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  • · Fachbeitrag · Kündigungsschutz

    Kündigungschutz nach Ablauf der Wartezeit wird durch BetrVG nicht vorverlagert

    Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung nach § 102 BetrVG gestellt werden, nicht vorverlagert werden.

     

    Hierauf wies das LAG Köln hin (26.6.25, 8 SLa 581/24, Abruf-Nr. 251292). Der Senat begründete das damit, dass § 102 BetrVG nicht bezweckt, dass die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anhörung mit der Überprüfung der Kündigungsgründe aufgrund der Prozesssituation vermengt werden. Dies bedeutet, dass die Substanziierungserfordernisse nicht denjenigen entsprechen, die im Rahmen einer Kündigung gegeben sind, die auf ihre soziale Rechtfertigung zu prüfen ist.

     

    Quelle: ID 50688157