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  • · Nachricht · Kündigungsrecht

    Kündigung wegen einer Straftat außerhalb der Arbeitszeit

    | Ein Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. |

     

    Hierauf wies das LAG Köln hin. Die Richter machten deutlich, dass eine schwere und schuldhafte Verletzung der aus § 241 Abs. 2 BGB resultierenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten als wichtiger Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht kommen kann.

     

    Allerdings schließt es der das Strafrecht prägende Resozialisierungsgedanke aus, dass bereits jede Anklage oder Verurteilung wegen einer Straftat automatisch ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Straftäters ist. Arbeitsrechtliche Konsequenzen eines strafrechtlichen Fehlverhaltens setzen zwingend voraus, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Arbeitsverhältnis besteht.

     

    Quelle | LAG Köln, Urteil vom 14.1.2020, 7 Sa 79/19, Abruf-Nr. 216097

    Quelle: ID 46645211