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  • 02.07.2019 · IWW-Abrufnummer 209671

    Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 04.06.2019 – 5 Ta 107/19

    1) Die Wohnkosten einer Partei gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO sind in der tatsächlich bestehenden Höhe anzusetzen. Erst wenn ein auffälliges Missverhältnis der Wohnkosten zu den Lebensverhältnissen der Partei gegeben ist, sind die angemessenen Wohnkosten in entsprechender Anwendung der §§ 35 Abs. 2 SGB XII , 22 Abs. 2 SGB II zu ermitteln und dann ggf. fiktiv als Wohnkosten der Berechnung des verfügbaren Einkommens zugrunde zu legen. Ein auffälliges Missverhältnis kann erst bei Wohnkosten von 50% und mehr des Nettoeinkommens einer Partei angenommen werden.

    2) Die Kosten für einen Autostellplatz/Garagenmiete sind grundsätzlich als im Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a) ZPO enthalten anzusehen.


    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27.02.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 24.01.2019 wird der Beschluss abgeändert.

    Die Klägerin hat zukünftig monatliche Raten aus ihrem Einkommen in Höhe von 72,00 € zu zahlen.

    Die Raten werden zur Zahlung fällig nach Zusendung eines Zahlungsplanes über die Rate von 72,00 € für die in Zukunft zu zahlenden Raten.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



    Gründe



    I. Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse.



    Mit Beschluss vom 14.12.2016 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt.



    Mit Schreiben vom 17.08.2018 wurde die Klägerin aufgefordert, eine aktuelle Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben und eine Frist gesetzt bis zum 31.08.2018. Nach Vorlage entsprechender Unterlagen errechnete das Arbeitsgericht eine nunmehr zu erbringende Ratenzahlung von 135,00 € (Berechnung Bl. 54/55 PKH-Akte). Die Berechnung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2018, zugestellt am 30.08.2018, bekanntgegeben.



    Von den seitens der Klägerin mit 385,00 € angegebenen Netto-Mietkosten berechnete das Arbeitsgericht lediglich 310,00 €. Dabei wurde ein für eine Einzelperson angemessener Wohnraum von 50 m² bei Annahme einer sich hieraus ergebenen Miete von 310,00 € anhand des für Herford geltenden Mietspiegels zugrunde gelegt. Die Kosten für einen Auto- Stellplatz von 15,00 € wurden nicht berücksichtigt.



    Mit Schreiben vom 13.09.2018 führte die Klägerin aus, dass die Kosten für den Stellplatz mit zu übernehmen seien, da dieses auch im Sozialrecht jedenfalls dann so gehandhabt werde, wenn dieser fest mit dem Mietvertrag verbunden sei. Auch sei die Berechnung der Miete lediglich nach für die Klägerin zulässigen 50 m² nicht angemessen. Vielmehr seien die Mietkosten in voller Höhe zu berechnen. Eine Grenze für die Anrechnung von Mietkosten könne lediglich bei Luxuswohnungen angenommen werden. Eine günstigere Wohnung sei bei der angespannten Wohnungslage nicht erreichbar.



    Der Stellplatz gehöre nicht fest zum Wohnraummietvertrag, sondern könne einzeln angemietet werden, werde aber für das Fahrzeug benötigt.



    Die Privathaftpflichtversicherung sei zu berücksichtigen sowie Fahrtkosten für eine Anfahrt zur Arbeitsstätte von 3 km. Das Auto sei von der Mutter der Klägerin für diese erworben worden, die Mutter sei in den KFZ-Brief eingetragen, die KFZ-Versicherung werde von der Klägerin, die auch Nutzerin sei, getragen.



    Das Arbeitsgericht vertrat demgegenüber mit Schreiben vom 12.10.2018 die Auffassung, die Wohnkosten seien fiktiv anhand des der Klägerin anzuerkennenden Wohnbedarfs von 50 m² anhand des für Herford geltenden Mietspiegels auf 310,00 € hochzurechnen.



    Mit Beschluss vom 24.01.2019, zugestellt am 28.01.2019, setzte das Arbeitsgericht die zu zahlenden monatlichen Raten in Höhe von 110,00 € fest. Die Begründung ergibt sich aus dem Schreiben vom 28.02.2019 (Bl. 70/71 d.A.). Danach wurden die Netto-Kosten für die Mietwohnung anhand einer fiktiven Berechnung in Höhe von 310,00 € festgesetzt sowie 15,00 € monatliche Kosten für einen PKW-Stellplatz nicht berücksichtigt.



    Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 27.02.2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 68/69 d.A.) Bezug genommen.



    Nach Nichtabhilfe-Entscheidung vom 11.03.2019, in dem das Arbeitsgericht insbesondere ausführte, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass eine billigere Wohnung in Herford nicht zu erlangen sei, legte das Arbeitsgericht den Sachverhalt dem Beschwerdegericht vor.



    II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.



    Nach § 11a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich verändert haben. Auf Verlangen des Gerichtes muss sich die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO).



    1. Nach den dem Arbeitsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Unterlagen war die Abänderung auf eine Ratenzahlungsanordnung 110,00 € nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat die Wohnkosten der Klägerin zu Unrecht mit einem fiktiven, sich an den sozialrechtlichen Bestimmungen orientierenden Wert für eine zumutbare Wohnung berechnet. Diese Werte können in dieser Absolutheit nicht auf die Berechnung des für die Prozesskostenhilfe zugrunde zu legenden Einkommens übertragen werden.



    a) Die Kaltmiete der Klägerin ist für die Berechnung der anrechenbaren Wohnkosten in tatsächlicher Höhe von 385,00 € zu berücksichtigen.



    Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO sind die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen, zu berücksichtigen.



    aa) Das Arbeitsgericht hat sich bei der Bemessung des angemessenen Wohnraumes offensichtlich (ausdrücklich wird dieses leider nicht erläutert) an den Vorgaben gem. §§ 35 Abs. 2 SGB XII, 22 Abs. 1 SGB II orientiert. Im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII bzw. Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. dem SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der angemessenen Größe der Unterkunft auf die Wohnungsgrößen Bezug zu nehmen, die für Wohnungsberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannt sind. Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen, die für das Bundesland gelten, in dem die Unterkunft liegt. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich damit grundsätzlich nach den Werten in den Ausführungsbestimmungen, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl. I, S. 2379) bzw. zu der vorherigen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz festgelegt haben. Sind die genannten gesetzlichen Grundlagen im Zuge der Föderalismusreform durch von den Ländern erlassene Gesetze zur Wohnraumförderung ersetzt worden, sind die dazu erlassenen aktuellen Ausführungsbestimmungen maßgeblich. In Nordrhein-Westfalen ist deshalb für die Zeit ab dem 01.01.2010 auf die Werte der Nr. 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen – WNB März 2019 (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WBFG NRW vom 12.12.2009 – MBl. NRW 2010, Nr. 1, S. 1–26) zurückzugreifen (BSG 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, juris). Nur sofern aktuelle landesrechtliche Ausführungsbestimmungen zur Wohnraumförderung nicht erlassen worden sind, kann auf andere Bestimmungen abgestellt werden, die Grundlage für die Belegung öffentlich geförderten Wohnraums sind (BSG 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, juris). Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbaus nicht übereinstimmt, wird durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau bewusst in Kauf genommen. Der Rückgriff auf diese Bestimmung ist trotz aller Unzulänglichkeiten dieser Hilfskonstruktion „aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität“ (vgl. BSG 19.2.2009, B 4 AS 30/08 R = SozR 4–4200 § 22 Nr. 19) so lange geboten, bis Festlegungen in Satzungen nach § 22 a SGB II vorliegen, in denen gem. § 22 b Abs. 1 Nr. 1 SGB II zu bestimmen ist, „welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarkts als angemessen anerkannt wird“. Dass die aus der Wohnraumförderung zu übernehmenden Werte in den einzelnen Bundesländern teilweise voneinander abweichen, wird bewusst in Kauf genommen, weil dies der Berücksichtigung der für die Wohnungsmärkte relevanten regionalen Unterschiede dient (vgl. BSG 7.11.2006, B 7 b AS 2/05 R = SozR 4–4200 § 12 Nr. 3). Die Unzulänglichkeiten beruhen eher darauf, dass die Bestimmungen keine Differenzierung zwischen ländlichen Räumen und Ballungszentren vornehmen (siehe zu allem Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, 73. EL März 2019, § 22 SGB II Rz. 38 f).



    Für Nordrhein-Westfalen liegt danach für einen Einpersonenhaushalt der Höchstwert für angemessenen Wohnraum bei 50 m².



    bb) Nach Auffassung der Beschwerdekammer wird eine so gestalteten Vorgehensweise bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 S. 3. Nr. 3 ZPO dem elementaren Unterschied zwischen den im SGB II bzw. SGB XII geregelten Lebenssachverhalten zu dem Wesen der Prozesskostenhilfe nicht gerecht.



    Bei ersteren handelt es sich um Sozialleistungen, die einer Person für einen dem Grunde nach unbegrenzten Zeitraum die Lebenshaltungskosten in Gänze finanzieren sollen. In dieser Konstellation ist der Träger dieser Sozialleistung berechtigt, die Rahmenbedingungen für die Leistung von bestimmten, ggf. auch engen Voraussetzungen abhängig zu machen, wobei insoweit verfassungsrechtliche Beschränkungen zu beachten sind. Staatliche Sozialleistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt und besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (beispielhaft BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, juris).



    Dieses gilt auch für die Berechnung angemessenen Wohnraums. Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gewährleistet das gesamte Existenzminimum einer Person durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie. Dazu gehört das physische Existenzminimum, zu dessen Sicherung die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken sind. Das Grundgesetz selbst gibt insoweit keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vor. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss aber durch ein Gesetz gesichert sein, das einen konkreten Leistungsanspruch enthält (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017, 1 BvR 617/14, Rn. 14, juris).



    Soweit durch die rechtlich zulässig begrenzten gewährten Leistungen dieses Existenzminimum gewährleistet ist, ist der gesetzliche Anspruch erfüllt. Der Zweck der Leistung rechtfertigt auch diese Festlegungen.



    cc) Anders verhält es sich bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.



    Das Prozesskostenhilfeverfahren kann und will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern diesen zugänglich machen. Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu öffnen. Nach Sinn und Zweck staatlichen Rechtsschutzes ist das Wesentliche, dass Bemittelten und Unbemittelten im gesamten Ablauf des Verfahrens Gelegenheit gegeben wird, gleichermaßen alles für die Entscheidung des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens Erhebliche vorzutragen (BVerfGE 9, 125, 131 [BVerfG 22.01.1959 - 1 BvR 154/55] ). Nach der Rechtsprechung des BVerfG folgt dieses Gebot der Gleichstellung aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Sozialpflicht des Staates (Art. 20 Abs. 1 GG). Über die "staatliche Daseinsfürsorge" hinaus gehört es auch zu den justizstaatlichen Basisgarantien. Damit hat Prozesskostenhilfe in der Ausgestaltung der Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO neben dem allgemeinen Wohl das Interesse des einzelnen Rechtssuchenden an der Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Blick. Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der gleichberechtigte Zugang zum staatlichen Gericht eröffnet, der einer Partei ansonsten infolge ihrer finanziellen Lage verschlossen oder nur unter unzumutbaren Opfern eröffnet wäre. Es sind deshalb neben dem öffentlichen Interesse an der Wahrung verfassungsrechtlicher Grundrechte die Belange des einzelnen Rechtssuchenden, die geschützt und gefördert werden sollen (BGHZ 109, 163, 168). Dem hat die Auslegung der Vorschriften mit Blick auf Fürsorgepflichten des Gerichts Rechnung zu tragen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.1995, 2 W 15/94, Rn. 12, juris).



    Dieser Rechtsprechung folgt die Beschwerdekammer in Gänze. Prozesskostenhilfe stellt danach eine sozialhilferechtliche Leistung in einer besonderen Lebenslage dar, bei deren Bewilligung diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Die Partei soll gerade in die Lage versetzt werden, einen Rechtsstreit durchzuführen, ohne sich in seiner Lebensführung wesentlich einschränken zu müssen (vgl. BT-Drucks. 8/3068, S. 25; LAG Hamm, Beschluss vom 30.08.2017, 5 Ta 419/17, juris, Rn. 9; vom 6.03. 2012, 14 Ta 48/12, juris, Rn. 6; LAG Rheinland-Pfalz vom 28.12.2011, 6 Ta 241/11, juris, Rn. 7).



    Der Gesetzgeber hat diesem Umstand nach Auffassung der Kammer bei teleologischer Reduktion der Bestimmung des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Partei in § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1) bis 2b) sowie Ziff. 4 ZPO auf die sozialrechtlichen Regelsätze Bezug genommen wird. Anders als im Bereich der für den Lebensunterhalt zu erbringenden Leistungen handelt es sich hier aber um Pauschalbeträge, die der Partei von dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen abgezogen werden, um aus dem verbleibenden Einkommen den für die Prozessführung tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommensanteil zu ermitteln.



    Daraus ergibt sich, dass die Prozesskostenhilfe beantragende Partei unabhängig von dem bei ihr vorhandenen Einkommen keinen Anspruch darauf hat, für ihren Lebensunterhalt mehr zu verbrauchen, als an eine Leistungen beziehende Person zu zahlen wäre, wobei die Berücksichtigung ggf. vorhandener weiterer Mehrbedarfe gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO möglich ist. Insoweit ist eine Gleichstellung mit den sozialrechtlichen Bestimmungen gegeben.



    dd) Anders verhält es sich aber bei den anrechenbaren Kosten für die Unterkunft. Hier hat der Gesetzgeber sich nicht auf die Bestimmungen der §§ 35 Abs. 2 SGB XII oder 22 Abs. 1 SGB II bezogen, sondern eine eigenständige Regelung getroffen. Hier geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass grundsätzlich die tatsächlich bestehenden Kosten zu beachten sind. Lediglich um zu verhindern, dass einer Partei Luxusausgaben auf Kosten der Solidargemeinschaft, die für die Prozesskosten letztlich einsteht, finanziert werden, sind diese dann zu beschränken, wenn sich das Missverhältnis zu den Einkommensverhältnissen ergibt.



    So ist auch in der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe anerkannt, dass ein auffälliges Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei dann gegeben ist, wenn die antragstellende Partei im Hinblick auf das Einkommen für Unterkunft und Heizung deutlich zu viel ausgibt. Unterkunftskosten bis zur Höhe der Hälfte des Nettoeinkommens werden dabei noch als angemessen angesehen. Ein Umzug in eine andere Unterkunft kann von einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei (im Gegensatz zur Sozialleistungen beantragenden Person) nicht verlangt werden (siehe zusammenfassend für alles Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8.Aufl., 2016, Rz. 318 m.w.N). Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einer analogen Anwendung der §§ 35 Abs. 2 SGB XII sowie 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen wäre, dass auch dort vorgesehen ist, dass diejenigen Wohnkosten, die die angemessenen Kosten übersteigen, längstens für sechs Monate gleichwohl zu tragen wären.



    Soweit in der der Beschwerdekammer vorliegenden Rechtsprechung auf die Werte entsprechend §§ 35 Abs. 2 SGB XII bzw. 22 abs. 1 SGB II abgestellt wurde, lagen Sachverhalte vor, bei denen die tatsächlichen Belastungen mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens ausgemacht haben, weshalb dann als Berechnungsgrundlage der angemessene Wert zu ermitteln war (so etwa Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.04.2015, 4 WF 32/15, juris mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2002, 2 WF 224/01, juris Wohnkosten in Höhe des Nettoeinkommens eines Selbständigen). Die oben ausgeführten Grundsätze waren aber gleichwohl Grundlage der Entscheidungen. Auch in der übrigen Rechtsprechung wird auf die oben genannten Grundsätze zurückgegriffen und dann, wenn die Miete jedenfalls weniger als 50 % des Nettoentgeltes ausmacht, die tatsächlich zu zahlende Miete zugrunde gelegt oder auf 50 % des Nettoentgeltend begrenzt (siehe hier Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.06.2013, 15 WF 186/13, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2000, 9 WF 187/00, juris).



    b) Vor diesem Hintergrund ergibt sich keine Berechtigung, die Wohnkosten der Klägerin auf fiktive 310,00 € zu begrenzen. Die von der Klägerin bereits seit Jahren, auch bereits bei Erstbewilligung der Prozesskostenhilfe, bewohnte Wohnung ist mit 65 m² nicht übermäßig viel größer als der seitens des Arbeitsgerichtes ermittelte angemessene Wohnraum von 50 m²; die Miethöhe mit 385,00 € nicht unverhältnismäßig höher als der vom Arbeitsgericht als angemessen angesehene Wert von 310,00 €. Letztlich beträgt auch die Miete der Klägerin mit Heizkosten (475,00 €) weniger als 50 % ihres Nettoeinkommens von 1.447,32 €.



    Alles andere würde auch bedeuten, dass eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei gezwungen wäre, entweder auf Kosten des anrechenbaren Freibetrages für den Lebensunterhalt oder von dem gem. § 115 Abs. 2 ZPO ausdrücklich als nicht für die Rate verwendbar definierten verbleibenden verfügbaren Einkommen nicht angerechnete, aber gleichwohl in ihrer Lebensrealität zu bezahlende Wohnkosten begleichen müsste, was den Vorgaben des § 115 ZPO widerspräche. § 115 Abs. 2 ZPO sieht insoweit vor, dass von dem verbleibenden Einkommen nur die Hälfte für die Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu verwenden ist und der Rest des Einkommens der Patei verbleibt. Außer im Fall einer Partei, die erkennbar bewusst über ihre Einkommensverhältnisse lebt, ist ein solches Verfahren nicht angemessen.



    2. Nicht angerechnet werden konnten die Kosten für einen Autostellplatz. Diese sind weder als Wohnkosten gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO noch als Mehrbedarf gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO anrechenbar. Vielmehr zählen diese zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, welche grundsätzlich durch den Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 a) ZPO abgedeckt werden (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rz. 313; LAG Hamm, Beschluss vom 09.12.2016, 5 Ta 573/16, n.v.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2015, 13 WF 282/15, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2007, 10 WF 129/07, FamRZ 2008, 69).



    3. Es ergibt sich daher folgende Berechnung:



    Damit verbleiben 144,75 € als anrechenbares Einkommen, woraus sich gem. § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 72,00 € errechnet.



    Insoweit war die sofortige Beschwerde begründet. Die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe wie von der Klägerin in der sofortigen Beschwerde beantragt, kommt nicht mehr in Betracht.



    Die nunmehr von der Klägerin zu leistenden Raten werden zur Zahlung erst mit der Zusendung des Zahlungsplanes im dort genannten Zeitpunkt fällig. Rückständige Raten, die auf Basis der ursprünglichen Berechnung des Arbeitsgerichtes beruhen, können nicht mehr eingezogen werden.



    4. Da die sofortige Beschwerde nur zum Teil begründet war, trägt die Klägerin die entstanden Kosten entsprechend § 3 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 8614 Anlage 1) GKG zur Hälfte.

    Vorschriften§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO, § 11a Abs. 1 ArbGG, § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO, §§ 35 Abs. 2 SGB XII, 22 Abs. 1 SGB II, § 10 Wohnraumförderungsgesetz, § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz, § 22 a SGB II, § 22 b Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 115 Abs. 1 S. 3. Nr. 3 ZPO, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 114 ff. ZPO, § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO, § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO, 22 abs. 1 SGB II, § 115 Abs. 2 ZPO, § 115 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 a) ZPO, § 3 Abs. 3 GKG