· Fachbeitrag · Datenschutz
Eine verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO führt nicht stets automatisch zu Schadenersatz
| Nicht jede verspätete Auskunft gem. Art. 15 DSGVO führt zu einem Kontrollverlust im Sinne des Erwägungsgrunds 85 S. 1 DSGVO, den der EuGH als Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ansieht. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um einen Schadenersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 DSGVO. Der Kläger bewarb sich auf eine vom ArbG ausgeschriebene Stelle als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Energierecht und erhielt am 15.8.23 eine Absage. Einen Tag später fragte er nach den Ablehnungsgründen und begehrte „eine umfassende Auskunft sowie eine vollständige Datenkopie auf Grundlage von Artikel 15 EU-DSGVO“.
Mit Schreiben vom 29.8.23 erteilte der ArbG Auskunft. Unter „Datenempfänger“ führte er aus: „Wir setzen Dienstleister für die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, u. a. für die Bereitstellung der Informationen, die Speicherung Ihrer Daten in einem sicheren Rechenzentrum sowie die Pflege und Analyse von Datenbanken. Sämtliche Auftragsverarbeiter wurden sorgfältig ausgewählt, unterstützen uns streng weisungsgebunden und erhalten nur in dem Umfang und für den benötigten Zeitraum Zugang zu Ihren Daten. Weiterhin können die Daten für statistische Zwecke (z. B. Reporting) bearbeitet werden. Dabei sind keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich.“
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