Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitsvertragsrecht

    Arbeitgeber hat keine Beratungspflicht

    Der ArbG im Arbeitsverhältnis hat keine allgemeinen Beratungspflichten. Jede Vertragspartei hat grundsätzlich für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht können sich gleichwohl Hinweis- und Informationspflichten des ArbG ergeben. Diese Pflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.

     

    Das ist die Kernaussage eines Rechtsstreits vor dem LAG Köln (27.3.25, 8 SLa 33/24, Abruf-Nr. 250510). Wie groß das Informationsbedürfnis des ArbN ist, hängt nach Ansicht des Senats insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab.

     

    MERKE — Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn der ArbG den ArbN auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert. Die Beweislast für eine falsche Information auf ausdrückliches Verlangen trifft dabei den Kläger.

     
    Quelle: ID 50681473