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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Eingeschränkte Berücksichtigung von mit der Kündigungsschutzklage verbundenen Anträgen

    • 1.Für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit dem Kündigungsschutzantrag fällt ein besonderer Streitwert nicht an. Ein Fortbestandsantrag zielt regelmäßig nur auf die Verlängerung der Anrufungsfrist.
    • 2.Ein Antrag auf künftige Vergütung in Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage wird nicht allein nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG bewertet. Vielmehr werden die bei Urteilserlass oder Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich fälligen Teilbeträge in vollem Umfang und die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des ArbN bewertet.
    • 3.Der unechte Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist nicht in Ansatz zu bringen. Solange über einen derartigen Antrag nicht entschieden wird, ist er bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für einen Rechtsstreit, der durch Vergleich beendet wird und hinsichtlich der Weiterbeschäftigung keine eigene Regelung enthält.
    • 4.Ein Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist regelmäßig mit 1/3 Monatsentgelt in Ansatz zu bringen. Ein Endzeugnis ist mit einem Monatsgehalt in Ansatz zu bringen; die Abweichung zur Bewertung beim Zwischenzeugnis wird durch dessen nur vorläufigen Charakter gerechtfertigt. Ein Endzeugnis ist für das weitere berufliche Fortkommen des ArbN von großem Gewicht.

    (LAG Hamm 19.3.11, 6 Ta 113/11, Abruf-Nr. 113819)

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 209 | ID 30413030