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  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Steuerhinterziehung kann Kündigung rechtfertigen

    | Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam Anfang des Jahres 2014 das Arbeitsgericht Kiel (7.1.14, 2 Ca 1793 a/13, Abruf-Nr. 140539). Die seit vielen Jahren angestellte ArbN war beim ArbG, einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte ArbN abgerechnet wurde und diese der ArbN das erhaltene Geld dann auszahlten. Als der ArbG hiervon erfuhr, kündigte er fristlos, hilfsweise ordentlich.

     

    Hiergegen wandte sich die ArbN mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Der ArbG bestreitet dies. Das Arbeitsgericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die außerordentliche Kündigung ist danach wegen eines formalen Fehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung hält das Gericht dagegen für wirksam. Die ArbN habe mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 BGB schwerwiegend verletzt. Sie habe gewusst, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der ArbN würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es in diesem Fall nicht. Die ArbN habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 38 | ID 42534384