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Beschwerdeschrift per E-Mail erfüllt nicht die erforderliche Formvorschrift
| Eine per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift wahrt die nach Maßgabe des § 78 S. 1 ArbGG i.V.m. § 130a ZPO zulässige elektronische Form der Einreichung nicht.|
Die Schriftform nach § 78 S. 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 2, § 130 Nr. 6 ZPO ist auch nicht gewahrt, wenn das der E-Mail angefügte Dokument eine Unterschrift aufweist und Bestandteil der elektronischen Akte geworden ist. Diese Klarstellung hat das LAG Niedersachsen getroffen (6.6.25, 4 Ta 114/25).
Quelle: ID 50508605