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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Fehlendes Protokoll der Verkündung der Urteilsformel wegen Untergangs des digitalen Tonbands

    | Als das Gericht die Urteilsformel verkündet hat, war das Tonbandgerät defekt. Damit lag keine formgerecht dokumentierte Protokollierung vor. Das BAG zeigt auf, wie der Richter die wirksame Verkündung „retten“ kann. |

     

    In dem Fall hatte der Vorsitzende ein Gedächtnisprotokoll gefertigt und in die Akte geheftet. Das reichte dem BAG nicht: Bei (auch teilweise) Unterbleiben oder Verlust der vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls z. B. infolge technischen Defekts ist seine Herstellung aus dem Gedächtnis grundsätzlich unzulässig. Dem so erstellten Protokoll kommt nicht die Beweiskraft des § 165 ZPO zu.

     

    Allerdings hatte der Vorsitzende der Kammer die Übersendung des sog. Gedächtnisprotokolls mit der Urteilsformel an die Parteien verfügt. Er hat die Parteien auf den technischen Untergang der Aufzeichnung hingewiesen, das Protokoll nebst Verkündung unterschrieben und den Parteien mit dem Anschreiben zugeleitet. Damit wurde dass Urteil des Arbeitsgerichts auf andere Art und Weise wirksam verlautbart. Das sei nach Ansicht des BAG ausreichend.

     

    MERKE | Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, sodass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden.

     

    Quelle | BAG, Urteil vom 8.3.22, 3 AZR 361/21, Abruf-Nr. 229059

    Quelle: ID 48301685