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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Checkliste: Der kranke ArbN in der Beratungspraxis

    | Was tun, wenn ein Mandant Probleme mit hohen Krankenständen, insbesondere bestimmter ArbN hat? Hilft ein Personalgespräch? In welcher Form muss der Mitarbeiter überhaupt seine Anzeige- und Nachweispflichten hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit erfüllen? Wie kann der ArbG reagieren, wenn er dies nicht tut? Viele Fragen, die nachfolgende Checkliste leistet erste Hilfe. |

     

    Checkliste / Der kranke Mitarbeiter

    Fragen
    Antworten

    Liegt überhaupt eine Krankheit vor, die die Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG auslöst?

    Krankheit ist jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Hierunter fallen auch Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Nikotin; nicht aber reine Schönheitsoperationen, sofern diese nicht medizinisch indiziert sind (Verbrennungen).

    Welche Anzeige- und Nachweispflichten hat der ArbN?

    Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist er verpflichtet, dem ArbG die Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet eine möglichst rasche Übermittlung, am besten auf einem vom ArbG bereits zuvor festgelegten Übertragungsweg (z. B. nicht über WhatsApp, aber per E-Mail möglich) möglichst vor Arbeits- oder Schichtbeginn.

    Wann und wie muss der ArbN die AU nachweisen?

    Der Nachweis der AU erfolgt grundsätzlich durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB). Gesetzlich vorgeschrieben ist diese nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG, wenn die AU länger als drei Kalendertage andauert.

    Kann der ArbG den Beweiswert der AUB erschüttern?

    Ja, bei ernsthaften Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der AUB.

    Gibt es hierfür Beispiele?

    Ja, zum Beispiel:

     

    • Ankündigung des Fernbleibens nach nicht genehmigtem Urlaub
    • Ankündigung des Fernbleibens durch den ArbN nach Auseinandersetzung mit dem ArbG
    • Anderweitige Arbeit bei einem anderen ArbG während der AU
    • Lückenlose AU über mehrere Monate mit AUB‘s zahlreicher unterschiedlicher Ärzte mit jeweils anderen Ursachen
    • Häufiger Beginn der AU am Wochenende oder Wochenanfang

    Wann ist die AU durch den ArbN selbst verschuldet?

    Verstoß gegen eigene Obliegenheiten des ArbN, auf den die AU kausal beruht führt zum Wegfall des EFZ-Anspruchs. In der Praxis eher selten, bei sportlicher oder sonstiger sozial-adäquater Betätigung. Typischerweise bei selbst verschuldeten Tätlichkeiten/Schlägereien oder grob gesundheitsgefährdendem/heilungswidrigem Verhalten.

    Dürfen ArbN unter bestimmten Umständen hinsichtlich corona-spezifischer Symptome befragt werden?

    Ja, z. B. bei Vorhandensein spezifischer Symptome bei Rückkehr aus Risikogebieten. Hier ist auch die sonstige Belegschaft (ohne Namensnennung!) zu informieren.

    Was gibt es Neues zur elektronischen/digitalen Krankmeldung?

    Ab dem 1.1.21 müssen die gesetzlichen Krankenkassen, so sieht es das Terminservice- und Versorgungsgesetz vor, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) annehmen. Ärzte werden, so wie es aussieht, nach einer aktuellen Übergangslösung erst später, ab 1.7.21 oder ab 1.10.21 verpflichtet, die Krankmeldungen elektronisch an die Kasse des Versicherten zu übermitteln. Streitpunkt ist derzeit der Datenschutz.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 176 | ID 46867500