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  • · Fachbeitrag · AGG

    Sympathie für Land als Weltanschauung nach AGG?

    In der unterstellten Sympathie für ein Land liegt kein Tatsachenvortrag, der auf eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung nach § 1 AGG schließen lässt. Die Darlegung von Indizien für eine solche Benachteiligung wegen der Weltanschauung setzt voraus, dass die tatsächlich eingenommene oder fälschlich unterstelle Weltanschauung eine solche ist. Die Sympathie für ein Land, seine Regierung oder die diese Regierung tragende Partei sind keine durch § 1 AGG geschützten „Weltanschauungen“ (BAG 20.6.13, 8 AZR 482/12, Abruf-Nr. 132261).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN ist Han-Chinesin und war seit 1987 beim ArbG als Radio- und Onlineredakteurin in der Chinaredaktion tätig. Unter dem 20.7.09 schlossen die Parteien einen weiteren, bis zum 31.12.10 befristeten Vertrag, der die Tätigkeit der ArbN als Radio- und Onlineredakteurin im Rahmen eines Honorarrahmenvertrags regelt. Nach Fristablauf wurde dieser Vertrag nicht verlängert.

     

    Die ArbN macht geltend, die Nichtverlängerung des Vertrags beruhe auf der Unterstellung seitens des ArbG, sie sei gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich eingestellt. Zur Begründung führt sie Vorkommnisse zwischen Sommer 2008 und Sommer 2009 an, aus denen sie eine Benachteiligung vor allem wegen ihrer vermeintlich unterstellten Weltanschauung herleiten will. So führt sie aus, keine Beförderung erhalten zu haben, ein aufgezeichnetes Interview sei nicht veröffentlicht worden und sie habe die Buchmesse nicht besuchen dürfen.

     

    Nachdem sie mit Schreiben vom 27.8.10 gegenüber dem ArbG erfolglos Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche dem Grunde nach geltend machte, klagte die ArbN auf Entschädigung und Schadenersatzentgelt. Die Klage blieb in allen Instanzen (vgl. LAG Köln, 2 Sa 768/11) ohne Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der 8. Senat des BAG führt zunächst auf, die zweimonatige Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG sei von der ArbN gewahrt, da sie bereits mit Schreiben vom 27.8.10 Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche dem Grunde nach angemeldet habe. Die Klagefrist nach § 61b Abs. 1 ArbGG finde auf den materiellen Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG hingegen keine Anwendung.

     

    Die Klage scheitere aber daran, dass die ArbN keine Indizien dafür vorgetragen habe, dass der ArbG ihr überhaupt eine „Weltanschauung“ unterstellt habe. Zur Begründung einer unterstellten Benachteiligung wegen der Weltanschauung müssten aber Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine Benachteiligung gerade wegen dieser Weltanschauung ergebe. Soweit die ArbN vortrage, der ArbG habe ihr „Sympathie“ für die Volksrepublik China unterstellt und sie verhalte sich „gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich“ stelle dies, auch bei Wahrunterstellung dieser Behauptungen, keine „Weltanschauung“ der ArbN dar. Eine solche Sichtweise indiziere keine Unterstützung für die KP Chinas, wie die ArbN schlussfolgere. Insofern seien keine Tatsachen dargelegt, die den Rückschluss auf eine Benachteiligung wegen einer Weltanschauung oder einer unterstellten Weltanschauung zuließen bzw. einen Kausalzusammenhang zwischen benachteiligenden Behandlung und einer Weltanschauung nahelegten.

     

    Darüber hinaus hätten die von der ArbN dargestellten Vorkommnisse vor der Vertragsverlängerung im Juli 2009 stattgefunden. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern sich solche Vorkommnisse auf die Nichtverlängerung des Vertrags Ende 2010 ausgewirkt haben sollten. Der Vorwurf fehlender journalistischer Objektivität, der im Vortrag der ArbN gesehen werden könne, weise keinen Bezug zu einer irgendwie begründeten Weltanschauung auf.

     

    Weiterhin führt der 8. Senat aus, dass eine unterstellte Benachteiligung nicht zu einem materiellen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG geführt habe. Der von der ArbN materiell geltend gemachte Schaden beruhe auf dem Ausbleiben des monatlichen Entgelts. Dieser sei nur dann auf eine anzunehmende „Weltanschauung“ oder die ethnische Herkunft zurückzuführen, wenn ansonsten alle Voraussetzungen für ein neues Vertragsangebot vorgelegen hätten. Dies könne bei einer unterbliebenen Einstellung oder (im vorliegenden Fall) Vertragsverlängerung nur von dem bestgeeigneten Bewerber bzw. der bestgeeigneten Bewerberin geltend gemacht werden. Dies bedeute, dass alle Voraussetzungen für eine Übernahme des oder der Betroffenen in ein Arbeitsverhältnis vorliegen müssten, und der Vertragsschluss einzig an der Differenzierung wegen eines Merkmals im Sinne des § 1 AGG gescheitert sei.

     

    Die ArbN habe nichts dafür vorgetragen, dass sie die bestgeeignete Kandidatin für eine weitere Vertragsverlängerung gewesen sei bzw. dass eine Übung bestanden habe, befristete Honorarrahmenverträge stets erneut zu verlängern. Vielmehr habe der ArbG vorgetragen, vorgegebene Budgeteinsparungen in der Chinaredaktion umgesetzt zu haben.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des 8. Senats macht deutlich, dass seitens eines ArbN, der von einer negativen Maßnahme des ArbG (hier der Nichtverlängerung eines Honorarrahmenvertrags) betroffen ist, mehr vorgetragen werden muss, als Tatsachen, die im weitesten Sinne irgendeinen Bezug zu einer Weltanschauung, der ethnischen Herkunft oder einem sonstigen Merkmal im Sinne des § 1 AGG haben können. Sympathien oder Antipathien für Regierungen und Personen reichen noch nicht aus, um eine „Weltanschauung“ zu begründen. Hier gilt es für den Parteivertreter des ArbN, hinsichtlich der Begriffe in § 1 AGG zu differenzieren und konkrete Indizien für das Vorliegen einer Benachteiligung gerade wegen dieser Merkmale (Kausalzusammenhang!) vorzutragen. Darüber hinaus sind die Fristen in § 15 Abs. 4 AGG und gegebenenfalls anwendbaren Arbeits- oder Tarifverträgen zu beachten.

     

    Weiterführender Hinweis

    • AGG: Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch: BAG in AA 13, 76
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 44 | ID 42525839