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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Der praktische Fall: Bei jeder Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

    | Der folgende Beitrag in „Arbeitsrecht aktiv“ beschäftigt sich mit der Problematik der Anzeige- und Nachweispflichten bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des ArbN im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG und der damit zusammenhängenden Frage der Leistungsverweigerungsrechte des ArbG nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Insbesondere wird auf das Problem eingegangen, wie die rechtliche Lage aussieht, wenn der ArbG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (AUB) bereits vor Ablauf von drei Kalendertagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit verlangt. Hierbei werden die Handlungsoptionen beider Seiten abhängig von der Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitgeberverlangens hinsichtlich der Vorlage der AUB beleuchtet. |

     

    • Der Sachverhalt

    Der Geschäftsführer G der X GmbH ist von zunehmenden „Montagserkrankungen“ einiger ArbN genervt. Ein befreundeter Rechtsanwalt weist auf § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG und in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er auch bei Kurzerkrankungen grundsätzlich berechtigt sei, die Vorlage einer AUB zu verlangen.

    In der Folgewoche legt G sämtlichen ArbN der X GmbH eine schriftliche Erklärung vor, deren Erhalt die ArbN durch ihre Unterschrift quittieren sollen. In dieser Erklärung heißt es:

    „Bei kurzfristiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als drei Kalendertagen Dauer erfolgt Entgeltfortzahlung auch ohne Vorlage einer ärztlichen AUB nach folgenden Prämissen:

    • 1.Der/Die ArbN oder ein Beauftragter hat den Vorgesetzten unverzüglich von der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer zu unterrichten.
    • 2.Bezahlte Freistellung wegen kurzfristiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung höchstens dreimal pro Kalenderjahr gewährt.
    • 3.Bei Erkrankungen von drei oder mehr Kalendertagen Dauer ist grundsätzlich eine AUB vorzulegen. Alle Erkrankungen während des Urlaubs - auch die bis zur Dauer von drei Werktagen - machen die Vorlage einer ärztlichen AUB notwendig.“

    Die ArbN A, die den Empfang der Erklärung durch ihre Unterschrift quittiert hat, erkrankt das vierte Mal im laufenden Kalenderjahr an einer Erkältung. Aus Erfahrung weiß sie, dass sich diese am nächsten oder übernächsten Tag so bessern wird, dass sie nach eigener Einschätzung wieder arbeitsfähig sein wird. Sie weigert sich wegen dieser „Lappalie“ einen Arzt aufzusuchen und für eine derart kurze Zeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erwirken.

    A fehlt einen Tag, am darauffolgenden Kalendertag nimmt sie die Arbeit wieder auf. Sie verlangt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. G ist der Auffassung, Erklärung sei Erklärung und Unterschrift Unterschrift. Er verweigert die Zahlung.

     

    1. Handlungsoptionen des Geschäftsführers G

    G kann möglicherweise nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG im Rahmen des durch diese Norm begründeten zeitweiligen Leistungsverweigerungsrechts die Erfüllung der Ansprüche der ArbN A auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, die sich aus § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EFZG ergeben. Dies ist hingegen nur der Fall, wenn eine wirksame Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG zur Vorlage der AUB auch vor Ablauf von drei Kalendertagen durch die von der ArbN A unterschriebene Erklärung begründet worden ist.