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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Kein Ordnungsgeld gegen Organvertreter persönlich bei Anordnung des persönlichen Erscheinens

    | Im Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person trifft die Pflicht zum Erscheinen nicht einen bestimmten Organvertreter der juristischen Person, sondern die juristische Person als Prozesspartei. |

     

    So entschied es nun das LAG Hessen (17.10.19, 4 Ta 370/19, Abruf-Nr. 213792) und schloss sich damit der Ansicht des BAG an. Daraus ergeben sich die folgenden Konsequenzen:

     

    • Erscheint diese nicht, ist ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ggf. gegen die juristische Person zu verhängen und nicht gegen einen Organvertreter persönlich.

     

    • Danach spricht viel dafür, dass der zum persönlichen Erscheinen geladene Organvertreter im Ladungsbeschluss nicht persönlich bezeichnet werden muss, wenn die juristische Person über mehrere Organvertreter verfügt.
    Quelle: ID 46336385