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  • · Fachbeitrag · Sommer-Spezial 2022

    Beschäftigtendatenschutz, Teil 1: Vier typische Fälle aus der Praxis der Aufsichtsbehörden

    | Auch im letzten Jahr hatten die Aufsichtsbehörden für Datenschutz in Deutschland wieder viel zu tun. Ein beachtlicher Teil davon betrifft den Beschäftigtendatenschutz. Nachfolgend vier typische Fälle direkt aus den Tätigkeitsberichten (TB) der Aufsichtsbehörden. Interessant: Die Fälle wurden häufig von ArbN, vom ArbG oder Betriebsräten (BR) direkt gemeldet. |

    1. Wenn die ArbN die Daten „mit nach Hause“ nimmt

    • Der Fall

    Eine ehemalige ArbN sandte sich ‒ als sie noch beim ArbG angestellt war ‒ von ihrem dienstlichen Rechner eine Excel-Tabelle mit Beschäftigtendaten von 56 ArbN an ihre private E-Mail-Adresse zu. Die Tabelle umfasste neben den vollständigen Namen u. a. auch einen Überblick über bereits genommene und verbleibende Urlaubstage, angefallene Krankentage, Lohndaten, geleistete Überstunden und Sozialversicherungsbeiträge. Die ArbN war als Sachbearbeiterin für die Aufgabengebiete Lohn und Gehalt beschäftigt. Die Übersendung an die private E-Mail-Adresse erfolgte nach ihrer Aussage zum Eigenschutz und zum Schutz der Kollegen, da im ohnehin bereits angespannten Arbeitsverhältnis Streit über die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Betroffenen bestanden. Der ArbG stellte Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren einstellte und den Vorgang an die LDI abgab.

     

    Die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde (TB Brandenburg 2021, S. 58): Die Handlung der ehemaligen ArbN ist nicht dem Unternehmen zuzurechnen. Sie war selbst Betroffene im Bußgeldverfahren. Mit der Übersendung der personenbezogenen Daten der anderen ArbN an die private E-Mail-Adresse überschritt sie ihre Kompetenzen und handelte im datenschutzrechtlichen Sinne als Verantwortliche. Zur Erfüllung ihrer betrieblichen Aufgaben war die Übermittlung der Beschäftigtendaten an ihre private E-Mail-Adresse nicht erforderlich und damit rechtswidrig.