800). Zu beachten seien die Zuständigkeitsregelungen:

     

    • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen ArbN und ArbG aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zuständig.

     

    • Wer ArbN im Sinne des ArbGG ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind ArbN Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten jedoch in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als ArbN, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

     

    Das LAG Berlin-Brandenburg weist darauf hin, dass der Kläger in diesem Spannungsfeld zur Arbeitnehmereigenschaft dezidiert vortragen muss.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 181 | ID 42356200