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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Vier Augen und ein Absturz: Blick ins beA-Protokoll

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    | Bei technischen Problemen oder beA-Systemabstürzen müssen Anwälte häufig Sendevorgänge wiederholen. Je nachdem, ob über das beA oder an das EGVP verschickt wird, ist zu prüfen, ob verwendete Signaturen technisch gültig mit dem angegebenen Niveau sind. Lediglich eine Bestätigung über den erfolgreichen Eingang bei Gericht genügt nicht. |

     

    1. Rechtsanwalt und Mitarbeiterin prüfen in der Kanzlei

    In einer Kündigungsschutzsache vor dem LAG Baden-Württemberg (7.8.23, 10 Sa 24/23, Abruf-Nr. 237865) versäumte der Bevollmächtigte des Klägers die Berufungsbegründungsfrist. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung wies das LAG zurück. In diesem hatte er dem Gericht mitgeteilt, dass in der Kanzleiorganisation ein „Vier-Augen-Prinzip“ verankert sei, nach dem die erfolgreiche Zustellung einer „beA-Nachricht“ beim Empfänger durch ihn selbst und eine Mitarbeiterin geprüft werde. Zu diesem „Vier-Augen-Prinzip“ gehöre nicht zwingend auch die Kontrolle, ob die qualifizierte elektronische Signatur korrekt erstellt worden sei. Zweimal sei das beA beim Sendeversuch abgestürzt, beim zweiten Versuch sei eine Zustellungsbenachrichtigung eingegangen, weshalb der Schriftsatz nicht erneut verschickt worden sei.

     

    2. Prüfung auch bei den Signaturen ist für Rechtsanwalt zwingend

    Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei fristgebundenen Schriftsätzen gehört es, dass beim beA-Versand das Prüfprotokoll kontrolliert wird, ob die „Informationen zum Übermittlungsweg“ ausweisen: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“. Wird das Dokument qualifiziert elektronisch signiert, kann es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 ERVV auch an das EGVP des Gerichts übermittelt werden. Dann muss im Prüfprotokoll unter „Signaturprüfungen“ im „Signaturniveau“ ausgewiesen sein: „Qualifizierte elektronische Signatur“. Dass das geltende „Vier-Augen-Prinzip“ auch die Prüfung der Signaturen einschloss, trug der Anwalt nicht vor. Ebenso hatte er die Signaturen nicht selbst geprüft. Allein die fehlerhaften Sendeversuche und damit technischen Schwierigkeiten hätten dazu führen müssen, das Prüfprotokoll in diesem Fall besonders sorgfältig zu lesen. Der Anwalt hätte in diesem Fall leicht erkennen können, dass die Berufungsbegründung über das EGVP versendet wurde und nicht wie gewünscht über das beA.