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  • · Nachricht · Prozesskostenhilfe

    Wohnkosten sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen

    | Die Wohnkosten einer Partei gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO sind in der tatsächlich bestehenden Höhe anzusetzen. |

     

    Hierauf wies das LAG Hamm in einem aktuellen Beschluss hin (4.6.19, 5 Ta 107/19, Abruf-Nr. 209671). Erst wenn ein auffälliges Missverhältnis der Wohnkosten zu den Lebensverhältnissen der Partei gegeben ist, sind die angemessenen Wohnkosten in entsprechender Anwendung der § 35 Abs. 2 SGB XII, § 22 Abs. 2 SGB II zu ermitteln und dann ggf. fiktiv als Wohnkosten der Berechnung des verfügbaren Einkommens zugrunde zu legen.

     

    MERKE | Ein auffälliges Missverhältnis kann erst bei Wohnkosten von 50 Prozent und mehr des Nettoeinkommens einer Partei angenommen werden.

     
    Quelle: ID 46005566