01.07.2020 · Fachbeitrag · Krankheitsbedingte Kündigung
ArbG muss BEM-Verfahren vor Kündigung gegebenenfalls erneut durchführen
| Liegt ein BEM-Verfahren vor Ausspruch einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen länger als ein Jahr zurück, ist der ArbG gehalten, vor der Kündigung ein erneutes BEM-Verfahren anzubieten und gegebenenfalls durchzuführen. |