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  • · Fachbeitrag · Praktikum

    Kein Lohn für Tätigkeit der „Praktikantin“?

    Nur wenn ein ArbN tatsächlich im Rahmen eines „Praktikumsvertrags“ hauptsächlich zum Zwecke der Ausbildung oder zum Ausgleich von Qualifikationsdefiziten bei einem ArbG eingesetzt wird, liegt kein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Die Teilnahme an Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der Bezug von deren Leistungen in der Zeit der fraglichen Tätigkeit sprechen für eine rechtliche Einordnung als Praktikantenverhältnis (LAG Hamm 17.10.14, 1 Sa 664/14, Abruf-Nr. 143065).

     

    Sachverhalt

    Der ArbG beschäftigt in seinem Supermarkt etwa 12 Mitarbeiter. Die P besuchte bis 2010 die Hauptschule. Im Oktober 2012 bewarb sie sich beim ArbG um einen Ausbildungsplatz als Verkäuferin und erklärte sich auch bereit, ein Praktikum aufzunehmen. Die Parteien verständigten sich auf die Durchführung eines Praktikums.

     

    Der ArbG schloss mit dem Bildungszentrum des Handels e.V. als Trägerverein einen „Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums“. Er schloss außerdem mit der P sowie mit dem Trägerverein einen dreiseitigen „Praktikumsvertrag“, der u.a. vorsah, dass die P einen Einblick in das Berufsfeld mit seinen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen erhalten sollte. Es sollten weiterhin Grundkenntnisse des betreffenden Berufsbilds vermittelt werden. Das Praktikum war zunächst für die Dauer eines Monats vereinbart. Es wurde dann aber mehrmals aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien verlängert. Letztlich war die P vom 25.10.12 bis zum 4.7.13 für den ArbG tätig. Sie erhielt in diesem Zeitraum von der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe und von dem Trägerverein Zuschüsse für eine Monatskarte für Fahrten im ÖPNV. In den Monaten November und Dezember 2012 nahm die P an insgesamt acht Tagen am Unterricht des Trägervereins in einer Berufsschule teil.