Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Urteilsverkündung

    Urteilsverkündung ist auch ohne ehrenamtlichen Richter möglich

    | Nach § 60 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist die Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter bei der Urteilsverkündung weder erforderlich, wenn diese in unmittelbarem Anschluss an die Hauptverhandlung erfolgt, noch wenn ein besonders anberaumter Verkündungstermin stattfindet. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten vor dem LAG unter anderem darüber, ob der ArbN gegen den ArbG Anspruch auf strittige 2.196 Überstunden mit knapp über 24.700 EUR brutto hat und hierfür Überstundenzuschläge in Höhe von knapp über 6.800 EUR brutto zu entrichten sind. Das Arbeitsgericht Bautzen lehnte dies ab. Es stützte sich dabei darauf, dass der ArbN nicht dargelegt habe, dass er bezogen auf eine 48-Stundenwoche mehr Arbeit geleistet habe, für die er vom ArbG weder Freizeit erhalten, noch vergütet worden sei. Er habe nicht vorgetragen, in welchem zeitlichen Umfang er eine Arbeitsleistung in einem Ausgleichszeitraum hätte bringen müssen, welche Arbeitsleistung er tatsächlich erbracht habe, welche durch Freizeit ausgeglichen worden sei, welche Überstunden am 31.3. des jeweiligen Folgejahres noch bestanden und hätten vergütet werden müssen.

     

    Der ArbN trägt in der Berufungsinstanz vor, dass das Arbeitsgericht das angefochtene Urteil am Ende des Sitzungstags in Abwesenheit der Parteien und der ehrenamtlichen Richter gefällt habe. Am 6.11.18 ‒ also genau eine Woche nach der Kammerverhandlung ‒ sei verfügt, dass die Parteivertreter das bereits fertige Protokoll samt Urteilstenor abschriftlich bekommen sollten. Erst auf Seite 296 der Akte befinde sich der handschriftlich verfasste Urteilstenor, allerdings mit Datum 30.10.18, auf dem die Unterschriften der beisitzenden Richter Herr ... und Frau ... eingeholt seien. Da die Akte chronologisch geführt ist, müsse davon ausgegangen werden, dass das angefochtene Urteil, so wie es die Aktenlage widerspiegele, durch die Vorsitzende des Arbeitsgerichts allein gefällt und eine Woche später ‒ offensichtlich am nächsten regulären Verhandlungstag ‒ die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter auf dem handschriftlich verfassten Urteilstenor vom 30.10.18 nachträglich eingeholt worden seien. Dies sei ein Verstoß gegen Art. 101 GG. Der ArbN habe einen Anspruch darauf, dass der dem Gericht vorliegende Rechtsstreit durch die Kammer in voller Besetzung entschieden werde.