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  • · Nachricht · Prozessrecht

    So muss die Revision begründet werden

    | Bei der Revisionsbegründung kann man nicht sorgfältig genug arbeiten. Das zeigt eine Entscheidung des BAG. |

     

    Der fünfte Senat hatte darüber zu entscheiden, ob ein eingelegtes Rechtsmittel unzulässig war. Dazu stellte er noch einmal ausdrücklich klar, was der Anwalt bei der Revisionsbegründung beachten muss:

     

    • Nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll.

     

    • Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind.

     

    • Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig

     

    Quelle | BAG 21.3.18, 5 AZR 6/17, Abruf-Nr. 202772

    Quelle: ID 45437641