· Nachricht · Kündigungsschutzprozess
Beweislast für ordnungsgemäß durchgeführtes BEM
| Bestreitet der ArbN im Kündigungsschutzprozess, dass ein BEM-Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt wurde, muss der ArbG dies entsprechend darlegen. |
So entschied es das LAG Nürnberg (18.2.20, 7 Sa 124/19, Abruf-Nr. 216238). Nach der Entscheidung liegt keine ordnungsgemäße Einladung des ArbN zum BEM-Verfahren vor, wenn im Einladungsschreiben mitgeteilt wird, dass sich der ArbN vor dem BEM-Termin beim Werksarzt einzufinden hat zur Erstellung eines positiven Leistungsprofils ohne Aufklärung darüber, dass der ArbN auch auf den Besuch beim Werksarzt verzichten kann.
Quelle: ID 46750457