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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Das gilt, wenn das Datum bei der Zustellung nicht angegeben wurde

    | Der fehlende Vermerk über das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks (§ 180 S. 3 ZPO) führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. |

     

    Hierauf wies das LAG Baden-Württemberg hin (4.3.21, 3 Sa 45/20, Abruf-Nr. 222968). Der Zustellungsempfänger ist dadurch aber nicht schutzlos gestellt. Versäumt er wegen des fehlenden Vermerks nach § 180 S. 3 ZPO eine Frist, kann ihm nach er Entscheidung bei fehlendem Verschulden an der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.

     

    PRAXISTIPP | Beantragen Sie bei einer Fristversäumung auf jeden Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Weisen Sie dies durch Vorlage des Umschlags nach. BeachtenSie dabei unbedingt die Einhaltung der einwöchigen Notfrist des § 59 S. 1 ArbGG.

     

     

     

    Quelle: ID 47468608