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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Die Waffe im (arbeits-)gerichtlichen Verfahren: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    von Dr. Guido Mareck, stellvertr. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Immer wieder wird in Verfahren vor den Arbeits- und sonstigen Zivilgerichten der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, oft schon im außergerichtlichen Vorfeld der Auseinandersetzung, neben völlig anders gelagerten Ansprüchen geltend gemacht. Dies stellt gerade ArbG als Verantwortliche vor neue Herausforderungen. Wann ist ein Auskunftsbegehren exzessiv nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO und kann ignoriert werden? Und wie muss in den anderen Fällen die ordnungsgemäße Auskunft erteilt werden? |

    1. Der aktuelle Fall

    In einem vom OLG Nürnberg (29.11.23, 4 U 347/21, Abruf-Nr. 241616) entschiedenen Fall wurde die Messlatte für die Annahme eines exzessiven und damit nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO offenkundig unbegründeten oder exzessiven Auskunftsersuchens sehr hoch gehängt. Dies sah das LG Nürnberg-Fürth (29.1.21, 11 O 5353/20) als Vorinstanz noch deutlich anders:

     

    • Sachverhalt

    Ein ehemaliger Mitarbeiter machte Auskunfts- und Herausgabeansprüche für den gesamten Tätigkeitszeitraum vom 1.1.00 bis zum 30.9.16 geltend. In den letzten Jahren war er im Vorstand tätig und zuvor als (leitender) Angestellter beschäftigt. Das betroffene Unternehmen erteilte auf das Begehren hin Auskunft in Bezug auf die gespeicherten Personalstammdaten und die Daten hinsichtlich der zugunsten des Anspruchstellers bestehenden betrieblichen Altersversorgung. Dies reichte ihm nicht. Er begehrte vielmehr Auskunft und Herausgabe einer Kopie in Bezug auf alle von dem Unternehmen über ihn gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten.