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  • 18.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145818

    Arbeitsgericht Berlin: Urteil vom 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15

    I. Kündigt der Arbeitgeber unter Berufung auf anhaltende erkrankungsbedingte Fehlzeit, ohne zuvor den ihm nach § 84 Abs. 2 SGB IX („Betriebliches Eingliederungsmanagement“ - BEM) obliegenden Versuch gemacht zu haben, etwaige Perspektiven künftigen bzw. „leidensgerechten“ Einsatzes der Zielperson auszuloten, so ist es ihm im Kündigungsrechtsstreit verwehrt, die Existenz einschlägiger betrieblicher Anpassungsmaßnahmen nur pauschal zu negieren. Der Arbeitgeber ist dann vielmehr gehalten, im Einzelnen mit „umfassendem konkreten Sachvortrag“ zu schildern, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden kann und auch ein Einsatz sowohl nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung ausgeschlossen sei als auch auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit nicht in Betracht komme (BAG 12.7.2007 – 2 AZR 716/06NZA 2008, 173 [Juris-Rn. 44]).

    II. Regelmäßig gehört zum organisierten Suchprozess (Wolfhard Kohte, DB 2008, 582, 583 [3.]), der eine Aussonderung des Betroffenen aus dem betrieblichen Sozialgeschehen vermeiden helfen soll, in geeigneten Fällen die Erprobung seiner stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Muster des sogenannten „Hamburger Modells“ (§ 74 SGB V; § 28 SGB IX; s. auch Katja Nebe, DB 2008, 1801 [II.1.]).


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