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  • · Fachbeitrag · Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen: Die Auflösungen

    1.

    Ja! Das BAG hat klargestellt, dass die richtlinienkonforme Auslegung insbesondere des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG sich nicht auf den tariflichen Mehrurlaub bezieht, wenn der Tarifvertrag eigenständige Regelungen trifft. Dies ist der Fall, wenn der Tarifvertrag seinem Wortlaut nach vom grundsätzlichen Gleichlauf zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub abweicht (BAG 12.4.11, 9 AZR 80/10, Abruf-Nr. 113816 in AA 11, 199).

    2.

    Ja! § 7 Abs. 3 BUrlG und ähnliche tarifliche Vorschriften erfassen zumindest dann den Verfall der Urlaubsansprüche, wenn der ArbN wieder arbeitsfähig ist. In diesen Fällen hat er bis zum 31.3. des auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit folgenden Jahres Urlaub zu nehmen. Ansonsten verfällt der Urlaub (LAG Köln 5.11.10, 4 Sa 744/10, Abruf-Nr. 111660 in AA 11, 97).

    3.

    Nein! Der ArbG kann den ArbN bei einer jahresübergreifenden Kündigungsfrist nach Ausspruch der Kündigung zum Zweck der Erfüllung des Erholungsurlaubs freistellen. Die Freistellungserklärung muss aber ausdrücklich zum Zweck der Erfüllung des Urlaubsanspruchs im Vorgriff auf das folgende Urlaubsjahr abgegeben werden. Fehlt es an einer solchen Eindeutigkeit, wird durch die Freistellung nur der bis zum Ablauf der mit der maßgeblichen Kündigungsfrist entstandene Urlaub und nicht etwa der volle Urlaub, auch für das Folgejahr, erfüllt (BAG 17.5.11, 9 AZR 189/10, Abruf-Nr. 111712 in AA 11, 118).

    4.

    Nein! Auch wenn der aus den Vorjahren übertragene Urlaubsanspruch wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit des ArbN fortbesteht, ist dieser Teil des Gesamturlaubsanspruchs nicht privilegiert. Er unterliegt vielmehr dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn der ArbN im Kalenderjahr oder Übertragungszeitraum so rechtzeitig gesund wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann (BAG 9.8.11, 9 AZR 425/10, Abruf-Nr. 112830 in AA 12, 62).

    5.

    Ja! Der Anspruch des ArbN auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs unterliegt als reiner Geldanspruch den tariflichen Ausschlussfristen. Er entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird zu diesem Zeitpunkt - ohne besondere Vereinbarung - fällig (BAG 21.2.12, 9 AZR 486/10, Abruf-Nr. 121785 in AA 12, 31).

    6.

    Nein! Der Folge-ArbG, mit dem der ArbN während des Kündigungsrechtsstreits ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, hat ihm für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt. Der ArbN kann keinen weiteren Urlaubsanspruch, einen sogenannten „Doppelanspruch“ verlangen. Dem steht bereits entgegen, dass er im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzrechtsstreit so zu stellen ist, als wäre eine Unterbrechung nicht eingetreten. Da der ArbN nicht gleichzeitig die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen erfüllen kann, hat er keinen doppelten Urlaubsanspruch und muss sich in vollem Umfang gewährten Urlaub anrechnen lassen (BAG 21.2.12, 9 AZR 487/10, Abruf-Nr. 121170 in AA 12, 89).

    7.

    Nein! Können ArbN wegen einer anhaltenden Krankheit ihren Jahresurlaub nicht nehmen, verfällt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach 15 Monaten, also Ende März des übernächsten Jahres. Eine Abgeltung über diesen Zeitraum hinaus muss der ArbG daher nach der neuen Rechtsprechung des BAG nicht leisten (BAG 7.8.12, 9 AZR 353/10, Abruf-Nr. 122460 in AA 12, 164).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 179 | ID 35602070