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  • · Fachbeitrag · Feststellungsklage

    Hinreichende Bestimmtheit des Streitgegenstands einer Feststellungsklage

    • 1. Auch bei der Feststellungsklage muss der Streitgegenstand hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 ZPO sein, damit die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen ihnen beurteilt werden kann.
    • 2. Ein Feststellungsantrag, der die Anwendung des für ein Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts mit der einschränkenden Klausel versieht - „unter Maßgabe der Einschränkungen des Arbeitsvertrags“ - ist nicht hinreichend bestimmt. Die zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen können daher nicht mit bindender Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden, sodass ein entsprechender Antrag unzulässig ist.

    (BAG 26.1.11, 4 AZR 333/09, Abruf-Nr. 121166)

    Praxishinweis

    Bei Leistungs- und Feststellungsanträgen gilt: klare Formulierung, keine unzulässigen Globalanträge, Vollstreckbarkeit (bei Leistungsklage) muss gewährleistet sein.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 79 | ID 32949860