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  • · Nachricht · Kündigungsschutzprozess

    Beweislast für ordnungsgemäß durchgeführtes BEM

    | Bestreitet der ArbN im Kündigungsschutzprozess, dass ein BEM-Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt wurde, muss der ArbG dies entsprechend darlegen. |

     

    So entschied es das LAG Nürnberg (18.2.20, 7 Sa 124/19, Abruf-Nr. 216238). Nach der Entscheidung liegt keine ordnungsgemäße Einladung des ArbN zum BEM-Verfahren vor, wenn im Einladungsschreiben mitgeteilt wird, dass sich der ArbN vor dem BEM-Termin beim Werksarzt einzufinden hat zur Erstellung eines positiven Leistungsprofils ohne Aufklärung darüber, dass der ArbN auch auf den Besuch beim Werksarzt verzichten kann.

    Quelle: ID 46750457