01.08.2025 · IWW-Abrufnummer 249473
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.05.2025 – 12 SLa 37/25
1. Wird einem Arbeitnehmer nach vertraglich vorgesehener Befristung auf Probe eine Tätigkeit dauerhaft übertragen und stellt sich diese als eine Beförderung und nicht bloß als Übertragung einer Zusatzfunktion dar, liegt in der vereinbarten Widerruflichkeit eine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes, die zur Unwirksamkeit der Widerrufsklausel sowohl nach § 308 Nr. 4 BGB als auch nach § 307 Abs. 1 BGB führt.
2. Eine solche Beförderung, die dem Inhaltsschutz unterfällt, kann auch dann gegeben sein, wenn der Vergütungsanteil für die neue Funktion bei lediglich 12 % der monatlichen Grundvergütung liegt.
3. Maßgeblich ist, ob durch die übertragene Tätigkeit der Kernbereich der arbeitsvertraglichen Tätigkeit geprägt wird. Dies ist hier u.a. der Fall, weil dem Supervisor betriebliche Kompetenzen betreffend die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz, die notwendige persönliche Schutzausrüstung, Maßnahmen zur Abwendung von Gesundheitsgefährdungen und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes mit Weisungsbefugnis gegenüber den unterstellten Beschäftigten zugleich mit Arbeitgeberaufgaben gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG übertragen wurden. Diese Vorgesetztenstellung hebt den Kläger deutlich aus den anderen Beschäftigten des Luftsicherheitskontrollpersonals heraus.
Tenor: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.01.2025 - 14 Ca 4572/24 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, 1. an den Kläger für November 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2024 zu zahlen; 2. an den Kläger für Dezember 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025 zu zahlen; 3. an den Kläger für Januar 2025 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2025 zu zahlen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die dem Kläger übertragene Funktion eines Supervisors zu widerrufen und verpflichtet ist, ihm weiterhin für diese Tätigkeit eine Funktionszulage zu zahlen.
Der am 10.02.1966 geborene und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger war seit dem 06.05.2016 zunächst befristet bei der V. GmbH & Co. KG (im Folgenden V.) als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Diese führte am Flughafen Düsseldorf. im Auftrag der Bundespolizei die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Grundlage war ein von V. formulierter und mehrfach verwandter mit dem Kläger abgeschlossener Arbeitsvertrag vom 03.05.2016 (im Folgenden Arbeitsvertrag vom 03.05.2016). In diesem hieß es u.a.:
"1. Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitnehmer wird, vorbehaltlich der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses der gesundheitlichen Eignung, als Luftsicherheitsassistent eingestellt. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 06.05.2016 und ist befristet bis zum 05.05.2017. ... Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist. ... 4. Entgelt a) Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 14,58 Euro. Nach der Probezeit beträgt der Stundenlohn 16,00 Euro. Maßgebend für die Höhe des Stundenlohnes ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit. ... c) Die Lohnperiode ist der Kalendermonat. Das Arbeitsentgelt wird jeweils bis zum 15. des Folgemonats bargeldlos auf ein Konto des Arbeitnehmers überwiesen. ... 7. Einsatzort Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit auf einen anderen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb oder außerhalb des dem Arbeitnehmer jetzt zugewiesenen Beschäftigungsortes einsetzen. Tritt eine Tätigkeitsänderung ein, ist der nach dem Entgelt-/Lohntarifvertrag gültige Stundenlohn maßgebend. ..."In dem ebenfalls von V. formulierten und mehrfach verwandten und mit dem Kläger vereinbarten Zusatzvertrag für Luftsicherheitsassistent/in vom 03.05.2016 (im Folgenden Zusatzvertrag vom 03.05.2016) hieß es u.a.:
"§ 1 Beleihung 1. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass die Durchführung der Durchsuchung von Personen und des mitgeführten Gepäcks (Personen- und Gepäckkontrolle) auf den Flughäfen nur deshalb möglich ist, weil der Arbeitnehmer für die Wahrnehmung der Aufgaben als Luftsicherheitsbeauftragter durch die Bestellung des Bundesministeriums des Innern, vertreten durch die zuständige Bundespolizei, als Amtsträger beliehen worden ist. 2. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich weiter darüber einig, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeit unter der taktischen Führung und Weisungsbefugnis der Bundespolizei ausübt. Die zwangsweise Durchsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Personen- und Gepäckkontrolle bleibt der Bundespolizei vorbehalten. ..."Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag vom 03.05.2016 und den Zusatzvertrag vom 03.05.2016 Bezug genommen. Der Kläger und V. setzten das Arbeitsverhältnis nach dem 05.05.2017 auf der Grundlage der bisherigen Vereinbarungen unbefristet fort.
Nachdem V. den Auftrag verloren hatte, führte die Beklagte ab dem 01.06.2020 die Passagier- und Gepäckkontrollen am Düsseldorfer Flughafen im Wege der funktionalen Erfüllungsprivatisierung aufgrund eines Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizei, durch. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte hatte mit der Bundespolizei eine Rahmenvereinbarung geschlossen. In der "Anlage 8 - Aufsichtspersonal - Verbindliche Vorgaben zum Einsatz des Aufsichtspersonals (§ 10 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung)" (im Folgenden Anlage 8 RV) hieß es u.a.:
"... 3. Tätigkeit- und Einsatzbeschreibung Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass Aufsichtspersonal kontinuierlich an den in Betrieb befindlichen Luftsicherheitskontrollstellen und -spuren eingesetzt wird. Das Aufsichtspersonal führt im Wesentlichen systematisch unternehmenseigene Qualitätssicherungsmaßnahmen in den geöffneten Kontrollspuren durch. Diese Qualitätssicherungsmaßnahmen sollen insbesondere die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren durch die eingesetzten Luftsicherheitsassistenten/-innen zum Zweck der Feststellung überprüfen, ob diese effektiv und mit dem erforderlichen Standard (Dienstanweisung der Bedarfsträgerin/Betriebsanweisung der Auftragnehmerin) durchgeführt werden. Werden Vorschriften nicht eingehalten, leitet das Aufsichtspersonal unmittelbar betriebsinterne Korrekturmaßnahmen ein. Die Qualitätskontrollen beziehen sich ebenfalls auf die Einhaltung von Vorgaben zum Verhalten der Luftsicherheitsassistenten/-innen. Dabei ist insbesondere auf ein freundliches Auftreten gegenüber den Fluggästen, ein gepflegtes und ordentliches Erscheinungsbild (Uniform), das Verbot der Nutzung von privaten Gegenständen während der Kontrolltätigkeit (z.B. Smartphone) und das Reduzieren privater Unterhaltungen in der Kontrollspur auf ein Minimum zu achten. Qualitätskontrollen sind ein tendenziell konfliktträchtiges Gebiet in der Arbeitswelt, das einen besonders fachverständigen und sensiblen Umgang mit den Luftsicherheitsassistenten/-innen seitens des Aufsichtspersonals erforderlich macht. Unternehmensinterne Qualitätskontrollen sollen daher kooperativ und sachorientiert erfolgen. Das Aufsichtspersonal soll anhand der Qualitätskontrollen die anordnungskonforme Durchführung der Luftsicherheitskontrollen gewährleisten, die von der Bedarfsträgerin vorgegebenen Kontrollprozesse gewährleisten, Fehler in der Kontrollwahrnehmung und im Prozess erkennen und verbessern,dem unsachgerechten Gebrauch von Ressourcen entgegenwirken und die Kundenorientierung optimieren. Durch die sachgerechte Gestaltung der unternehmenseigenen Qualitätskontrollen sollen die Luftsicherheitsassistenten/-innen Handlungssicherheit gewinnen und Motivation erlangen. Das Aufsichtspersonal ist nicht in Zugleichfunktionen einzusetzen. Insbesondere gilt dies für eine zeitgleiche Ausübung von Kontrolltätigkeiten sowie die Wahrnehmung von administrativen Aufgaben (u. a. Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Personaldisposition). In begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich nach vorheriger Billigung der Bedarfsträgerin kann Aufsichtspersonal kurzzeitig Kontrolltätigkeiten ausüben. 3.1 Aufsichtspersonal Unter Beachtung vorgenannter Punkte und des unter Punkt 4 aufgeführten Verteilschlüssels ist pro zentraler Kontrollstelle Aufsichtspersonal kontinuierlich einzusetzen. 3.2 Supervisor Zusätzlich ist jeweils pro zentraler Kontrollstelle eine Aufsichtsperson kontinuierlich einzusetzen, die unter Qualitätssicherungsaspekten die Aufsicht über das im Einsatz befindliche Aufsichtspersonal nach Ziffer 3.1 und den eingesetzten Luftsicherheitsassistenten/-innen sowie die Gesamteinsatzkoordination in der zentralen Kontrollstelle obliegt. Administrativen Aufgaben (z.B. u. a. Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Personalkoordination und -disposition) können von diesem Personenkreis wahrgenommen werden. Für dieses Aufsichtspersonal gelten ansonsten die gleichen Bestimmungen (z.B. Schulung und Zertifizierung) wie für das unter Ziffer 3.1 beschriebene Aufsichtspersonal. ..."Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage 8 RV Bezug genommen. Die Beklagte richtete bei sich die Funktionen "Aufsichtskräfte" und "Supervisoren" ein und führte hierzu Bewerbungsgespräche durch. Die Disposition der an den Kontrollstrecken eingesetzten Luftsicherheitsassistenten wurde von den Administratoren durchgeführt. Mit dem Kläger fand ein im Ergebnis erfolgreiches Bewerbungsgespräch für die Position eines Supervisors am 25.06.2020 statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Nachdem der Kläger in der Zeit vom 03.08.2020 bis zum 11.08.2020 die für die Tätigkeit als Supervisor erforderliche Schulung absolviert hatte, wurde er ab dem 15.08.2020 auf der Grundlage der Dienstpläne bei der Beklagten nicht nur als Luftsicherheitsassistent, sondern auch als Supervisor eingesetzt. Die Beklagte setzte dabei an einer Kontrollstrecke jeweils sechs Luftsicherheitsassistenten ein. Für bis zu 24 Luftsicherheitsassistenten wurde ein Luftsicherheitsassistent mit der Zusatzfunktion Aufsichtskraft eingesetzt, bei 25 Luftsicherheitsassistenten zwei Aufsichtskräfte. Je sechs Aufsichtskräften setzte die Beklagte in Absprache mit der Bundespolizei jeweils einen Luftsicherheitsassistenten mit der Zusatzfunktion Supervisor ein. Sämtliche Aufsichtskräfte als auch Supervisoren waren nach Bedarf auch als Luftsicherheitsassistenten eingesetzt.
Mit einem mit dem Betreff "Ihr Arbeitsverhältnis/Zusatzvereinbarung" versehenen von der Beklagten formulierten, mehrfach verwandten und unterzeichnetem Schreiben vom 15.01.2021 (im Folgenden Zusatzvereinbarung 15.01.2021) wandte diese sich u.a. wie folgt an den Kläger:
"... wir nehmen Bezug auf Ihren Arbeitsvertrag als Luftsicherheitsassistent und freuen uns, Ihnen folgende Veränderung mit Wirkung ab dem 15.08.2020, zunächst befristet zur Probe bis zum 14.02.2021, anbieten zu können: Sie werden in dem oben genannten Zeitraum als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor eingesetzt. Die konkreten Aufgaben als Supervisor sind in der beigefügten Stellenbeschreibung enthalten. In der Funktion als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor erhalten Sie eine außertarifliche Zulage in Höhe von 2,50 Euro brutto pro Stunde, die Ihnen im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung ausgezahlt wird. Sofern ein zukünftiger Tarifvertrag die Gewährung einer tariflichen Zulage für die Tätigkeit als Aufsichtspersonal, und damit auch für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor, vorsieht, ist die o. g. außertarifliche Zulage anrechenbar. Des Weiteren entfällt die o. g. außertarifliche Zulage für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor, wenn Sie im Rahmen des Dienstplanes länger als zwei Monate nicht als Supervisor eingeplant und eingesetzt werden. Sollten Sie anschließend erneut als Supervisor eingesetzt werden, wird Ihnen die Zulage erneut gewährt. Weiterhin entfällt die außertarifliche Zulage, wenn die Übertragung der Funktion als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor durch die Firma widerrufen wird. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer Leistung und/oder Ihres Verhaltens nicht mehr geeignet sind, zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent noch als Supervisor eingesetzt zu werden. Sollten wir Ihnen vor Ablauf der Befristung nichts Gegenteiliges schriftlich mitteilen, werden Sie über den 14.02.2021 hinaus weiterhin als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion Supervisor eingesetzt. Ihr Einverständnis mit diesen Regelungen bestätigen Sie uns bitte durch Übersendung der anliegenden Zweitschrift dieses Schreibens und senden diese unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 29.01.2021, an uns zurück. Sollten wir die von Ihnen unterschriebene Zweitschrift nicht innerhalb dieser Frist zurückerhalten gehen wir davon aus, dass Sie unser Angebot nicht annehmen; Sie werden dann als Luftsicherheitsassistent ohne Zusatzfunktion weiterbeschäftigt. ..."In der dem Schreiben beigefügten Stellenbeschreibung hieß es u.a.:
"... 10. Beschreibung der Tätigkeiten, die der/die Stelleninhaber/in selbstständig durchzuführen hat 1. Allgemeine AufgabenNeben den TL verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Luftsicherheitskontrollen nach § 5 LuftSiG in allen leistungsrelevanten Bereichen (Flugsteige, MRKA, GAT, Sonderpositionen). 2. Spezielle Aufgaben Die SV überprüfen im Rahmen von permanenten Fachaufsichten, ob die eingesetzten Aufsichtskräfte (AK) die Aufgaben gemäß den behördlichen und internen Vorgaben wahrnehmen. Hierzu führt jeder SV pro Schicht mindestens 3 dokumentierte Fachaufsichten durch. Festgestellte Abweichungen werden durch die SV in persönlichen Gesprächen mit den AK umgehend korrigiert.Die Durchführung der Fachaufsichten und daraus abgeleitete Maßnahmen werden dokumentiert und archiviert. Über die Fachaufsichten hinausgehende Feststellungen wie z. B. eigenmächtiges Verlassen der Dienstposten, Handybenutzung, Verstoß gegen das einheitliche Erscheinungsbild, etc. werden schriftlich in personenbezogenen Verhaltensberichten festgehalten und über das ACC im Tagesbericht erfasst. Sowohl die Fachaufsichtsprotokolle als auch die Verhaltensberichte werden an den/die Qualitätskoordinator/in übermittelt. Dieser/Diese wertet sie aus, leitet nach Absprache mit der Niederlassungsleitung weitergehende Maßnahmen ein und dokumentiert und archiviert diese.Darüber hinaus unterstützen die SV die AK bei allen Maßnahmen zur Qualitätssteigerung und -sicherung. Bei Konflikten zwischen den AK und weiteren Beteiligten wirken die SV unterstützend und deeskalierend und lösen die Situation auf. Gegebenenfalls bitten sie einen/eine Terminalleiter/in um Unterstützung. Die SV stehen den eingesetzten AK bei fachlichen oder disziplinarischen Fragen zur Verfügung. Zudem dienen sie Passagieren und Behörden als weitere Ansprechpartner. Die SV müssen jederzeit in der Lage sein, die vorgegebenen Kontrollprozesse zu erläutern. 3. Spezielle, nicht in einer allgemeinen Vollmacht festgehaltene Vollmachten, Berechtigungen und Aufgabenstellungen Alle SV haben an der behördlichen Fortbildung für LuftAss und der vorgesehenen Fortbildung für Aufsichtspersonal teilzunehmen. Hiermit übertragen wir gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz für den Verantwortungsbereich der Sicherheitskontrollen auf den Flugsteigen und den Sonderpositionen folgende dem Arbeitgeber hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung obliegenden Pflichten: Im Rahmen der betrieblichen Kompetenzen ist in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Vorschriften und Anweisungen in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von den Beschäftigten eingehalten werdendie notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen den Beschäftigten zur Verfügung gestellt und entsprechend den Vorgaben von den Beschäftigten eingesetzt und getragen werden - festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigt bzw. entsprechende Informationen und Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werdenMaßnahmen zur Abwendung möglicher Gesundheitsgefährdungen eingeleitet werden, dies umfasst ggf. Sofortmaßnahmendas Arbeitszeitgesetz eingehalten wirdEs besteht die Befugnis zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben verbindliche Weisungen gegenüber den unterstellten Beschäftigten zu erteilen."Der Kläger sandte die Zweitschrift unterzeichnet zurück und wurde weiterhin als Luftsicherheitsassistent mit der Zusatzfunktion Supervisor eingesetzt. Die Zulage in Höhe von 2,50 Euro je Stunde wurde dem Kläger für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt und zwar unabhängig davon, ob er die Aufgaben des Supervisors übernahm oder als Luftsicherheitsassistent eingesetzt war.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand sowohl im August 2020 als auch im Januar 2021 aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der ab dem 01.01.2019 geltende Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24.01.2019 (im Folgenden ETV 2019) Anwendung. In § 3 ETV waren insgesamt fünf Entgeltgruppen vorgesehen. Die höchste Entgeltgruppe I, in welche der Kläger bereits aufgrund seiner Tätigkeit als beliehener Luftsicherheitsassistent eingruppiert war, galt für folgende Personengruppe: "Sicherheitsdienstleistungen gemäß § 5 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zum Luftsicherheitsassistenten, bei entsprechender Tätigkeit". § 4 ETV 2019 kannte zudem "Betriebliche Angestellte", wie Einsatzleiter, Schichtleiter und Disponenten mit Monatsvergütungen. Regelungen zu "Aufsichtskräften" oder "Supervisoren" enthielt der ETV 2019 nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des ETV 2019 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 12.05.2025 Bezug genommen. Der in dieser Anlage enthaltene Entwurf des ETV 2019 entsprach inhaltlich dem tatsächlich vereinbarten ETV 2019.
Ab dem 01.07.2023 galt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme für das Arbeitsverhältnis des Klägers ein "Tarifvertrag Führungskräftezulagen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 16.05.2023" (im Folgenden TV FKZ 2023 - im Internet abrufbar unter https://www.bdls.aero/images/tarifvertraege/2023/Tarifvertrag_Fhrungskrftezulagen_verdi.pdf). Der grundsätzlich ab dem 01.01.2024 für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltende Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 09.04.2024 (im Folgenden ETV 2024) übernahm in § 6 Abs. 1 und 2 ETV 2024 ab dem 01.05.2024 die zuvor in § 2 Abs. 1 und 2 TV FKZ 2023 enthaltenden Regelungen über die Zulagen der operativen Führungskräfte, wobei die Zulage der hier maßgeblichen Ebene 2 von 2,50 Euro auf 2,75 Euro angehoben wurde. In dem ETV 2024 hieß es u.a.:
"... § 2 Entgeltstruktur 1. Beschäftigte, die unter die in § 3 genannten Entgeltgruppen fallen, haben Anspruch auf die in der Anlage 1 und Anlage 2 zum Entgelttarifvertrag geregelten Stundenentgelte und monatlichen Regelentgelte und auf die Stundenentgelte mit Zeitzuschlägen für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Arbeitszeiten in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen (gesetzliche Feiertage einschließlich Oster- und Pfingstsonntag, am 24. und 31.Dezember) sowie für Mehrarbeit. ... 3. Üben Beschäftigte zeitweise Tätigkeiten aus, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet sind als der Entgeltgruppe vor dem Zeitpunkt der Übertragung, erhalten die Beschäftigten für den Zeitraum der Übertragung der höher tarifierten Tätigkeiten eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrer Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht. Auf diese Zulage sind auch eventuell anfallende Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag) zu berechnen, soweit diese Zuschläge in Zeiten angefallen sind, in denen die Tätigkeit ausgeübt wurde, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist. ... § 3 Entgeltgruppen Entgeltgruppe I Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Sicherheitsdienstleistungen nach § 5 LuftSiG, nach erfolgreich bestandener behördlicher Prüfung und Beleihung nach§ 16a LuftSiG zum Luftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit entsprechender Tätigkeit. ... § 4 Betriebliche Angestellte 1. Für die operativ tätigen betrieblichen Angestellten, wie Einsatzleiter, Schichtleiter und Disponenten mit Monatsvergütungen erhöhen sich die Monatsentgelte. ... § 6 Zulagen Operative Führungskräfte als Aufsichts- und Ausbildungspersonal 1. Beschäftigte in den Entgeltgruppen I - III erhalten für die Tätigkeit als Aufsichtspersonal gemäß Ziffer 11.2.4. des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Ebene 1) eine Zulage je tatsächlich in der Funktion geleisteten Arbeitsstunde in Höhe von 2,00 Euro. Definition: Führungskräfte der Ebene 1 sind Beschäftigte, die als Ansprechpartner vor Ort und zuständig für die Einteilung des Sicherheitspersonals (nicht Disponenten) sind, um den reibungslosen Betriebsablauf am Einsatztag sicherzustellen. Sie informieren die Beschäftigten zeitnah über aktuelle Verfahrensanweisungen und Anordnungen. Für die Tätigkeit sind eine Qualifikation als Sicherheitskraft in der Luftsicherheit (Ziffern 11.2.3.1 bis 11.2.3.10 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) und eine Qualifikation nach Ziffer 11.2.4. (Spezifische Schulung von Personen, die mit der unmittelbaren Aufsicht über Personen betraut sind, die Sicherheitskontrollen durchführen [Aufsichtspersonal]) der Durchführungsverordnung der (EU) 2015/1998 erforderlich. 2. Beschäftigte in den Entgeltgruppen I - III erhalten für die Tätigkeit als Vorgesetzte von Aufsichtspersonal gemäß Ziffer 11.2.4. des Anhanges zur Durchführungsverordnung VO (EU) 2015/1998 (Ebene 2) eine Zulage je tatsächlich in der Funktion geleisteter Arbeitsstunde in Höhe von 2,75 Euro. Definition: Führungskräfte der Ebene 2 sind Beschäftigte, die als Ansprechpartner vor Ort mit fachlicher Verantwortung für den reibungslosen Betriebsablauf, die korrekte Durchführung der Kontrollen, die zeitnahe Führungskräfteinformation über aktuelle Verfahrensanweisungen und Anordnungen sowie die Fachaufsicht zuständig sind. Für die Tätigkeit ist eine Qualifikation als eine Sicherheitskraft in der Luftsicherheit (11.2.3.1 bis 11.2.3.10 Durchführungsverordnung der (EU) 2015/1998) und eine Qualifikation nach 11.2.4. (Spezifische Schulung von Personen, die mit der unmittelbaren Aufsicht über Personen betraut sind, die Sicherheitskontrollen durchführen [Aufsichtspersonal]) der EU-Verordnung 2015/1998 erforderlich. Sie haben die Aufsicht über die Führungskräfte der Ebene 1. ..."Wegen der weiteren Einzelheiten des ETV 2024 wird auf die entsprechende Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.05.2025 Bezug genommen. Die regelmäßige Arbeitszeit für Tätigkeiten nach § 5 Luftsicherheitsgesetz betrug gemäß § 13 Abs. 11 des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (im Folgenden MTV), wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.05.2025 Bezug genommen wird, durchschnittlich 160 Stunden monatlich. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 MTV wurde ein monatliches Regelentgelt gezahlt, das sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden entgelttariflichen Stundengrundvergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeitszeit nach § 13 MTV ergab. Zum Regelentgelt wurden gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 MTV zusätzlich die im Abrechnungszeitraum erarbeiteten Zeitzuschläge sowie sonstige Zulagen (Funktions-, Führungs- und Fachzulagen) zur Auszahlung gebracht. Nachdem das Stundenentgelt in der Entgeltgruppe I ETV 2024 ab dem 01.02.2024 auf 22,20 Euro brutto angehoben worden war, erhielt der Kläger eine monatliche Grundvergütung von 3.552,00 Euro brutto (160 x 22,20 Euro) und ab dem 01.05.2024 eine monatliche Funktionszulage als Supervisor von 440,00 Euro brutto (160 x 2,75 Euro). Hinzu kamen Zeitzuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit.
In tatsächlicher Hinsicht wurde der Kläger zu ca. 90 % seiner Tätigkeit als Supervisor und im Übrigen als Luftsicherheitsassistent - nunmehr als Luftsicherheitskontrollkraft bezeichnet -, d.h. in der tatsächlichen Passagier- und Gepäckkontrolle eingesetzt. Die Zulage von 2,75 Euro je Stunde wurde weiterhin für jede Arbeitsstunde unabhängig von dem tatsächlichen Einsatz des Klägers als Supervisor oder Luftsicherheitskontrollkraft seitens der Beklagten vergütet. Aufgrund der Tätigkeit als Supervisor wurde der Kläger im 6/3-Schichtrhythmus und nicht wie die reinen Luftsicherheitskontrollkräfte im 4/2-5/2-Schichtrhythmus eingesetzt. Die Beklagte beschäftigte etwa 1.400 Personen, wobei es ca. 100 Aufsichtskräfte und ca. 20 Supervisoren gab.
Es existierten schriftliche Beschwerden über den Kläger vom 20.12.2021 (Frau S.), vom 07.01.2022 (Herr M.), vom 28.01.2022 (Herr I.), vom 26.04.2023 (Frau W.), vom 10.05.2023 (Frau T.), wobei die Berechtigung und der tatsächliche Hergang zwischen den Parteien streitig ist. Auf der Grundlage eines Gesprächs am 27.06.2023 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsanweisung für die Aufgabendurchführung als Supervisor. In dieser hieß es u.a.; dass die Beklagte den Kläger darauf hinwies, die Gespräche mit Mitarbeitern, insbesondere die Kritikgespräche, respektvoll und auf Augenhöhe zu führen. Er solle destruktive Kritik vermeiden und ruhig und sachlich im Ton, respektvoll, aber unmissverständlich in der Formulierung sein. Er solle keine Pauschalkritik üben und nicht lange zurückliegende Geschichten aufwärmen.
Es existierten schriftliche Beschwerden über den Kläger vom 03.07.2023 (Frau R.) und vom 06.07.2023 (Frau U.), wobei die Berechtigung und der tatsächliche Hergang zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 19.09.2023 teilte die Beklagte dem Kläger neun Punkte mit, wie die Umsetzung der Führungsaufgaben konkret umzusetzen sei. In dem Schreiben hieß es u.a.:
" ... 5. Persönliche Provokationen oder unprofessionelle Kritik (zum Beispiel: "Das haben Sie immer schon falsch gemacht", "Habe auch von anderen gehört, dass Sie nicht korrekt arbeiten", "Aus meiner Sicht sind Sie für den Job nicht geeignet", "Wie oft soll ich Ihnen das noch erklären") gegen Mitarbeiter*innen sind zu unterlassen. 6. Kritikgespräche mit Mitarbeiter*innen dürfen nicht in herabwürdigender oder sogar beleidigender Art und Weise geführt werden. (Beispiele: "Das machen Sie jetzt so, ob Ihnen das passt oder nicht", "Ich bin hier der Chef und Sie sind nur LuftAss"). 7. Die Fluggäste dürfen unter keinen Umständen in Auseinandersetzungen zwischen ihnen und anderen Kollegen*innen und zwischen Ihnen und den Mitarbeiterinnen gezogen werden. ... Wir bitten Sie, die zuvor genannten Führungsaufgaben in dieser Form umzusetzen. Werden die zuvor genannten Führungsaufgaben in dieser Form nicht umgesetzt, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen."Der Kläger erhielt eine weitere Arbeitsanweisung vom 12.10.2023. In dieser hieß es u.a.:
"... Die nachfolgend aufgeführten Punkte wurden in diesem Gespräch als Defizite im Rahmen Ihrer Aufgabenerfüllung festgehalten: 1. Sie haben gegenüber den Mitarbeitenden und Aufsichtskräften immer einen sachlichen, höflichen und zuvorkommenden Umgangston zu pflegen. 2. Aufbrausende oder respektlose Erwiderungen sind zu vermeiden. Bitte setzen Sie die oben genannten Punkte der Arbeitsanweisung ab sofort und konsequent um. Bei Nichtbeachtung der Arbeitsanweisung sind wir gezwungen, arbeitsrechtliche Schritte, zum Beispiel in Form einer Abmahnung oder in Form des Entzuges Ihres Verantwortungsbereiches einzuleiten."Es existierte eine schriftliche Beschwerde über den Kläger vom 25.02.2024 (Frau N.), wobei die Berechtigung und der tatsächliche Hergang zwischen den Parteien streitig ist.
In einem Gespräch am 28.06.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Zusatzfunktion als Supervisor widerrufen werde. Sie bot dem Kläger an, ihn als Teamkoordinator weiter zu beschäftigten, weil er auf dieser Position dem Luftsicherheitskontrollpersonal nicht länger (während der Ausübung der Zusatzfunktion) fachlich übergeordnet wäre. Dies lehnte der Kläger ab. Am 25.07.2024 bot die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit in der Zusatzfunktion Aufsichtskraft an, wozu der Kläger nur gegen eine der Höhe nach von der Beklagten nicht akzeptierte Ausgleichszahlung bereit gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 05.08.2024 bat die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat um Zustimmung zu einer Versetzung des Klägers auf die Position eines alleinigen Luftsicherheitskontrollpersonals ohne Funktion als Supervisor. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Zustimmungsersuchen vom 05.08.2024 Bezug genommen. Der Betriebsrat erklärte am 06.08.2024 abschließend, dass er keine Stellungnahme abgeben werde. Mit Schreiben vom 07.08.2024 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. Folgendes mit:
"... Wir nehmen Bezug auf die persönlichen Gespräche mit Ihnen am 28.06.2024 und am 25.07.2024 und bestätigen Ihnen, dass die Zusatzfunktion und somit Ihre Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal mit Zusatzfunktion als Supervisor widerrufen wird und zum 31.08.2024 endet. Da mit dem Widerruf die Zusatzfunktion als Supervisor zum 31.08.2024 endet, ist auch die Voraussetzung zur Zahlung der außertariflichen Zulage entfallen. Ab dem 01.09.2024 werden Sie wieder als Luftsicherheitskontrollpersonal zu den geltenden vertraglichen Reglungen beschäftigt und eingesetzt. ..."Ab dem 01.09.2024 setzte die Beklagte den Kläger als Luftsicherheitskontrollkraft ohne Zusatzfunktion ein und zahlte dem Kläger die monatliche Zulage von 440,00 Euro brutto (160 x 2,75 Euro) nicht mehr. Seit dem Monat Februar 2025 setzte die Beklagte den Kläger zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil wieder (auch) als Supervisor ein, jedoch nicht mehr in dem Umfang von ca. 90 %, sondern in einem geringeren Umfang. Ab dem Monat Februar 2025 zahlte sie dem Kläger wieder die monatliche Zulage von 440,00 Euro brutto. Die Beklagte stellte bei dem Inklusionsamt betreffend den Kläger einen Antrag auf Zustimmung zu einer Änderungskündigung zum alleinigen Einsatz als Luftsicherheitskontrollkraft. Über diesen Antrag hatte das Integrationsamt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch nicht entschieden.
Der Kläger hat gemeint, der Widerruf der Zusatzfunktion sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil er den Änderungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz unterlaufe. Der Bestand der Position des Supervisors unterfalle diesem Schutz. Er verliere nicht nur seine monatliche Zulage von 440,00 Euro brutto, sondern auch seine Tätigkeit als Führungskraft sowie den vorteilhaften Schichtrhythmus. Der Entzug der Position als Supervisor würde seinen Arbeitsalltag und die Art seiner Beschäftigung drastisch verändern. Auf die Bezeichnung als "Zusatzfunktion" komme es nicht an. Richtig sei, dass es sich bei der Beschäftigung als Luftsicherheitskontrollkraft mit der Zusatzfunktion Supervisor um eine eigenständige Beschäftigung im Betrieb der Beklagten handele. Die Unangemessenheit folge zudem daraus, dass ihm die Tätigkeit als Supervisor zuvor ohne den Widerrufsvorbehalt bereits dauerhaft übertragen worden sei.
Der Kläger hat weiter behauptet, dass kein Grund gegeben sei, der die Beklagte zum Widerruf der Tätigkeit als Supervisor berechtige. Im Einzelnen hat er zu den Beschwerden den Vortrag der Beklagten bestritten und behauptet, dass die Sachverhalte sich wie folgt zugetragen hätten:
Beschwerde vom 20.12.2021 (Frau S.): Frau S. hätte mitgeteilt, dass sie keine Einweisung erhalten hätte und sich deshalb geweigert habe, an der Kontrollstrecke zu arbeiten. Er habe festgestellt, dass ausweislich der entsprechenden Liste Frau S. eine Einweisung erhalten und dies abgezeichnet habe. Er habe ihr gesagt, dass er ihr Verhalten als Arbeitsverweigerung auslegen könne, sie aber gleichwohl am gleichen Tag noch einmal eingewiesen. Er habe sich in keiner Weise wie von der Beklagten behauptet, "eingemischt".
Beschwerde vom 07.01.2022 (Herr M.): Der Kläger habe mit einer Kollegin festgestellt, dass an einer Kontrollstrecke kein Passagierdurchlauf mehr sei. Diese würden nicht mehr angenommen werden. Bevor er etwas habe sagen können, habe Herr M. ihn laut und aggressiv angesprochen, warum er nach drei Stunden keine B-Zeit, d.h. eine bezahlte Pause von 30 Minuten, bekomme. Herr M. habe eigenmächtig entschieden, keine Passagiere mehr anzunehmen. Die Behauptung der Beklagten, dass Herr M. ein Kind auf dem Arm gehalten habe, um einer Dame zu helfen, sei unwahr. Als er Herrn M. habe beruhigen wollen, habe dieser gesagt, hau hier ab, lass mich in Ruhe. Über dieses Verhalten habe er einen zutreffenden Verhaltensbericht verfasst.
Beschwerde vom 28.01.2022 (Herr I.): Herr I. habe an der Kontrollstrecke in Anwesenheit der Flugpassagiere lautstark gesagt, dass "chaotische Zustände" herrschen würden. Er sei auf Herrn I. zugegangen und habe ihm gesagt, dass er solche Äußerungen (vor den Flugpassagieren) nicht tätigen solle, weil diese nicht firmenfreundlich seien. Darauf habe Herr I. aggressiv und übertrieben reagiert. Darüber habe er einen Verhaltensbericht verfasst.
Beschwerde vom 26.04.2023 (Frau W.): Frau W. habe eine Hosenbundkontrolle nicht nach Dienstanweisung durchgeführt. Er habe diese in einem leisen Ton gebeten, die Hosenbundkontrolle noch einmal zu machen. Das sei dann auch so umgesetzt worden. Es habe keinerlei Diskussion mit Frau W. an der Spur gegeben.
Beschwerde vom 10.05.2023 (Frau T.): Bei einer Kontrolle durch Frau T. sei ihm aufgefallen, dass diese eindeutig nicht nach der Dienstanweisung durchgeführt worden sei. Deshalb habe er sie darauf angesprochen. Frau T. habe ihren Fehler nicht eingesehen. Der Versuch, sie darüber zu informieren, wie sie nach Dienstanweisung zu kontrollieren hat, habe keinen Erfolg gehabt. Vielmehr habe sie in einem respektlosen Ton geantwortet: "Ich kenne die Dienstanweisung."
Beschwerde vom 03.07.2023 (Frau R.): Frau R. trage ihre Haare immer unachtsam offen. Darauf werde sie nicht nur von ihm, sondern von allen Führungskräften angesprochen und jedes Mal entspinne sich eine Diskussion. Seit einem Unfall aufgrund langer Haare passten alle Aufsichtskräfte darauf auf, dass die Haare laut Arbeitsanweisung gebunden und getragen werden. Unzutreffend sei, dass nur sie darauf angesprochen werde.
Beschwerde vom 06.07.2023 (Frau U.): Frau U. sei an dem streitgegenständlichen Tag an ihm und einer Aufsichtskraft vorbeigelaufen, ohne sich wie vorgeschrieben für den Toilettengang abzumelden. Sie habe es auch nicht eilig gehabt. Auf seine Frage, wo sie gewesen sei, habe sie ihm in respektlosem Ton geantwortet, "Hast du ja gesehen".
Beschwerde vom 25.02.2024 (Frau N.): Er habe Frau N. über die neue Liquid-Aerosole-Gele-Regelung betreffend das Handgepäck und die neuen Briefing-Themen informiert. In dem Moment hätte er aber nicht alle Mitarbeiter informieren können. Er habe ihr gesagt, dass sie, wenn sie will, ihren Nachbarn in der Nachkontrolle ebenfalls informieren könne. Frau N. habe erwidert, dass es nicht ihre Aufgabe sei zu briefen. Dies habe er gar nicht gemeint. Er habe Frau N. ausdrücklich gesagt, dass es nicht ihre Aufgabe sei zu briefen und die Führungskräfte die anderen Mitarbeiter gleich briefen würden. Es sei daher schlicht falsch, dass er seine Aufgaben an Frau N. übertragen habe. Er habe Frau N. auch nicht angeschrien. Diese habe sich vielmehr unzutreffend darüber beschwert, von den Führungskräften nicht gebrieft zu werden. Da sie ihm zudem immer wieder ins Wort gefallen sei, habe er versucht sie zu beruhigen.
Der Vorwurf zu den weiteren nicht belegten angeblichen weiteren Beschwerden diene offensichtlich nur der Stimmungsmache. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass die ihm obliegende Aufgabe der Kontrolle von Arbeitnehmern stets mit einem gewissen Konfliktpotenzial zwischen Führungskraft und Arbeitskraft verbunden sei. Die Mitarbeiter beschwerten sich regelmäßig über ihre Führungskräfte und nicht nur über ihn. Dies liege letztlich in der Aufgabe selbst begründet.
Im Übrigen vermenge die Beklagte leistungs- und verhaltensbedingte Gründe.
Jedenfalls halte die Ausübung des Widerrufs keiner Kontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB stand.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 07.08.2024 erklärte Widerruf seiner Zusatzfunktion als Supervisor rechtsunwirksam ist;2. hilfsweise, namentlich für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, ihn als Luftsicherheitsassistent mit der Zusatzfunktion als Supervisor zu beschäftigen;3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für September 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2024 zu zahlen;4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Oktober 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2024 zu zahlen.Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.Sie ist der Auffassung gewesen, sie habe die Funktion des Supervisors gegenüber dem Kläger zu Recht auf der Grundlage des in der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 vereinbarten Widerrufsrechts widerrufen. Die Klausel sei wirksam. Sie sei weder intransparent, noch verstoße sie gegen § 308 Nr. 4 BGB. Für den Kläger sei erkennbar, dass ein Widerruf aufgrund seiner Leistung oder seines Verhaltens möglich sei. Angesichts der Vielzahl möglicher Leistungs- oder Verhaltensfehler sei eine weitere Konkretisierung der Klausel nicht notwendig. Das Widerrufsrecht sei zumutbar i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB. Dieses greife nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses ein. Es gebe keine "strukturelle Unterscheidung zwischen Luftsicherheitsassistenten mit und ohne die Funktionen Aufsichtskraft und Supervisor. Es handele sich um gleichwertige Tätigkeiten. Es handele sich um reine Zusatzfunktionen. Nur diese verliere der Kläger in Folge des Widerrufs. Das übrige Arbeitsverhältnis bliebe bestehen. Der einzige finanzielle Verlust sei der Wegfall der Funktionszulage in Höhe von 2,75 Euro, was lediglich etwas mehr als 10 % des Gesamtverdienstes ausmache. Der Inhaltsschutz aus § 2 KSchG werde nicht umgangen. Eine etwaige Benachteiligung des Klägers sei auch nicht unangemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere ihr Interesse, bezüglich der Luftsicherheitsassistenten mit Zusatzfunktion flexibel auf deren personelle Entwicklung reagieren zu können. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund ihres sicherheitsrelevanten Auftrags durch die Bundespolizei. Schließlich könne der Kläger den Widerruf durch sein eigenes Verhalten verhindern. Zudem teile sie den jeweiligen Arbeitnehmern die "Supervisor-Position" jeweils im Wege des Direktionsrechts zu und plane diese entsprechend des erforderlichen flexiblen Bedarfes ein. Die Vereinbarung stelle eine reine Erweiterung und keine Beschränkung des Direktionsrechts dar. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Kläger, wenn er seine Grundtätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft ausübe, nicht bessergestellt sei als andere Mitarbeiter in dieser Position. Die bloße Zusatzfunktion zeige sich auch daran, dass die Tätigkeit als Supervisor nicht zu einer höheren Entgeltgruppe führe, sondern nur zu einer Funktionszulage.
Soweit der Kläger sich auf andere Urteile des Arbeitsgerichts berufe, helfe dies nicht. Anders als es die 10. Kammer des Arbeitsgerichts angenommen hat, habe der Kläger nicht auf eine Beschäftigung ohne Widerrufsmöglichkeiten vertraut. Sämtliche ihrer Arbeitnehmer, wie zum Beispiel der hiesige Kläger, würden die Bedingungen, zu denen eine Beschäftigung in der Zusatzfunktion erfolge, kennen.
Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger durch mangelnde Leistung als Supervisor aufgefallen sei, weshalb ihr eine Weiterbeschäftigung als Supervisor unzumutbar sei. Im Einzelnen hat sie zu den Beschwerden im Wesentlichen Folgendes behauptet:
Beschwerde vom 20.12.2021 (Frau S.): Der Kläger habe sich in eine eigentlich bereits gelöste Situation zwischen Frau S. und einem Administrator eingemischt, der sie aufgrund einer fehlenden Einweisung für eine neue Anlage an einer anderen Kontrollstrecke habe einsetzen wollen. Der Kläger habe Frau S. gesagt, sie solle sich nicht so anstellen. Als diese darauf dem Kläger zutreffend mitgeteilt habe, dass sie ohne Einweisung die Sicherheit nicht gewährleisten könne, habe der Kläger ihr zu Unrecht Arbeitsverweigerung vorgeworfen.
Beschwerde vom 07.01.2022 (Herr M.): Als eine Gruppe aufgrund eines technischen Fehlers an einer Anlage versucht habe durch händische Kontrolle die Gepäckstücke zu reduzieren, habe der Kläger die Arbeitnehmer ohne Verbesserungsvorschläge kritisiert. Als Herr M. einer Passagierin geholfen habe, indem er deren Baby kurz gehalten habe, habe der Kläger provozierend gesagt: "Geht es hier etwa nicht weiter, weil Du ein Baby im Arm hältst?". Die anderen Mitarbeiter hätten den Kläger gebeten zu gehen, weil er durch seine Diskussionen den Ablauf behindere. Im Anschluss habe der Kläger einen unzutreffenden Verhaltensbericht verfasst.
Beschwerde vom 28.01.2022 (Herr I.): Es habe sich an dem Tag an einer Kontrollstrecke eine längere Schlange gebildet und auch die händische Nachkontrolle sei überlastet gewesen. Herr I. sei deswegen zum Einweiser gegangen und habe diesen gebeten, der Nachkontrolle etwas Zeit zu geben und kurz keine Gepäckstücke mehr durchzulassen. Der Kläger habe diesen deshalb in Hörweite der Passagiere getadelt. In Anwesenheit der Passagiere habe der Kläger Herrn I. gesagt, dass er hier nicht hingehöre, er solle lieber nach Hause gehen.
Beschwerde vom 26.04.2023 (Frau W.): An diesem Tag habe der Kläger Frau W. nach einer abgeschlossenen Kontrolle im Beisein von weiteren Arbeitnehmern und für alle Fluggäste hörbar dahingehend getadelt, was das denn für eine Hosenbundkontrolle gewesen sei. Dann habe er ihr gesagt, dass sie in ihrer Arbeit sehr nachgelassen habe. Aufgrund der Art und Weise der Kritik habe Frau W. sich entschlossen, ihren Dienst abzubrechen.
Beschwerde vom 10.05.2023 (Frau T.): Ein Scanner habe nur eine Markierung im Bereich des Oberkörpers einer Passagierin gezeigt, welche Frau T. nachkontrollierte. Obwohl eine Markierung im Schuhbereich gefehlt habe, habe der Kläger Frau T. angewiesen, auch die Schuhe zu kontrollieren. Frau T. habe die Kontrolle weisungsgemäß durchgeführt, aber darauf hingewiesen, dass die Schuhe nicht markiert gewesen seien. Der Kläger habe sehr aggressiv geantwortet und Frau T. einen Verhaltensbericht angedroht, den er dann auch verfasst habe. Noch in der Kontrollspur habe er Frau T. in Anwesenheit von Kollegen und Fluggästen angeschrien. Als Frau T. den Verhaltensbericht gelesen habe, sei sie derart schockiert gewesen, dass sie weinen musste und ihren Dienst nicht mehr fortsetzen konnte. Der Kläger deutete dies als die Androhung eines Dienstabbruches und ergänzte seinen Verhaltensbericht entsprechend.
Beschwerde vom 03.07.2023 (Frau R.): Der Kläger habe alleine gegenüber Frau R. darauf bestanden, dass sie ihre langen Haare zu einem Dutt binde. Sie dürfe nicht einmal einen Zopf tragen. Andere Kolleginnen habe er nicht auf ihre offenen Haare angesprochen. Auf den von Frau R. dem Kläger geäußerten Vorwurf der "Nasenopitik" habe dieser nicht reagiert.
Beschwerde vom 06.07.2023 (Frau U.): Diese sei an dem Tag ohne Abmeldung bei dem Kläger zur Toilette gegangen und unverzüglich zum Arbeitsplatz zurückgekehrt. Auf Nachfrage des Klägers habe Frau U. gesagt, dass sie die Abmeldung vergessen habe. Der Kläger habe Frau U. sodann unmittelbar in das Büro des Terminalleiters bestellt und ihr einen Verhaltensbericht übergeben, welcher behauptete, Frau U. hätte sich respektlos verhalten. Dies habe nicht zugetroffen. Frau U. habe aufgrund der Eile schlicht vergessen, sich abzumelden. Dies habe sie dem Kläger in einem normalen Gespräch mitgeteilt.
Beschwerde vom 25.02.2024 (Frau N.): Ein Bundespolizist habe Frau N. an diesem Tag informiert, dass die Bundespolizei bei sogenannten EDS-Markierungen nach einer Dienstanweisung nicht mehr hinzugerufen werden müsse. Der Kläger, der Frau N. diesbezüglich noch nicht informiert habe, habe dieser auf Nachfrage die Dienstanweisung bestätigt und diese angewiesen, die ganze Gruppe zu informieren. Weil ein solches Briefing Aufgabe des Klägers sei, habe sich Frau N. zu Recht geweigert, die Information weiterzugeben, auch um keine falschen Informationen zu übermitteln. Sie habe sich die Änderung, weil sie die Erklärung des Klägers außerdem nicht richtig verstanden habe, von zwei weiteren Mitarbeitern erläutern lassen. Als der Kläger dies mitbekommen habe, habe er dies zunächst damit erklärt, dass er es bislang wegen einer hohen Auslastung nicht geschafft habe, die Information weiterzugeben. Dann habe er unzutreffend behauptet, Frau N. nie angewiesen zu haben, die Änderung weiterzugeben. Dies habe er in einer Lautstärke getan, welche die umstehenden Kollegen und Fluggäste bestens hätten verstehen können. Der Kläger habe seine Führungsaufgabe nicht erfüllt und versucht die Schuld Frau N. in die Schuhe zu schieben. Sie habe auch nicht einfach die Version von Frau T. übernommen. Das Anschreien von Frau N. durch den Kläger könnten auch die Mitarbeiter Z. und Herr Q. bezeugen. Bezeichnend sei, dass der Kläger nach dem Vorfall auf Herrn Q. zugegangen sei und diesen gebeten habe zu bestätigen, dass er Frau N. nie angeschrien habe.
Die Beklagte hat behauptet, dass es neben den in das Verfahren eingeführten förm- lichen Beschwerden zahllose weitere Beschwerden gegeben habe, die sie zum Teil wegen unklarer Beweislage nicht weiterverfolgt habe. Angesichts dieser Sachlage habe sie den Widerruf ermessensfehlerfrei ausgeübt. Insgesamt belege alleine die Anzahl der Beschwerden eklatante Schwächen in der Mitarbeiterführung und der Deeskalation von Konflikten beim Kläger. Kein anderer Supervisor habe derart viele Beschwerden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.01.2025 stattgegeben. Der Widerrufsvorbehalt benachteilige den Kläger unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB, weil der Kläger vor Abschluss der Zusatzvereinbarung 15.01.2020 bereits seit ca. einem halben Jahr die Tätigkeit als Supervisor ausgeübt und eine entsprechende Zulage erhalten habe. Diese Situation und das damit begründete Vertrauen des Klägers in die Dauerhaftigkeit der übertragenen Tätigkeit berücksichtige die später zustande gekommene Zusatzvereinbarung 15.01.2020 nicht mehr angemessen. Durch die Aufnahme des Wortes "insbesondere" verstoße die Widerrufsklausel zudem gegen das Transparenzgebot. Das Arbeitsgericht hat dabei Entscheidungsgründe der 10. und der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf zitiert. Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.01.2025 zugestellte Urteil am 21.01.2025 Berufung eingelegt und diese am 13.03.2025 begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 13.03.2025 zugestellt worden. Er hat mit der Berufungserwiderung am 20.03.2025 weitere Anträge angekündigt.
Die Beklagte meint, das Urteil des Arbeitsgerichts sei alleine deshalb rechtsfehlerhaft, weil es vollumfänglich auf zwei andere Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf verweise. Es fehle an einer eigenen Würdigung durch das Arbeitsgericht. Ein solcher Verweis sei unzulässig und verletzte sie in ihrem rechtlichen Gehör und ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Durch die Bezugnahme auf zwei andere Urteile habe das Gericht ihren Vortrag in diesem Verfahren nicht gewürdigt, zumal es sich in den beiden anderen Verfahren um andere Zusatzfunktionen (Administrator und Aufsichtskraft) gehandelt habe. Dies führe auch zu einem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, weil der hier vorliegende Sachverhalt faktisch durch zwei andere - nicht zuständige - Kammern entschieden worden sei.
Unabhängig davon behauptet die Beklagte, die Widerrufsklausel sei bereits bei der Übernahme vereinbart gewesen, denn der Kläger und sämtliche andere Mitarbeiter der Beklagten würden die Bedingungen der Zusatzfunktion Supervisor kennen. Die Beklagte behauptet konkret, dass sie den Kläger im Bewerbungsgespräch am 25.06.2020 darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass seine Tätigkeit anfangs zur Probe stattfinden werde. Sodann habe sie ihn auch über die Widerrufsmöglichkeit im Fall von unzureichenden Leistungen oder einem ungeeigneten Verhalten, namentlich, wenn der Kläger aufgrund seiner Leistung und / oder seines Verhaltens nicht mehr geeignet sei, zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent noch als Supervisor eingesetzt zu werden, informiert. Der Kläger sei gleichzeitig darüber informiert worden, dass die Funktionszulage entfalle, wenn er im Rahmen des Dienstplans länger als zwei Monate nicht als Supervisor eingeplant werde. Der Kläger habe bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit den Bedingungen Probezeit und Widerrufsvorbehalt zugestimmt. Sie habe ihn auch nicht unter Druck gesetzt die Zusatzvereinbarung 15.01.2021 zu unterzeichnen. Der Kläger habe diese insbesondere deswegen unterschrieben, weil sie schlicht denjenigen Inhalt und diejenigen Bedingungen der Zusatzfunktion wiedergegeben habe, die ihm ohnehin schon bekannt gewesen seien.
Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. § 308 Nr. 4 BGB sei nicht anwendbar, weil durch den Widerruf keine "Leistung" der Verwenderin, d.h. von ihr, entfalle. Der Entfall der Funktionszulage sei nur ein Reflex. Es fehle zunächst an einer Benachteiligung des Klägers i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel stelle lediglich eine Erweiterung ihres Direktionsrechts dar. Die vertragliche Regelung ermögliche dem Kläger erst die Tätigkeit in der Zusatzfunktion als Supervisor und gewähre ihm erst die Funktionszulage. Eine Verschlechterung gegenüber der vorherigen vertraglichen Situation sei nicht gegeben.
Jedenfalls sei die Widerrufsklausel nicht unangemessen benachteiligend. Die Interessen des Klägers müssten hinter ihre Interessen zurücktreten. Es sei für sie elementar wichtig, dass sie bezüglich der Luftsicherheitskontrollkräfte mit Zusatzfunktion flexibel auf die betrieblichen und personellen Entwicklungen reagieren könne. Angesichts der Anforderungen der Bundespolizei sei es unabdingbar, dass Mitarbeiter mit der Zusatzfunktion Supervisor den hohen Führungsanforderungen jederzeit gerecht würden und Fehler der Luftsicherheitskontrollkräfte lückenlos erkennen, anzeigen und beheben würden. Andernfalls drohten ihr hohe Schadensersatzforderungen seitens der Bundespolizei bis hin zum Entzug des Auftrags. Zu berücksichtigen seien die Wertungen aus § 308 Nr. 4 BGB, wobei die Zulage hier nur etwas mehr als 10 % der monatlichen Vergütung ausmache. Sie müsse außerdem unmittelbar reagieren können und ungeeignete Supervisoren von der Zusatzfunktion entbinden können. Der Kläger sei sowohl aufgrund seiner Leistung als auch aufgrund seines Verhaltens - die Beklagte wiederholt dazu den erstinstanzlichen Tatsachenvortrag zu den Beschwerden - nicht länger tragbar.
Die Widerrufsklausel umgehe den Änderungskündigungsschutz nicht, weil sie nicht in den Kern des Arbeitsvertrags eingreife. Es fehle schon an der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Kernbereich bleibe die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft. Die Zusatzfunktion als Aufsichtskraft entspreche schon keiner eigenständigen Position. Selbst wenn man dies annehmen wollte, wäre sie jedenfalls gleichwertig im Vergleich zu der Position des Luftsicherheitskontrollpersonals ohne Zusatzfunktion. Es handele sich um eine geringfügige Ergänzung der Tätigkeit. Dies sei auch nach der Verkehrsauffassung in ihrem Betrieb der Fall. Sämtliche Tätigkeiten, die der Kläger im Rahmen der Zusatzfunktion ausführe, entfielen, sobald er wieder als Luftsicherheitskontrollpersonal eingeplant werde. Er sei nur temporär mit der Zusatzfunktion betraut. Die damit verbundenen Anweisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Luftsicherheitskontrollpersonals ohne Zusatzfunktion seien zeitlich auf die Phasen begrenzt, in denen der Kläger tatsächlich in dieser Zusatzfunktion tätig sei. Die Anlage 8 RV gebe außerdem nur die äußeren Parameter der Zusammenarbeit mit der Bundespolizei wieder. Die Höhe der entzogenen Funktionszulage liege deutlich unter der zulässigen Schwelle.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.01.2025 - 14 Ca 4572/24 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen und2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.01.2025 - 14 Ca 4572/24 - zurückzuweisen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für November 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2024 zu zahlen;3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Dezember 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025 zu zahlen;4. die Beklagte wird verurteilen, an ihn für Januar 2025 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2025 zu zahlen.Der Kläger, der betreffend die Beschwerden bei seinem erstinstanzlichen Sachvortrag bleibt, verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts.
Er behauptet, er habe die Tätigkeit als Supervisor ab dem 15.08.2020 vorbehaltslos und unbefristet übernommen. Die Höhe der Zulage sei betriebsöffentlich gewesen. Weder von einer Probezeit noch von einer Widerrufsmöglichkeit sei zu Beginn der Tätigkeit im August 2020 die Rede gewesen. Die Beklagte stelle den Inhalt des Bewerbungsgesprächs am 25.06.2020 unzutreffend dar. Er solle auffällig wortgleich über die Regelungen in der schriftlichen Zusatzvereinbarung 15.01.2021 informiert worden sein. Dies sei falsch und konstruiert. Inhalt des Bewerbungsgesprächs seien vielmehr sein Werdegang und die üblichen Fragen nach seiner Motivation für die Bewerbung auf die Position des Supervisors gewesen. Die Beklagte habe die neue Führungsstruktur erläutert. Mehr sei nicht thematisiert worden. Auch im Rahmen der Schulungen zum Supervisor sei nie von einer Probezeit oder von den sonstigen von der Beklagten behaupteten Arbeitsbedingungen eines Supervisors gesprochen worden. In den Bewerbungsgesprächen sei auch kein anderer Bewerber über die von der Beklagten behaupteten Arbeitsbedingungen informiert worden. Konkret beruft der Kläger sich dabei auf Frau B. und Herrn Y., wobei letzterer die Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 nicht unterzeichnet habe, weil diese zuvor nicht vereinbarte Arbeitsbedingungen enthalten habe. Die streitigen Umstände der Arbeitsbedingungen der Führungskräfte seien auch nicht betriebsbekannt gewesen.
Erstmals die Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 habe Probezeit und Widerrufsklausel enthalten. Die Beklagte habe im Nachgang geänderte Arbeitsbedingungen, u.a. den Widerrufsvorbehalt, in das Arbeitsverhältnis einführen wollen und mit der Formulierung der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 Druck auf ihn ausgeübt, um ihn zu einer Unterschrift zu bewegen. Er habe nur unterzeichnet, weil er befürchtet habe, andernfalls nicht mehr als Supervisor eingesetzt zu werden.
Anders als die Beklagte meint, könne sie ihm die Tätigkeit als Supervisor nicht mittels Direktionsrechts entziehen. Diese Funktion sei Teil der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsbedingungen mit ihm. Andernfalls bräuchte es den Widerrufsvorbehalt nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Widerrufsklausel ihn unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB). Zunächst liege eine Benachteiligung vor. Die Frage, ob eine Schlechterstellung vorliege oder nicht, sei im Vergleich zwischen der Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft und der Tätigkeit als Supervisor zu beurteilen. Die Benachteiligung sei unangemessen. Der Entzug der Führungsposition als Supervisor greife in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses ein. Die Tätigkeit als Supervisor präge seine Arbeitsbedingungen und den Arbeitsalltag ganz maßgeblich. Dies zeige sich vor allem an der Fachaufsicht über das Luftkontrollpersonal an der Kontrollstrecke. Ein Einsatz nur noch als Luftsicherheitskontrollkraft führe zu einem "Rollentausch". Im Übrigen stelle die Beklagte die Dienstplaneinteilung bewusst komplexer dar als sie tatsächlich sei. Es gehe eben nicht nur den Entfall der Zulage, sondern auch um den Entzug der Tätigkeit als Supervisor, d.h. den Wegfall seiner Führungsposition.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist begründet.
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet.
1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. Stützt das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere unabhängige, jeweils selbständig tragende Erwägungen, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 19.03.2025 - 10 AZR 76/24, juris Rn. 14).
2. Das Arbeitsgericht hat seine der Klage stattgebende Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Erste tragende Begründung der 14. Kammer des Arbeitsgerichts im Anschluss an eine Entscheidung der 2. Kammer ist, dass der in der Zusatzvereinbarung 15.01.2021 vereinbarte Widerrufsvorbehalt unwirksam sei, weil der Kläger die Zusatzfunktion bereits seit dem 15.08.2020 ohne Widerruflichkeit ausgeübt habe und die Klausel den Kläger daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige. Zweite tragende Begründung der 14. Kammer des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts ist, dass die Klausel hinsichtlich des Widerrufsgrundes zu unbestimmt sei. Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil unter die Formulierung "insbesondere" auch Widerrufsgründe fallen könnten, deren Richtung in der Klausel nicht angegeben sei. Inhaltlich setzt die Berufungsbegründung sich zwar mit der ersten tragenden Begründung auseinander. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vom Arbeitsgericht angenommenen Verstoß gegen das Transparenzgebot durch die Einfügung des Wortes "insbesondere" fehlt.
3. Dies ändert im konkreten Fall nichts an der Zulässigkeit der Berufung, denn die Berufungsbegründung rügt in ausreichender Weise Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts. Eine Berufung ist in Ansehung der Berufungsbegründung bereits dann zulässig, wenn auch nur einer der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genannten Gründe ordnungsgemäß dargelegt wird (BGH 08.06.2021 - VI ZB 22720, juris Rn. 10). Rechtsverletzung i.S.v. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, die mit der Berufungsbegründung gerügt werden kann, kann neben einer Verletzung des materiellen Rechts auch eine Verletzung des Verfahrensrechts sein (Pfeiffer in Natter/Gross, ArbGG, 3. Aufl. 2025 § 66 Rn. 26).
a) Die Beklagte hat in genügender Hinsicht eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Arbeitsgericht gerügt.
aa) Die Berufungsbegründung muss, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (BGH 12.02.2020 - XII ZB 445/19, juris Rn. 14). Für die Zulässigkeit der Berufungsrüge aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, dass schlüssiger und unter Beweis gestellter Sachvortrag rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert oder unschlüssig übergangen worden sei, genügt die Darstellung des vom Berufungsführer für ausreichend substantiiert bzw. schlüssig erachteten klägerischen Vortrags. Ob dieses Vorbringen geeignet ist, die Rüge inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des Berufungsgerichts zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung (BGH 08.06.2021 - VI ZB 22720, juris Rn. 10).
bb) Die Beklagte hat hier mit der Berufungsbegründung gerügt, dass das Arbeitsgericht ihr Vorbringen nicht berücksichtigt habe, indem es auf vorausgegangene Urteile verweise und keinerlei eigene Überlegungen zum vorliegenden konkreten Fall anstelle. Sie bleibt nicht pauschal bei dieser Kritik, sondern erläutert weiter, dass dies u.a. daran deutlich werde, dass es in den Sachverhalten der Entscheidungen der 2. und 10. Kammer um einen Luftsicherheitsassistenten mit der Zusatzfunktion Administrator und eine Luftsicherheitsassistentin mit der Zusatzfunktion Aufsichtskraft gegangen sei. Die Aufgaben und Anforderungen an diese Zusatzfunktion unterschieden sich jeweils von der Zusatzfunktion Supervisor, weshalb der Verweis allein deshalb schon rechtsfehlerhaft sei. Dies genügt für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die Beklagte zeigt auf, welcher konkrete Vortrag ihrerseits vom Arbeitsgericht übergangen worden sei und woraus sie dies ableitet. Daraus wird auch ohne weiteres - so in dieser Konstellation erforderlich - die Möglichkeit einer anderen Entscheidung durch das Arbeitsgericht deutlich, wenn es die Tätigkeit des Klägers als Supervisor in den Entscheidungsgründen berücksichtigt hätte. Ob dies inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Berufung.
b) Darauf, ob Berufungsbegründung darüber hinaus in genügender Weise einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder das Vorliegen eines Urteils ohne Gründe gerügt hat, kommt es nicht an. Es genügt - wie ausgeführt -, wenn einer der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genannten Gründe ordnungsgemäß dargelegt ist.
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die vom Arbeitsgericht dem Kläger zuerkannten Klageanträge zulässig und begründet sind.
1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet.
a) Der Klageantrag zu 1) ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Die Feststellungsklage kann auf einzelne Beziehungen und Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränkt werden. Streiten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber auf Grund seines Direktionsrechts oder auch eines vorbehaltenen Widerrufsrechts eine Änderung der Arbeitsbedingungen herbeiführen konnte, kann der Arbeitnehmer dies nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage klären lassen (BAG 15.08.2020 - 1 AZR 458/99, juris Rn. 24). Feststellungsfähiges Teilrechtsverhältnis ist hier mithin, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs vom 07.08.2024 zum 31.08.2024 weiterhin auch nach dem 31.08.2024 mit der Zusatzfunktion als Supervisor fortbesteht. Der Kläger hat an dieser Feststellung das erforderliche rechtliche Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagte davon ausgeht, dass er diese vertragliche Position nicht mehr hat. Soweit die Beklagte den Kläger ab dem Monat Februar 2025 teilweise wieder als Supervisor einsetzt und die Funktionszulage zahlt, ändert dies nichts. Dies erfolgt zur Vermeidung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Beschäftigungstitels. Ihre Rechtsansicht zum Widerruf von Funktion und Zulage hat die Beklagte nicht aufgegeben.
b) Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht über den 31.08.2024 mit der Zusatzfunktion des Supervisors auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 fort, weil der von der Beklagten erklärte Widerruf vom 07.08.2024 rechtsunwirksam ist. Dies folgt daraus, dass der Beklagten für den Widerruf eine wirksame vertragliche Grundlage fehlt. Die in der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 enthaltene Widerrufsklausel ist unwirksam, wobei offenbleibt, ob dies aus § 308 Nr. 4 BGB oder aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt.
aa) Die Beklagte bedarf für den Entzug der Tätigkeit des Klägers als Supervisor einer vertraglichen Grundlage. Sie kann ihm diese Tätigkeit nicht ohne vertragliche Grundlage oder Vertragsänderung kraft ihres Direktionsrechts dauerhaft entziehen. Mit der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich eine Veränderung des bisherigen Arbeitsvertrags als Luftsicherheitskontrollkraft angeboten, mit der der Kläger sich einverstanden erklärte. Die Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 überträgt dem Kläger die Zusatzfunktion als Supervisor befristet bis zum 14.02.2021 und nachfolgend, wenn die Beklagte dem Kläger - wie hier - vor Ablauf der Befristung keine andere Mitteilung macht, unbefristet. Die unbefristete Übertragung der Zusatzfunktion als Supervisor ist nach den Regelungen der Zusatzvereinbarung 15.01.2021, unabhängig davon, was vorher galt, Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten geworden. Richtig ist, dass die Beklagte sich vorbehalten hat, dem Kläger keine Funktionszulage zu zahlen, wenn sie ihn länger als zwei Monate im Dienstplan nicht als Supervisor eingesetzt hat. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Übertragung der Zusatzfunktion als Supervisor, die dadurch unberührt bliebt, weil ja anschließend erneut ein Einsatz als solcher erfolgen kann und der Kläger dann zu einem solchen Einsatz auch rechtlich verpflichtet ist. Dies wird zudem dadurch deutlich, dass die Beklagte sich erst mit der nachfolgenden Widerrufsklausel vorbehalten hat, die Übertragung der Funktion als Luftsicherheitskontrollkraft mit der Zusatzfunktion Supervisor gegenüber dem Kläger zu widerrufen, d.h. diesem dauerhaft zu entziehen. Schließlich wird die dauerhafte Übertragung der Funktion nach Ablauf des 14.02.2021 auch daran deutlich, dass die Beklagte dem Kläger am Ende der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 die Wahl gelassen hat, das ausdrücklich als "Angebot" bezeichnete Vertragsangebot anzunehmen oder dies zu unterlassen. Im letzten Fall sollte eine Weiterbeschäftigung als Luftsicherheitskontrollkraft ohne Zusatzfunktion erfolgen. All dies zeigt, dass die Zusatzfunktion des Supervisors durch die Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 Vertragsinhalt zwischen dem Kläger und der Beklagten geworden ist.
bb) Bei der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 handelt es sich einschließlich der darin enthaltenen Widerrufsklausel um Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
cc) Die Widerrufsklausel aus der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 unterliegt der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Diese ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Vereinbarung des Widerrufsvorbehalts von Rechtsvorschriften abweicht. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer Inhaltskontrolle (vgl. BAG 15.02.2025 - 5 AZR 171/24, juris Rn. 15). Die vom Kläger zusätzlich geschuldete Tätigkeit als Supervisor (§ 611a Abs. 1 Satz 1 BGB) und die dafür gezahlte Funktionszulage (§ 611a Abs. 2 BGB) sind Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien. Durch das Widerrufsrecht wird der Beklagten das vertragliche Recht gegeben, diese Rechtslage einseitig zu verändern. Dies begründet die Kontrollfähigkeit der hier streitigen Klausel.
dd) Die in der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 enthaltene Widerrufsklausel ist unwirksam, weil sie entweder unzumutbar i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB ist oder aber eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.
(1) Es bleibt offen, ob die Vorschrift des § 308 Nr. 4 BGB oder des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwenden ist. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, unwirksam. Die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 557/05, juris Rn. 31). Dies bedeutet indes keine Kontrollfreiheit, sondern führt zur Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB (CKK/Roloff, AGB Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2023, § 308 Rn. 36). Betreffend die von der Beklagten mit dem Widerruf entzogene Tätigkeit als Supervisor ist keine Leistung der Beklagten als Verwenderin betroffen. Allerdings führt hier der Widerruf der Tätigkeit als Supervisor automatisch auch zum dauerhaften Wegfall der Funktionszulage, die nicht ihrerseits entzogen wird, sondern - so die Beklagte - als "Reflex" entfällt. Dies kommt im Übrigen ausdrücklich in der Widerrufsklausel zum Ausdruck. Ob in einem Fall, in dem sich - wie hier - der Entzug der Tätigkeit unmittelbar und ohne weiteres auf die Vergütung als Leistung der Beklagten als Verwenderin auswirkt, nicht gleichwohl § 308 Nr. 4 BGB anzuwenden ist, wenn es sich um eine einheitliche und nicht teilbare Bestimmung handelt (vgl. dazu CKK/Roloff, AGB Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2023, § 308 Rn. 38 unter Hinweis auf BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, juris Rn. 22 a.E.), bedarf keiner Entscheidung, weil es für das Ergebnis darauf nicht ankommt.
(2) Die Widerrufsklausel wird den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB gerecht und verstößt zugleich nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies bewertet die erkennende Kammer anders als das Arbeitsgericht.
(2.1) Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelter Widerrufsvorbehalt, der sich (auch) auf die Höhe der Arbeitsvergütung bezieht, müsste den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Die Vorbehaltsklausel muss transparent gefasst und klar und verständlich sein. Bei den Widerrufsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, z.B. wirtschaft- liche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer muss ein gewisses Mindestmaß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung bestehen. Insbesondere, wenn die finanziellen Auswirkungen des vorbehaltenen Widerrufs genau feststehen, sind an die Präzisierung des Widerrufsgrundes in der Regel keine überhöhten Anforderungen zu stellen (BAG 12.02.2025 - 5 AZR 171/24, juris Rn. 17).
(2.2) Diesen Anforderungen ist hier genügt, wobei die Kammer gewürdigt hat, dass sich der Widerrufsvorbehalt nicht nur auf die Vergütung, sondern primär auf die Tätigkeit als Supervisor und als Folge auf die Funktionszulage bezieht. Die finanziellen Auswirkungen des Entzugs der Tätigkeit sind indes klar, denn es entfällt die Funktionszulage in Höhe von monatlich insgesamt 440,00 Euro brutto. Die Richtung der Widerrufsgründe ist angegeben. Diese sollen in der Leistung und / oder dem Verhalten des Klägers liegen. Die weitere Verwendung des Wortes "insbesondere" führt nicht dazu, dass die konkret genannten Widerrufsgründe unbestimmt bzw. nicht mehr klar und verständlich werden. Dies ist trifft lediglich für die weiteren - "insbesondere" - genannten aber nicht spezifizierten Widerrufsgründe zu. Z.B. scheiden wirtschaftliche Gründe aus. Für die Kammer ist aber kein Grund ersichtlich, eigenständig als Beispiele benannte Widerrufsgründe deshalb als intransparent zu erachten, weil es andere aber nicht präzisierte Gründe nicht sind. Richtig ist, dass die Gründe in der Leistung und / oder dem Verhalten des Klägers nicht näher spezifiziert werden. Dies kann indes aus Transparenzgesichtspunkten nicht verlangt werden. Zum einen genügt die Angabe der Richtung der Widerrufsgründe. Und auch wenn man berücksichtigt, dass eine Tätigkeit widerrufen werden soll, muss berücksichtigt werden, dass das Gesetz in § 1 Abs. 2 KSchG ohne Auflistung in Einzelfällen von personen- und verhaltensbedingten Kündigungsgründen spricht. Soweit das Bundesarbeitsgericht bei Vertragsstrafenabreden weitergehende Bestimmtheitsanforderungen an die Beschreibung der Pflichtverletzungen stellt, begründet sich dies aus dem Charakter einer Vertragsstrafe als Strafe für ein bestimmtes Verhalten (vgl. dazu BAG 21.04.2005 - 8 AZR 425/04, juris Rn. 31; BAG 18.08.2005 - 8 AZR 65/05, juris Rn. 20), die so nicht auf eine Widerrufsklausel übertragen werden kann. Die Verwendung von "und/oder" bedeutet lediglich, dass Gründe im Verhalten bzw. in der Leistung jeweils für sich alleine aber auch gemeinsam zum Widerruf berechtigen sollen. Aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgen keine weitergehenden Transparenzanforderungen.
(3) Die Widerrufsklausel wird weder den materiellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB noch denjenigen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gerecht.
(3.1) Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. Die gebotene Interessenabwägung muss zu einer Zumutbarkeit der Klausel für den Arbeitnehmer führen. Das richtet sich in Anlehnung an § 307 BGB insbesondere nach der Art und Höhe der Leistung, die widerrufen werden soll, nach der Höhe des verbleibenden Verdienstes und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte muss der Widerrufsgrund den Widerruf typischerweise rechtfertigen. Auch wenn der Arbeitgeber im Grundsatz ein anerkennenswertes Interesse daran hat, bestimmte Leistungen, insbesondere "Zusatzleistungen" flexibel auszugestalten, darf das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach der Wertung des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 772/14, juris Rn. 18).
(3.2) Unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Verwenders gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 22.10.2024 - 3 AZR 23/24, juris Rn. 27).
(3.3) Die Widerrufsklausel ist nach beiden Prüfungsmaßstäben unwirksam, weil bezogen auf die Tätigkeit als Supervisor ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses der Vertragsparteien vorliegt und so der Inhaltsschutz aus § 2 KSchG betroffen ist.
(3.3.1) Entgegen der Ansicht der Beklagten, welche bereits eine Benachteiligung des Klägers negiert, ist eine solche durch den Entzug der Tätigkeit als Supervisor gegeben. Vergleichsmaßstab ist die Zusatzvereinbarung 15.01.2021, die als vertraglich vom Kläger geschuldete Tätigkeit die Tätigkeit als Supervisor regelt. Diese soll durch den Widerruf entzogen werden, was bezogen auf die sich aus der Zusatzvereinbarung 15.01.2021 ergebende Situation eine Benachteiligung des Klägers darstellt.
(3.3.2) Richtig ist allerdings, dass bezogen auf die Vergütung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht grundlegend berührt sind, wenn weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind und der Tariflohn nicht unterschritten wird. In diesem Fall wird der Schutz vor Änderungskündigungen nicht umgangen (BAG 11.10.2006 - 5 AZR 721/05, juris Rn. 23, 25; BAG 21.03.2012 - 5 AZR 651/10, juris Rn. 19). Dies ist bezogen auf die Vergütung nicht der Fall. Der Tariflohn wird unterschritten. Die Funktionszulage von 440,00 Euro brutto monatlich beträgt selbst bezogen alleine auf die monatliche Grundvergütung von 3.552,00 Euro brutto "nur" ca. 12 % und bezogen auf den Gesamtverdienst von 3.992,00 Euro brutto als Summe aus beidem "nur" ca. 11 %. Zu berücksichtigen ist hier indes, dass der Widerrufsvorbehalt sich nicht nur auf die Vergütung, sondern auch auf die Tätigkeit erstreckt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung einseitig die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Einbeziehung geringerwertiger Tätigkeiten zulasten des Arbeitnehmers ändern zu können (BAG 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, juris Rn. 28).
(3.3.3) Damit ist allerdings noch keine Aussage dazu getroffen, wann eine geringerwertige Tätigkeit gegeben ist, zumal die Beklagte hier ausdrücklich davon ausgeht, dass die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft mit und ohne Zusatzfunktion als Supervisor gleichwertig seien. So hat das Bundesarbeitsgericht vor Geltung des AGB-Rechts im Arbeitsverhältnis den Entzug einer Zusatzaufgabe, nämlich einer Check-Purser-Tätigkeit bei einer Luftfahrtgesellschaft, der gleichzeitig auch zum Wegfall der hierfür gezahlten außertariflichen Zulage führte, für wirksam und nicht für eine Umgehung des Kündigungsschutzes erachtet, wenn die Zulage nur ca. 15% der Gesamtbezüge des Arbeitnehmers ausmacht (BAG 15.11.1995 - 2 AZR 521/95, juris). Es hat dabei u.a. auf folgende Aspekte abgestellt. Es habe sich lediglich um eine Zusatzfunktion zu der Tätigkeit als Purser gehandelt, auf die alleine sich die Arbeitspflicht beziehe und die der tariflichen Eingruppierung entspreche. Die Zulage sollte nur für die Dauer der Zusatztätigkeit gezahlt werden. Ausgehend von der tariflichen Eingruppierung gebe es nur die eine Tätigkeit als Purser und gerade keine Beförderung zum Check-Purser (BAG 15.11.1995 - 2 AZR 521/95, juris Rn. 29). Es liege keine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes vor. Bei einem Entzug der Zusatzfunktion als Check-Purser bleibe der tariflich festgelegte Tätigkeitsbereich der Purser-Tätigkeit, der allein für die tarifliche Eingruppierung und auch für die Altersversorgung maßgeblich sei, erhalten. Dem Änderungsvorbehalt sollte nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien lediglich ein zusätzlich zur tariflichen Vergütung zugesagter Vergütungsbestandteil unterliegen. Der Anteil der außertariflichen Zulage an der Gesamtvergütung sei dabei gering und liege in der Größenordnung von ca. 15 % des Tarifgehalts (BAG 15.11.1995 - 2 AZR 521/95, juris Rn. 35). Für die Frage, ob lediglich eine Zusatzaufgabe vorliegt, welche einem Änderungsvorbehalt unterworfen werden kann, ist die erkennende Kammer bezogen auf eine Trainingstätigkeit und eine TRI-Zulage und LTC-Zulage im Anschluss an die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass maßgeblich sein kann, ob ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, die Trainingstätigkeit mit einem höheren Grundentgelt oder mit Weisungs- oder mit sonstigen Vorgesetztenbefugnissen verbunden ist (LAG Düsseldorf 09.03.2022 - 12 Sa 598/21, juris Rn. 458 f.).
(3.3.4) Berücksichtigt man all diese Aspekte, liegt hier in der vereinbarten Widerruflichkeit der Funktion als Supervisor eine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes vor, die zur Unwirksamkeit sowohl nach § 308 Nr. 4 BGB als auch nach § 307 Abs. 1 BGB führt. Die Kammer hat dabei zunächst die Interessen der Beklagten berücksichtigt. Sie ist insbesondere davon ausgegangen, dass diese ein Interesse am flexiblem Einsatz ihrer Supervisoren hat und zugleich aus dem Vertragsverhältnis mit der Bundespolizei darauf angewiesen ist, Supervisoren, die ihrer Aufgabe nicht nachkommen, von diesen Aufgaben zu entbinden. Dies alles rechtfertigt aber keine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes, denn die Übertragung der Tätigkeit als Supervisor ist trotz der gewählten Bezeichnung und der von der Kammer gewürdigten Höhe der Funktionszulage nicht nur eine bloße Zusatzfunktion, sondern im Betrieb der Beklagten eine Beförderung auf eine Position mit einer höheren Verantwortung, die nach der Übertragung den Kernbereich der arbeitsvertraglichen Tätigkeit prägt.
Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. insoweit zum maßgeblichen Zeitpunkt der AGB-Kontrolle BAG 09.07.2024 - 9 227/23, juris Rn. 23) - sei es am 15.08.2020 oder am 15.01.2021 - handelte es sich bei der Tätigkeit als Supervisor um eine Beförderung. Richtig ist, dass das Tarifrecht zum damaligen Zeitpunkt im ETV 2019 die Tätigkeit als Supervisor noch nicht vorgesehen hatte und der Kläger für seine damals noch als Luftsicherheitsassistenz bezeichnete Tätigkeit bereits in die höchste Entgeltgruppe des ETV 2019 eingruppiert war. Vereinbart und gezahlt wurde die Funktionszulage für die Tätigkeit als Supervisor als anrechenbare außertarifliche Zulage. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Zulage für jede Arbeitsstunde gezahlt wurde und nicht nur für diejenigen, in denen der Kläger die Tätigkeit als Supervisor ausübte, auch wenn dies ca. 90 % seiner Tätigkeit ausmachte. Bereits dies belegt, dass der Kläger mit der Übertragung der Tätigkeit als Supervisor in eine höhere, wenn auch außertarifliche Hierarchieebene aufgerückt war. Dies gab seiner Tätigkeit ein solches Gepräge, dass die Funktionszulage für jede Arbeitsstunde, unabhängig vom Einsatz als Supervisor gezahlt wurde, auch wenn dafür zugleich auch rein praktische abrechnungstechnische Gründe gesprochen haben mögen. Noch entscheidender und für die Kammer letztlich maßgebend sind indes die dem Kläger übertragenen Vorgesetztenfunktionen mit den damit einhergehenden Weisungsbefugnissen gegenüber anderen Mitarbeitern. Diese ergeben sich aus der zugleich mit der Zusatzvereinbarung 15.01.2021 vereinbarten Stellenbeschreibung eines Supervisors. Besonders deutlich wird dies an den dem Kläger in eigener Verantwortung übertragenen betrieblichen Kompetenzen. Diese betrafen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz, die notwendige persönliche Schutzausrüstung, Maßnahmen zur Abwendung von Gesundheitsgefährdungen und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Zu allen Aspekten wird dem Kläger die Befugnis übertragen zur Erfüllung der genannten Aufgaben gegenüber den unterstellten Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Diese Vorgesetztenstellung hebt den Kläger deutlich aus den anderen Beschäftigten des Luftsicherheitskontrollpersonals heraus. Diese Funktion steht auch im konkreten Zusammenhang mit dem Auftrag und den Vorgaben der Bundespolizei, welche die Supervisoren in Ziffer 3.2 Anlage 8 RV ausdrücklich vorsehen. Die herausgehobene Stellung in der Hierarchie zeigt sich auch am Verhältnis von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtskräften und Supervisoren, was bereits in der Anlage 8 RV angelegt war und dazu führte, dass die Beklagte bei ca. 1.400 beschäftigten Personen ca. 100 Aufsichtskräfte und ca. 20 Supervisoren beschäftigte. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die erkennende Kammer mit dieser Entscheidung keine Aussage zum etwaigen Änderungsschutz von Aufsichtskräften trifft.
Weiterhin deutlich wird die Heraushebung der Supervisoren auf eine andere Hierarchieebene daran, dass ausweislich der schriftlich durch Bezugnahme in der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 mit dem Kläger vereinbarten Stellenbeschreibung diesem mit den genannten Weisungsbefugnissen ausdrücklich Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG übertragen werden. Dies bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer nicht mehr Arbeitnehmeraufgaben übernimmt, sondern Arbeitgeberaufgaben, die ihn nach außen als Vertreter des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 2 OwiG und § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB haftbar machen (LAG Berlin-Brandenburg 17.11.2017 - 2 Sa 867/17, juris Rn. 30; Häfeli in BeckOK Arbeitsschutzrecht, Stand 01.04.2025, § 13 ArbSchG Rn. 100). Zutreffend ist, dass die Zustimmung des Arbeitnehmers nur dann erforderlich ist, wenn der bisherige Rahmen des Arbeitsvertrags überschritten wird. Für einen Betriebsleiter mag insoweit seine Funktionsbeschreibung ausreichen, weil seine Verantwortung als Führungskraft offensichtlich ist und sich auf den gesamten Betrieb erstreckt (Häfeli in BeckOK Arbeitsschutzrecht, Stand 01.04.2025, § 13 ArbSchG Rn. 101). Eine solche Verantwortung für Arbeitgeberfunktionen ergibt sich aus der "einfachen" Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft nicht. Nur als solche war der Kläger mit dem Arbeitsvertrag vom 03.05.2016 eingestellt worden. Gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrags vom 03.05.2015 konnten ihm nur gleichwertige Arbeitsplätze zugewiesen werden. Die Tätigkeit als Supervisor ist jedoch aufgrund der Aufgaben aus §13 Abs. 3 ArbSchG nicht gleichwertig, weil diese Aufgaben als Führungskraft keine einer jeden Luftsicherheitskontrollkraft sind. Dies ist angesichts der damit verbundenen Sorgfalt, Führungsverantwortung und Übernahme von Arbeitgeberaufgaben auch nicht vorstellbar, denn dann hätten letztlich potenziell alle Luftsicherheitskontrollkräfte der Beklagten Arbeitgeberfunktionen.
Und selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Widerrufs am 07.08.2024 abstellen wollte, änderte sich das Ergebnis nicht. Die obigen Ausführungen haben weiterhin Gültigkeit. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der dynamischen Bezugnahme auf die für die Beklagte geltenden Tarifverträge, zusätzlich der ETV 2024 zu berücksichtigen ist. Dies ändert am Ergebnis nichts. Vielmehr kennt dieser nunmehr in § 6 ETV 2024 die Supervisoren als operative Führungskräfte der Ebene 2, die auch als solche bezeichnet werden und für ihre Tätigkeit eine besondere Vergütung in Form einer tariflichen Zulage für die in der Funktion geleisteten Arbeitsstunden erhalten. Gerade die Diktion der tariflichen Regelung belegt, dass es sich um eine Beförderung handelt. Ohnehin geht die Beklagte weiterhin über das Tarifrecht hinaus und vergütet jede Stunde eines Supervisors mit der Funktionszulage.
Mit diesem Ergebnis nicht vereinbar ist zudem die Regelung in der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021, die es der Beklagten voraussetzungslos erlaubt, den Kläger vorübergehend nicht mehr als Supervisor einzusetzen. Auch insoweit wird eine Umgehung des Inhaltsschutzes aus § 2 KSchG ermöglicht.
(4) Ob die Widerrufsklausel den materiellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB und denjenigen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch deshalb nicht gerecht wird, weil die Tätigkeit als Supervisor zunächst - konkludent - unwiderruflich vereinbart wurde und erst nachträglich in der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 widerruflich ausgestaltet wurde, bedurfte keiner Entscheidung. Den insoweit streitigen Sachvortrag der Parteien hat die Kammer deshalb nicht aufgeklärt. Es kam weiter nicht darauf an, welche Maßstäbe einer Inhaltskontrolle bei nachträglicher Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts gelten.
ee) Weil die Beklagte die Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 nicht einseitig durch Widerruf ändern konnte, kam es nicht darauf an, welcher Vortrag betreffend die Beschwerden zutraf, wobei die Kammer allerdings davon ausgegangen ist, dass auf der Grundlage des (streitigen) Sachvortrags der Beklagten ein Widerrufsgrund gegeben gewesen wäre. Angesichts der Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bedurfte es diesbezüglich keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung.
2. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.
a) Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnis- ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei, hinreichend bestimmt ist (BAG 12.06.2024 - 4 AZR 334/22, juris Rn. 33).
Für die Prüfung, ob ein Klageantrag hinreichend bestimmt ist, sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Dabei ist das zu schützende Interesse der Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Entscheidungswirkungen gegenüber dem ebenfalls schützenswerten Interesse des Klägers an wirksamem Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können im Einzelfall unvermeidlich sein. Sonst würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert oder sogar beseitigt. In jedem Fall muss ein Leistungsantrag so gestaltet sein, dass ein stattgebendes Urteil vollstreckungsfähig ist und der Schuldner aus diesem ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen und eine Zwangsvollstreckung verhindern kann (BAG 12.06.2024 - 4 AZR 334/22, juris Rn. 33).
bb) Diesen Anforderungen wird der Klageantrag gerecht, auch wenn der genaue Umfang, mit welchem der Einsatz des Klägers als Luftsicherheitskontrollkraft erfolgen soll, nicht angegeben ist. Dies ist ausgehend von der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 nicht möglich und aus diesem Grunde auch nicht geboten. Die Zusatzvereinbarung sieht kein bestimmtes Deputat an zu leistenden Stunden als Supervisor vor. Nichts anderes gilt für das nachfolgende in Bezug genommenen Tarifrecht. § 6 ETV 2024 sieht nur vor, dass die tatsächlich als Supervisor geleisteten Stunden mit der tariflichen Zulage vergütet werden. Dies bedeutet zugleich, dass kein Anspruch auf einen bestimmten zeitlichen Umfang an einer solchen Tätigkeit besteht. Darüber besteht zwischen den Parteien an sich kein Streit. Dies kommt auch in dem vom Kläger gewählten und vom Arbeitsgericht zugesprochenen Antragstext zum Ausdruck, der von der Zusatzfunktion eines Supervisors spricht. Der Kläger kann - wie im Termin erörtert - nur verlangen, dass er in rechtserheblichem Maße mit der Tätigkeit als Supervisor beschäftigt wird und es im Übrigen bei billigem Ermessen seitens der Beklagten, was die Zuweisung betrifft, bleibt. Da kein weitergehender Anspruch besteht, kann auch kein weitergehender Antrag gestellt werden. Der hier verwandte Antragstext ist aus dem Aspekt des zu gewährenden wirksamen Rechtsschutzes zulässig.
b) Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Aufgrund des unwirksamen Widerrufs ist die Beklagte auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 15.01.2021 verpflichtet, den Kläger weiterhin in rechtserheblichem Umfang als Supervisor zu beschäftigen.
3. Die zulässigen Klageanträge zu 3) und 4) sind begründet. Die dem Kläger für die Monate September 2024 und Oktober 2024 zu zahlende Funktionszulage von jeweils 440,00 Euro brutto folgt ohne weiteres aus der Zusatzvereinbarung 15.02.2021. Die Funktionszulage muss unabhängig von dem tatsächlichen Einsatz als Supervisor für alle Stunden gezahlt werden, solange - wie hier - ein vertraglicher Anspruch auf die Tätigkeit als Supervisor in rechtserheblichen Umfang besteht. Die Klausel, wonach die Beklagte durch schlichten Nichteinsatz von der Zahlungspflicht frei wird, ist - wie ausgeführt - unwirksam. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 291 BGB, weil die Fälligkeit für das dem Kläger zustehende Entgelt dem Kalender nach bestimmt ist (Ziffer 4 c des Arbeitsvertrags vom 03.05.2016). Soweit der Kläger betreffend den Zuspruch zu 4. seitens des Arbeitsgerichts zuletzt Zinsen erst ab dem 18.11.2024 begehrt und den weitergehenden Zinsantrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, ist das Urteil des Arbeitsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegenstandlos.
III. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und begründet. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. Für die Berufungsbeantwortung gilt anstelle der "gesetzten" die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. (BAG 10.11.2021 - 10 AZR 256/20, juris Rn. 17). Diese hat der Kläger eingehalten. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind gegeben. Die Klageerweiterung ist sachdienlich. Außerdem hat die Beklagte sich rügelos eingelassen. Es konnte eine Entscheidung auf der Grundlage des der Kammer unterbreiteten Prozessstoffs ergehen. Der Anspruch auf die Funktionszulage für die Monate November 2024, Dezember 2024 und Januar 2025 in Höhe von jeweils 440,00 Euro brutto besteht ebenso wie der Zinsanspruch aus den gleichen Gründen wie der Anspruch auf die Funktionszulage in den Monaten September 2024 und Oktober 2024.
B. Die Kostenentscheidung beruht insgesamt betreffend Berufung und Anschlussberufung auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Wulf in BeckOK ZPO, Stand 01.12.2024, § 524 Rn. 33).
C. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.