Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zur Altersteilzeit und zum Sozialplan. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Kündigungsrecht - LAG Berlin-Brandenburg, 5.3.14, 15 Sa 1552/13, Abruf-Nr. 143058 

    Die bisher vom BAG offengelassene Frage, ob eine vertragliche oder die gesetzliche Kündigungsregelung günstiger ist, hat nun das LAG Berlin-Brandenburg entschieden. Dies ist nach der Entscheidung nach einem abstrakten Günstigkeitsvergleich bezogen auf ein gesamtes Kalenderjahr zu bestimmen, wobei Kündigungsfrist und Kündigungstermine eine Einheit bilden.

     

    Gleichbehandlungsgrundsatz - LAG Nürnberg 14.1.14, 6 Sa 398/13, Abruf-Nr. 151579 

    Erbringt der ArbG Leistungen in Erfüllung einer Betriebsvereinbarung, kommt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Der ArbG trifft keine „gestaltende“ eigene Entscheidung. Er vollzieht lediglich die kollektive Norm. Anderes gilt nach einer Entscheidung des LAG Nürnberg, wenn er die Leistung in Kenntnis der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung erbringt. Dann liegt eine „gestaltende“ Entscheidung im Rechtssinne vor. Für das Vorliegen dieser Kenntnis ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig.

     

    Altersteilzeit - LAG Berlin-Brandenburg 18.6.14, 15 Sa 379/14, Abruf-Nr. 151569 

    Der ArbN in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist so zu behandeln, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. Dies führt nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg dazu, dass der ArbG auch in der Freistellungsphase im Rahmen des arbeitsvertraglichen Synallagmas diejenigen Bezüge zu leisten hat, die unter Ansehung der tariflichen Vorschriften einem Teilzeitbeschäftigten mit der entsprechenden Arbeitszeit geschuldet sind.

     

    Sozialplan - LAG Rheinland-Pfalz 27.5.14, Abruf-Nr. 142678 

    Das LAG Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die eine Sozialplanabfindung begründenden Tatsachen grundsätzlich der klagende ArbN trägt. Nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast genügt hierbei das einfache Bestreiten des Gegners der primär darlegungspflichtigen Partei nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner dagegen alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann von ihm das substanziierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.

     

    Insolvenzplan - LAG Düsseldorf, 3.7.14, 5 Sa 225/14, Abruf-Nr. 151485 

    Eine in einem Insolvenzplan vereinbarte Ausschlussfrist von einem Monat ist rechtswirksam. So entschied es das LAG Düsseldorf, nach Ansicht der Richter erfasst die Auschlussfrist auch Schadenersatzforderungen von ArbN, die wegen der Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO entstanden sind.

     

    Zwangsvollstreckung - LAG Schleswig-Holstein 25.7.14, 5 Ta 172/13, Abruf-Nr. 151620 

    Die Verhängung eines Ordnungsgelds im Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung setzt nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein keinen weiteren „groben“ Pflichtverstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG voraus. Bei der Festlegung der Höhe des Ordnungsgelds ist der Grad des Verschuldens des ArbG, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ein möglicher wirtschaftlicher Erfolg, den der ArbG bei erneuter Nichtbeachtung der Mitbestimmungsrechte erzielen könnte, zu beachten. In jedem Fall muss das Ordnungsgeld seiner Höhe nach geeignet sein, den ArbG zu betriebsverfassungsgemäßen Verhalten anzuhalten.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 198 | ID 42970969