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  • · Fachbeitrag · Arbeitsunfähigkeit

    Bei jeder Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

    | Ist ein ArbN arbeitsunfähig erkrankt, muss er gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) beim ArbG vorlegen. Dieser ist nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen. |

     

    Bereits in AA 11, 182 haben wir anhand eines praktischen Falls durchgespielt, wie eine solche Konstellation im Einzelnen im Unternehmen vom Geschäftsführer initiiert werden kann. Das LAG Köln (14.9.11, 3 Sa 597/11, Abruf-Nr. 114276) hat nunmehr bestätigt, dass der ArbG für das Vorlageverlangen bereits am ersten Tag der AU keinen besonderen Anlass braucht. Auch kann nach Ansicht des LAG die Aufforderung des ArbG vom Gericht nicht auf billiges Ermessen geprüft werden.

     

    Im Folgenden erhalten Sie zwei Formulierungsvorschläge, je nachdem ob einvernehmlich eine Vertragsänderung erfolgt oder eine einseitige Weisung des ArbG notwendig wird:

     

    MUSTERFORMULIERUNG |  „In Ergänzung des Arbeitsvertrags vom ... wird vereinbart, dass ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit, unabhängig von deren Dauer, eine ärztliche AUB vorzulegen ist, die am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit einzuholen und dem ArbG ... auf dem schnellsten Weg unverzüglich zu übermitteln ist. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung von der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem ArbG bleibt hiervon unberührt bestehen.“

     

    MUSTERFORMULIERUNG |  „Sehr geehrte/r Herr/Frau X, hiermit werden Sie aufgefordert, bei jeder Arbeitsunfähigkeit ab deren ersten Tag, unabhängig von deren Dauer, eine ärztliche AUB vorzulegen, die am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit einzuholen und dem ArbG ... auf dem schnellsten Weg unverzüglich zu übermitteln ist. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung von der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem ArbG bleibt hiervon unberührt bestehen.“

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 19 | ID 31236250