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  • 02.11.2010 | Direktionsrecht

    Spannungsfeld zwischen Weisung aufgrund des Direktionsrechts und Änderungskündigung

    1. Das Recht des ArbG, die Arbeitspflicht inhaltlich durch Weisungen zu konkretisieren, beruht unmittelbar auf dem Arbeitsvertrag, ist aber mehrfach beschränkt.  
    2. Weisungen sind nur insofern rechtswirksam, als sie von der vertraglichen Arbeitspflicht inhaltlich gedeckt sind. Entscheidend ist hierbei der Inhalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit. Der ArbN kann nur zu Tätigkeiten angehalten werden, die vertraglich vorgesehen (versprochen) sind.  
    3. Vom Arbeitsvertragsinhalt abweichende Weisungen sind nicht durch einseitige Weisung des ArbG, sondern nur im Rahmen der Änderungskündigung, die der Überprüfung durch das KSchG zugänglich ist, durchsetzbar.  
    (LAG Baden-Württemberg 25.3.10, 11 Sa 70/09 und 11 Sa 71/09, Abruf-Nr. 103356).

     

    Checkliste: Änderung des Arbeitsvertragsinhalts
    • Einverständliche Regelung zwischen ArbG und ArbN: Stets möglich und zulässig. Sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
    • Wenn kein Einvernehmen:
    • Regelung durch einseitige Weisung des ArbG im Rahmen des Direktionsrechts möglich?
    - Abhängig von der Präzisierung des geschuldeten Tätigkeitsinhalts im Arbeitsvertrag.
    - Auch bei Versetzung bei Direktionsrecht: Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
    • Wenn Weisung nicht möglich: Änderungskündigung notwendig.
    - Beteiligung des Betriebsrats nach §§ 99, 102 BetrVG notwendig.
    - Soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung nach §§ 1 Abs. 2 S. 1, 2 KSchG voll gerichtlich überprüfbar.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Änderungskündigung/Versetzung: Berkowsky, AA 10, 38 (mit Checkliste)

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 197 | ID 139704