· Fachbeitrag · Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Wenn das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit nicht mehr fortgesetzt werden kann
| Missbraucht ein Geschäftsführer seine Machtstellung, um private Belange durchzusetzen, liegt darin ein Grund für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. |
Sachverhalt
Die ArbN war beim ArbG (mehr als 10 ArbN) seit 2019 zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von knapp 7.750 EUR beschäftigt. Am 19.2.24 übermittelte der Geschäftsführer an die ArbN folgende WhatsApp-Sprachnachricht, in der er u. a. sagte „… am Mittwoch kommen die Bänker ne, die drei Möchtegern-Banker mit einer Frau vorbei und so, ob du Lust hast dabei zu sein und wenn du dabei bist, dass du einfach mal so ein bisschen rockmäßig was kurzes und Dekolteemäßig irgendwie was anziehen kannst, Haare machen, natürlich mögen die rote Fingernägel hab ich gehört, High-Heels und rote Fußnägel … und ich muss dann natürlich die Kopfschmerzen aushalten in der Zeit wenn du da bist.“ Anschließend schrieb er „Gaaaaaaaanz wichtig. Nichts unter dem Rock anziehen“. Die ArbN antwortete mit vier sog. Lachsmileys und „Nene“. Hierauf wiederum schrieb der Geschäftsführer: „Nur Spaß. Sonst könnte ich ja abgelenkt werden. Komm am Mittwoch ganz normal. Brauchst am Meeting nicht mit teilnehmen. Ist glaube ich besser Dankeeeeee Bis Mittwoch.“
Nachdem die ArbN die weitere Mitteilung des Geschäftsführers „Reden am Mittwoch oder Donnerstag“ mit „Ja in Ordnung“ erwiderte, schrieb er, dass sie nun doch nicht teilnehmen müsste. Zudem teilte er ihr mit: „… Du müsstest auf die Knie fallen und Danke sagen. Was bist bloß für ein Mensch. Hast mich wie immer in die Irre geführt, Nicht in der Lage was nettes zu schreiben, geschweige denn ein Kompliment. Weiß du weiß, ab jetzt Scheiß ich drauf. Du bleibst diese und nächste Woche von zu Hause. Urlaub. Will dich erstmal nicht sehen. Du kannst einfach nicht Mensch sein. Viele Grüße dein Bester“.
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