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  • 07.10.2025 · IWW-Abrufnummer 250510

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 27.03.2025 – 8 SLa 33/24

    1. Der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis hat keine allgemeinen Beratungspflichten. Jede Vertragspartei hat grundsätzlich für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht können sich gleichwohl Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Diese Pflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.

    2. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab.

    3. Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert. Die Beweislast für eine falsche Information auf ausdrückliches Verlangen trifft dabei den Kläger.


    Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2023 zum Aktenzeichen 1 Ca 2541/23 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um das Bestehen einer Schadensersatzpflicht wegen angeblicher Hinweispflichtverletzung im Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung ab Rentenbeginn.

    Der am 1955 geborene Kläger war seit dem 01.09.1986 bei dem Beklagten im Rundfunkorchester beschäftigt. § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 30.07.1986/13.08.1986 lautet wie folgt: "Im Übrigen richten sich die Verpflichtungen des Arbeitnehmers nach den jeweils beim W geltenden tariflichen Vereinbarungen."

    Der Beklagte gewährt gem. § 24 MTV Orchester und Chor ihren Mitarbeitenden, die vor dem 01.01.1999 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, Beihilfe nach den beim W geltenden Richtlinien.

    Aktuell gilt die Dienstanweisung Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (DA Beihilfe) mit Stand vom 26.09.2013.

    Diese enthält unter anderem folgende Regelungen:

    "§ 7 Versorgungsempfänger/innen (1) Die beihilferechtliche Behandlung eines Empfängers/einer Empfängerin von Alters- beziehungsweise Berufsunfähigkeitsrente (§ 1 Absatz 1 Nummer 3), bei dem/der der Versorgungsfall nach dem 30.06.2005 eintritt, und seiner/ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen erfolgt danach, wie er/sie als Arbeitnehmer/in gemäß § 5 Absätze 1 - 4 DA Beihilfe sowie seine/ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuletzt vor Eintritt des Versorgungsfalles beihilferechtlich behandelt wurden. Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 gilt Satz 1 unbeschadet von Änderungen des Zuschussanspruchs (§ 257 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), des Krankenversicherungsstatus beziehungsweise des Leistungsumfanges der privaten Krankenversicherung, die ab Eintritt des Versorgungsfalles aufgrund Gesetzes (zum Beispiel Wegfall des Zuschussanspruchs nach § 257 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; Wechsel von der freiwilligen Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung in die Krankenversicherung der Rentner) oder aufgrund autonomer Entscheidung (zum Beispiel bei privat Krankenversicherten die Umstellung von der Voll- auf die Quotenversicherung) eintreten."

    ...

    Gemäß § 5 Absätze 1 - 4 DA Beihilfe gilt dabei zusammengefasst folgendes:

    Beihilfeberechtigte Beschäftigte, deren Einkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt, haben während ihrer Beschäftigungszeit grundsätzlich die Möglichkeit entweder freiwillig gesetzlich oder privatvollversichert zu sein. Im Fall der Vollversicherung erhalten sie einen Arbeitgeberzuschuss gem. § 257 Abs. 1 bzw. 2 SGB V. In diesem Fall erhalten sie allerdings Beihilfe nur für Aufwendungen, die über die Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen (§ 5 Abs. 2 DA Beihilfe). Alternativ können sie schon während der Beschäftigungszeit auf diesen Zuschuss verzichten und Beihilfe in Anspruch nehmen. Sie können sich dann in einem Beihilfetarif ergänzend privat versichern (sog. Quotenversicherung). Die Varianten stehen allerdings in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander. Während der aktiven Beschäftigung können Beschäftigte ihren Status in einen Beihilfestatus ändern. Mit Eintritt in den Ruhestand erlischt diese Wechselmöglichkeit.

    Bis zum 31.03.2021 war der Kläger in einem Vollkostentarif krankenversichert und erhielt von dem Beklagten einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V. Für den Monat April 2021 wechselte er in einen Beihilfetarif. Zur Abrechnung der Beihilfe bedient sich der Beklagte der B GmbH.

    In einem Schreiben der B GmbH an den Kläger vom 16.11.2020 heißt es - soweit hier von Interesse - u.a.:

    "Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, gerne auch zur Vorlage bei Ihrer privaten Krankenversicherung, dass der Beihilfebemessungssatz für Sie ab Beginn der Altersrente 70 % beträgt. Laut unseren Unterlagen sind Sie privat mit Arbeitgeberzuschuss versichert. Damit Sie sich ab Rentenbeginn bei Ihrer privaten Krankenversicherung quotenversichern (30 %) können, muss auf den Arbeitgeberzuschuss verzichtet werden. Wir bitten Sie, sich daher mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen."

    Am 07.12.2020 versandte der Kläger eine E-Mail an altersversorgung@w.de mit dem Betreff "Fragen zur Krankenversicherung" (Bl. 92 GA). Die E-Mail lautet wie folgt:

    "Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,am 30. 4. 2021 werde ich mein Renteneintrittsalter erreichen. Meine bisherige Krankenversicherung ist privat bei der Debeka: 90% ambulant und 100% stationär. Mit dem Renteneintritt soll eine Umstellung auf 70% Beihilfe bei der B und 30% private Versicherung stattfinden. Mir wurde empfohlen, diesen Wechsel vorzeitig zu vollziehen, ich kenne aber nicht die möglichen Gründe und Vorteile hierfür. Deshalb würde ich mich freuen, wenn Sie mir dazu Fakten nennen und mich beraten könnten. Das Rentenantragsformular fragt unter 11.1: Bei welcher gesetzlichen Krankenkasse erfolgt die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner"? Handelt es sich dabei um die auf den Entgeltabrechnungen ausgewiesene A Rheinland? Ich habe eine Zusatzversicherung bei der B-B Pensionskasse abgeschlossen. Muss ich hier selbsttätig einen Antrag stellen, oder wird die Kasse den Kontakt mit mir aufnehmen? Muss ich in Bezug auf meinen Renteneintritt noch formelle Schritte innerhalb des W einleiten? ...."

    Mit E-Mail v. 11.02.2021 an das dienstliche E-Mail-Postfach des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

    "Bei einem möglichen Wechsel von einem Vollkostentarif in einen Quotentarif ist zwingend ein Verzicht auf den Krankenversicherungszuschuss spätestens einen Monat vor Rentenbeginn vorgeschrieben. Den Verzicht teilen Sie bitte schriftlich Ihrer zuständigen Personalsachbearbeiterin mit."

    Der Kläger nutzt dieses Postfach nicht und hat die E-Mail nicht zur Kenntnis genommen.

    Der Kläger erklärte den Verzicht auf den Krankenversicherungszuschuss nicht vor dem 01.05.2021.

    Seit dem 2021 befindet sich der Kläger im Ruhestand und ist seitdem in einem Quotentarif (30 % KV-Leistungen) versichert.

    Am 10.07.2022 beanspruchte der Kläger erstmals nach Renteneintritt für Aufwendungen in Höhe von 5.669,29 EUR bei der B GmbH. Letztere gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 27.07.2022 Beihilfe in Höhe von 2.430,41 EUR, die sich ausweislich der diesem Schreiben beigefügten Leistungserfassung aus einer Beihilfesumme von 2.730,41 EUR abzüglich einer KDP Pauschale in Höhe von 300,00 EUR errechnet. Die fehlenden 908,23 EUR macht der Kläger als Schadensersatz geltend.

    Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen habe, indem sie ihn nicht auf den erforderlichen Verzicht hingewiesen habe. Auf das Schreiben der B GmbH habe er am 07.12.2020 eine E-Mail an die Beklagte geschrieben, auf die er keine schriftliche Antwort erhalten habe. Er habe jedoch Anfang 2021 einen Anruf von dem Zeugen Ba, einem Mitarbeiter der Beklagten erhalten. Er habe den Zeugen dabei konkret nach dem Zuschuss zur Krankenversicherung gefragt. Hierauf habe der Zeuge sinngemäß geantwortet: "Den bekommen Sie nach Renteneintritt ohnehin nicht mehr." Erläuterungen zu einem Verzicht durch ihn, den Kläger, und zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Verzicht spätestens zu erklären sei, habe er von dem Zeugen nicht erhalten. Eine Kenntnis von der E-Mail vom 11.02.2021 müsse er sich nicht zurechnen lassen, da die E-Mail-Adresse, an die die E-Mail versandt worden sei, von ihm nicht genutzt worden und er hierzu auch nicht verpflichtet gewesen sei.

    Der Kläger hat beantragt,

    1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 908,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm bei zukünftigen Anträgen auf Erstattung von Beihilfe bei der B GmbH dadurch entsteht, dass sich sein Beihilfeanspruch nicht von dem beihilfefähigen Rechnungsbetrag errechnet, sondern von diesem noch der fiktive Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung in Abzug gebracht wird.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hat die Ansicht vertreten, dass bereits keine Hinweis- und Aufklärungspflicht bestehe, er dieser aber jedenfalls auch nachgekommen wäre. Er hat bestritten, dass der Zeuge Ba eine falsche Auskunft erteilt hat.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2023 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine zweifelhafte Hinweis- und Informationspflicht des Beklagten jedenfalls durch den Hinweis der B GmbH vom 16.11.2020 erfüllt sei. Eine falsche oder unvollständige Auskunft des Zeugen Ba im Rahmen des Telefongesprächs sei nicht schlüssig dargetan worden.

    Gegen das ihm am 22.12.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.01.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.03.2024 am 21.03.2024 begründet.

    Er vertritt die Auffassung, dass das Schreiben der B GmbH der Hinweis- und Informationspflicht der Beklagten nicht genüge. Jedenfalls habe der Zeuge Ba bei dem Telefonat Anfang 2021 dem Kläger die Auskunft erteilen müssen, dass er auf den Arbeitgeberzuschuss vor Renteneintritt verzichten muss, auch wenn der Kläger insoweit nicht gefragt hätte. Dies gelte jedenfalls vor dem Hintergrund der E-Mail des Klägers vom 7.12.2020.

    Der Kläger beantragt zuletzt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2023 zum Aktenzeichen 1 Ca 2541/23 neuzufassen, und 1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 908,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm bei zukünftigen Anträgen auf Erstattung von Beihilfe bei der B GmbH dadurch entsteht, dass auf den beihilfefähigen Rechnungsbetrag keine Beihilfe i.H.v. 70 % gewährt wird, sondern nur, soweit der Beihilfeanspruch von 70 % des beihilfefähigen Rechnungsbetrags über die dem Kläger zustehende Leistung der privaten Krankenversicherung hinausgeht;hilfsweise zu 2.3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, künftige Beihilfeansprüche des Klägers wegen dem ihm bis zum Renteneintritt gewährten Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung zu kürzen.

    Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Jedenfalls sei auszuschließen, dass der Zeuge Ba in einem Telefonat, das bestritten wird, unzutreffende oder missverständliche Angaben gemacht hat.

    Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.10.2024 durch Vernehmung des Zeugen Ba und der Zeugin H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.03.2025 Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung ist unbegründet.

    I. Die Berufung ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

    Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

    1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungantrag zu 2.

    a. Der Klageantrag ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet ist, den Betrag auszugleichen, der dadurch entsteht, dass der beihilfefähige Rechnungsbetrag nicht zu 70 % erstattet wird.

    b. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.

    aa. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist das Feststellungsinteresse grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - Rn. 26 mwN).

    bb. Vorliegend geht es um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz wegen einer Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten zu leisten, weil dieser keine volle Beihilfeerstattung erhält. Damit geht es um die Klärung eines gegenwärtigen bzw. zukünftigen Rechtsverhältnisses. Da diese Frage auch für zukünftige Erstattungen von Bedeutung ist, ist der Eintritt eines möglichen Schadens hinreichend wahrscheinlich.

    2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dies gilt auch für den Hilfsantrag, der den Klageantrag nur anders fasst.

    Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung einer Aufklärungspflicht aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

    a. Der Beklagte hat keine Aufklärungspflicht verletzt. Der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis keine allgemeinen Beratungspflichten. Er ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht jedoch verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Dies gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Zwar hat jede Partei grundsätzlich für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht können sich gleichwohl Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Diese Pflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 20. Juni 2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 86 f., BAG, Urteil vom 18. Februar 2020 - 3 AZR 206/18 -, BAGE 170, 1-11, Rn. 34).

    Vorliegend ist die Beklagte ihrer Hinweispflicht durch das Schreiben der B GmbH an den Kläger vom 16.11.2020 nachgekommen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Dieses weist darauf hin, dass Voraussetzung für eine Quotenversicherung der Verzicht auf den Arbeitgeberzuschuss ist.

    Der Wechsel von einer privaten Vollversicherung auf einen Beihilfetarif erfolgt dabei auf Initiative und im Interesse des Klägers. Eine Hinweispflicht kann zwar auch dann bestehen, wenn eine Maßnahme nicht auf einer Initiative des Arbeitgebers beruht. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 29 mwN). Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab. Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt der arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 69 mwN). Eine Auskunftspflicht besteht daher, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer über eine größere "Informationsnähe" verfügt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber die Information besitzt oder - anders als der Arbeitnehmer, der sie benötigt - ohne Schwierigkeiten beschaffen kann (BAG, Urteil vom 18. Februar 2020 - 3 AZR 206/18 -, BAGE 170, 1-11, Rn. 37).

    Dem Informationsbedürfnis des Klägers wird das Schreiben gerecht. Soweit die Entscheidung zu einem Wechsel getroffen wurde, für den der Kläger sich entscheiden hatte, bedurfte es keiner weiteren Beratung oder näherer Informationen. Eine weitere Beratung zu den wirtschaftlichen Folgen war insoweit nicht mehr erforderlich. Es bedurfte auch keiner weiteren Informationen, die nur der Beklagte beschaffen konnte. Insbesondere bedarf es keiner weiteren Erläuterung, da für den Wechsel der Verzicht Voraussetzung ist, was dem Schreiben genau so zu entnehmen ist. Da der Kläger zum Eintritt in den Ruhestand den Wechsel vornehmen wollte, war auch kein Hinweis erforderlich, dass dieser später nicht mehr möglich sein würde. Den Wechsel selbst hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Schreibens ja bereits veranlasst, da sich das Schreiben der B GmbH auf ein Schreiben des Klägers vom 05.11.2020 bezieht.

    b. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer fehlerhaften Auskunft des Zeugen Ba. Dem Arbeitgeber obliegt keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er aber Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer deshalb für die Schäden, für die eine von ihm schuldhaft erteilte fehlerhafte Auskunft ursächlich war (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 349/14 - Rn. 26 ff.; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 -, Rn. 20, juris).

    Der Beklagte hat durch den Mitarbeiter Ba dem Kläger keine fehlerhafte Auskunft erteilt und haftet ihm deswegen nicht auf Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 zur Auskunft wie folgt ausgeführt: Unter einer "Auskunft" ist u.a. eine erbetene Mitteilung (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.) bzw. die auf eine Frage hin gegebene Information zu verstehen (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). In diesem Sinn hat die Rechtsprechung den Begriff der "Auskunft", für deren Richtigkeit der Arbeitgeber hafte, stets verwendet. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2015 (- 6 AZR 349/14 -) und vom 12. Dezember 2002 (- 8 AZR 497/01 -) betrafen Vertragsänderungen bzw. Aufhebungsverträge, die auf Initiative des Arbeitgebers abgeschlossen wurden. In diesen Fällen musste der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer ein gesteigertes Informationsbedürfnis hatte (vgl. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - zu II 2 a bb der Gründe), also stillschweigend nach Auskunft verlangte. Der Arbeitnehmer in dem der Entscheidung vom 21. Mai 2015 (- 6 AZR 349/14 -) zugrundeliegenden Fall hatte zudem ausdrücklich nach einer tariflichen Besitzstandszulage gefragt und seine Zustimmung zur Vertragsänderung davon abhängig gemacht. Auch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Richtigkeit von Auskünften in Versorgungsfällen betrafen falsche Antworten auf Nachfragen (BAG 15. Oktober 1985 - 3 AZR 612/83 - zu I der Gründe; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 168/82 - zu 1 a der Gründe; 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 47, 169; 17. April 1984 - 3 AZR 383/81 - zu II 1 der Gründe; 24. Mai 1974 - 3 AZR 422/73 - zu II 2 b der Gründe). Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 -, Rn. 22 - 24, juris).

    Diese Grundsätze macht sich die Kammer zu eigen.

    Aufgrund der Beweisaufnahme steht aber nicht zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO fest, dass der Zeuge Ba den Kläger auf eine konkrete Nachfrage falsch informiert hat. Zunächst war der Kläger bei dem angeblichen Telefonat mit dem Zeugen Ba aufgrund des Schreibens der B GmbH bereits über das Erfordernis des Verzichts informiert.

    Der Zeuge Ba hat dem Kläger keine hiervon abweichende fehlerhafte Auskunft erteilt.

    Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen Ba. Dieser konnte ein Telefonat mit dem Kläger nicht bestätigen. Er konnte sich auch an keine E-Mail des Klägers vom 07.12.2020 erinnern und erklärte nachvollziehbar, dass E-Mails in diesen Angelegenheiten in der Regel schriftlich beantwortet werden. Er erklärte des Weiteren, dass er für Auskünfte zum Thema Beihilfe eigentlich nicht zuständig ist, sondern sich mit der Altersversorgung befasst. Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer bereits Zweifel, dass das Telefonat mit dem Zeugen stattgefunden hat. Lediglich die Tatsache, dass der Kläger auf seine E-Mail vom 07.12.2020 keine andere Reaktion erhalten hat und die schriftliche Information per Mail vom 11.02.2021, die der Kläger nicht zur Kenntnis genommen hat, von dem Zeugen Ba stammt, lässt den Rückschluss zu, dass dieser mit dem Fall des Klägers befasst war und die Möglichkeit eines solchen Telefonats in Betracht kam. Hinzu kommt, dass der Zeuge ein solches Telefonat nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat, auch wenn er sich daran nicht erinnern konnte. Dies spricht vor dem Hintergrund der Vielzahl zu führender Telefonate für die Glaubwürdigkeit des Zeugen und lässt ein solches Telefonat möglich erscheinen.

    Auf Vorhalt der Angaben des Klägers, dass er auf die Frage, wie es mit dem Zuschuss zur Krankenversicherung ist, gesagt habe, den bekomme der Kläger bei Renteneintritt ohnehin nicht mehr und er auf weitere Nachfrage gesagt ob noch etwas zu tun sei, er nichts erwidert habe, widersprach der Zeuge in seiner Vernehmung dagegen klar und wies insbesondere darauf hin, dass der Verzicht auf den Arbeitgeberzuschuss für den Beihilfeanspruch entscheidend sei. Dies sei ihm bewusst, stehe in den übersandten Unterlagen und alles andere sei für ihn total unlogisch. Da die Bedeutung eines solchen Verzichts für den Wechsel des Tarifs offensichtlich ist und der Zeuge nach eigenen Angaben ca. 30 Gespräche im Jahr über diese Angelegenheit führt, macht eine solche Aussage auch nach Auffassung der Kammer keinen Sinn. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der Aussage des Zeugen Ba jedenfalls nicht von einer falschen Information aufgrund einer konkreten Nachfrage auszugehen.

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Zeugin H, der Ehefrau des Klägers. Die Zeugin konnte schon nicht bestätigen, dass das Telefonat mit dem Zeugen Ba stattgefunden hat. Dass der Name in dem Telefonat erwähnt wurde, konnte sie nicht angeben. Zum Ablauf des Gesprächs bestätigte sie die Angaben des Klägers, dass es sich um ein sehr kurzes Gespräch gehandelt hat. Sie bestätigte auch, dass der Kläger auf seine E-Mail Bezug genommen hat und gegenüber dem Gesprächspartner den Wechsel des Tarifs angesprochen hat. Weder der Arbeitgeberzuschuss noch der Verzicht sind aber Gegenstand dieser E-Mail. Erst auf konkrete Nachfrage des Gerichts zum Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung erklärte die Zeugin dann, dass ihr Mann gefragt habe, wie es sich mit dem Zuschuss verhält und ob noch etwas zu unternehmen sei. An den Wortlaut konnte sich nicht erinnern. Zur Antwort hierauf konnte sie nichts sagen. Sie habe jedoch den Eindruck gehabt, dass die Sache damit erledigt sein. Eine falsche Antwort auf eine konkrete Frage konnte sie damit nicht bestätigen.

    Diese Angaben stimmen zwar überwiegend mit den Angaben des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung überein. Hier erklärte der Kläger, er habe konkret gefragt, ob er noch etwas unternehmen müssen oder ob es wichtig ist, dass er noch etwas unternehme. Es könne aber auch sein das er gesagt habe er gehe davon aus, dass nichts weiter zu unternehmen sei. Dem habe Herr Ba nicht widersprochen bzw. keine zielführende Antwort gegeben. Das er aber eine konkrete Frage zum Verzicht auf den Arbeitgeberzuschuss gestellt hat, gab der Kläger in seiner Anhörung dagegen nicht an. Sollte er nur die Frage gestellt habe, was mit dem Arbeitgeberzuschuss sei, wäre eine Aussage, dass er nach Renteneintritt kein Arbeitgeberzuschuss mehr bekommt, sogar richtig. Entscheidend für eine Pflichtverletzung der Beklagten ist aber eine falsche Information auf eine konkrete Nachfrage, ob noch etwas in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zu veranlassen sei. Diese Frage hätte sich insbesondere aufgrund des Schreibens B GmbH ergeben können. Eine solche Nachfrage trägt der Kläger nicht vor und ergibt sich auch nicht aufgrund der Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin H.

    Im Übrigen geben die Zeugin und der Kläger übereinstimmend an, dass es sich um ein relativ kurzes Gespräch gehandelt hat. Sie erklärten dies unter anderem damit, dass sie auf einen wichtigen Anruf warteten. Beide erklären auch, dass der Kläger die Situation dargestellt hat und den Wechsel in den Beihilfetarif. Dabei hat er Bezug genommen auf seine E-Mail vom 07.12.2020. Diese E-Mail enthält keine Nachfrage zum Verzicht auf den Arbeitgeberzuschuss, sondern eine allgemeine Nachfrage zum Wechsel und zu einer Zusatzversicherung. Schließlich enthält sie die Nachfrage, ob in Bezug auf den Renteneintritt noch formelle Schritte einzuleiten seien. Auch hier ist keine Nachfrage zu dem Verzicht auf den Arbeitgeberzuschuss, auf den die B GmbH hingewiesen hat, enthalten. Wenn der Kläger in dem Telefonat seine Fragen aus der E-Mail beantwortet haben wollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach seiner Darstellung die einzige Information durch den Zeugen Ba gewesen sein soll, dass er hinsichtlich des Arbeitgeberzuschusses nichts mehr veranlassen musste. Auch auf Nachfrage des Gerichts, ob die weiteren Anliegen aus der E-Mail Gegenstand des Telefonats waren, bestätigte der Kläger dies nicht. Die E-Mail selbst hat er nicht bei dem Telefonat herangezogen. Ob dem Zeugen die E-Mail bei dem Telefonat bekannt war, wusste der Kläger nicht mehr. Dies ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Aussage der Zeugin und die Angaben des Klägers führen aus den dargestellten Gründen nicht dazu, dass die Kammer von einer falschen Information durch den Zeugen Ba i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt ist. Damit hat der Kläger eine Falschinformation des Zeugen auf konkrete Nachfrage nicht nachgewiesen.

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs.1 ZPO.

    IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

    Vorschriften§ 24 MTV, § 257 Abs. 1, 2 SGB V, § 257 Abs. 2 SGB V, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, § 286 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs.1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG