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  • · Nachricht · Kündigungsrecht

    Diese Voraussetzungen müssen für eine Verdachtskündigung vorliegen

    | Eine Verdachtskündigung ist als ordentliche Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die auch eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen des Verdachts schwerer Pflichtverletzungen gerechtfertigt hätten. |

     

    Hierauf wies das LAG Mecklenburg-Vorpommern hin. Die Richter machten deutlich, dass der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen eigenständigen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden kann. Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann aber nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den einzelnen Verdachtsmomenten gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete ‒ vom Kündigenden darzulegende ‒ Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BAG NZA 15, 741).

     

    Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.1.2019, 2 Sa 113/18, Abruf-Nr. 211529

    Quelle: ID 46173317